Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·Ss 519/97 B - 366 B -·23.04.1998

Zurückverweisung wegen fehlender Pflichtverteidigerbestellung im Bußgeldverfahren

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln hebt ein Urteil eines Amtsgerichts wegen Verfahrensmangels auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht Brühl zurück. Entscheidender Mangel war, dass bei der Hauptverhandlung kein Pflichtverteidiger bestellt worden war, obwohl der Betroffene längerfristig in Untersuchungshaft saß. Das Gericht wendet § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO sinngemäß an und sieht daher einen Aufhebungsgrund.

Ausgang: Urteil aufgehoben und Sache an das Amtsgericht Brühl zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wegen unterbliebener Bestellung eines Pflichtverteidigers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die in § 79 Abs. 3 OWiG getroffene Verweisung auf absolute Revisionsgründe der StPO erlaubt deren sinngemäße Anwendung im Ordnungswidrigkeitenverfahren.

2

Eine Hauptverhandlung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie in Abwesenheit einer gesetzlich vorgeschriebenen Person durchgeführt wird; dies entspricht § 338 Nr. 5 StPO.

3

Die Vorschriften über die notwendige Verteidigung (§§ 140, 141 StPO) sind gemäß § 46 Abs. 1 OWiG sinngemäß im gerichtlichen Bußgeldverfahren anzuwenden.

4

Bei Vorliegen eines Fahrverbots und damit nicht-bagatellartigem Sachverhalt kann nicht ohne Weiteres auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers verzichtet werden.

Relevante Normen
§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO§ 49 StVO§ 71 Abs. 1 OWiG§ 79 Abs. 3 OWiG§ 338 Nr. 5 StPO§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Brühl zurückverwiesen.

Gründe

2

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Begründung ihres Antrags ausgeführt:

3

"Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Betroffenen wegen einer am 17. September 1996 gegen 18.09 Uhr in H.-S. auf der K. St. außerhalb geschlossener Ortschaft begangenen fahrlässigen Überschreitung der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit um - bereinigt - 26 km/h nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 StVO zu einem Bußgeld von 130,00 DM sowie einem Fahrverbot von 1 Monat verurteilt.

4

Die hiergegen gerichtete und zulässig eingelegte Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die allgemeine Sachrüge und eine Verfahrensrüge erhebt, hat (vorläufigen) Erfolg.

5

Die Rüge einer Verletzung der §§ 71 Abs. 1, 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. §§ 338 Nr. 5, 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO führt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang und zur Zurückverweisung.

6

Nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG haben auch die sogenannten absoluten Revisionsgründe nach § 338 StPO grundsätzlich entsprechende Auswirkungen im Recht der Ordnungswidrigkeiten (vgl. Steindorf in Karlsruher Kommentar zum OWiG, § 79 Rdnr. 109; Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 79 Rdnr. 27 e). Dies gilt grundsätzlich auch für eine entsprechende Anwendung von § 338 Nr. 5 StPO. Danach ist die Durchführung einer Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft, wenn sie zumindest in einem wesentlichen Teil (vgl. insoweit Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 338 Rdnr. 36 m.w.N.) in Abwesenheit einer Person erfolgt ist, die nach gesetzlichen Vorschriften anwesend sein mußte.

7

Nach § 46 Abs. 1 OWiG ist sinngemäß auch die Regelung der notwendigen Verteidigung nach §§ 140, 141 StPO im gerichtlichen Bußgeldverfahren anwendbar (vgl. Senge in KK-OWiG a.a.O., § 71 Rdnr. 17). Während eine Reihe der in § 140 Abs. 1 StPO genannten Tatbestände auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht Anwendung finden kann, gilt § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (vgl. BayObLG in NJW 1979, 771) jedenfalls dann, wenn es zu einer Hauptverhandlung kommt (so Senge a.a.O., § 71 Rdnr. 19; Göhler a.a.O., vor § 67 Rdnr. 14). Daß sich diesbezüglich im gerichtlichen Bußgeldverfahren Einschränkungen, namentlich bei einfach gelagerten Sachverhalten oder geringer Schwere der zu erwartenden Sanktionen, ergeben sollten (so aber Senge a.a.O., § 71 Rdnr. 21; ähnlich Steindorf a.a.O., § 79 Rdnr. 109), läßt sich weder aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz noch aus §§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO, 46 Abs. 1 OWiG herleiten. Danach wäre im vorliegenden Fall, da der Betroffene zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, am 22. Mai 1997, bereits mehr als drei Monate in anderer Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt K. einsaß, von Amts wegen ein Pflichtverteidiger zu bestellen gewesen, § 141 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Da dies nicht geschehen ist, fehlte in dieser Hauptverhandlung eine Person, deren Mitwirkung gesetzlich vorgeschrieben ist.

8

Demzufolge ist die Rechtsbeschwerde begründet und führt zur Zurückverweisung an das Amtsgericht Brühl, § 79 Abs. 6 OWiG."

9

Dem stimmt der Senat mit der Einschränkung zu, daß hier dahinstehen kann, ob - wie Senge (a.a.O.) meint - "bei einfach gelagerten Sachverhalten mit Bagatellcharakter, namentlich solchen

10

aus dem Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten" die Bestel- lung eines Pflichtverteidigers nur in Ausnahmefällen erforderlich ist. Denn wegen des angeordneten Fahrverbots liegt hier kein Sachverhalt mit Bagatellcharakter vor.