Verwerfungsurteil nach §74 OWiG: fehlende Feststellungen zu Entschuldigungsgründen
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft setzte mittels Bußgeldbescheid eine Geldbuße fest; das Amtsgericht verworf den Einspruch nach §74 Abs.2 OWiG, weil der Betroffene unentschuldigt fehlte und die Arbeitgeberbescheinigung als unzureichend erachtet wurde. Das OLG Köln ließ die Rechtsbeschwerde zu, hob das Urteil auf und verwies zurück, weil es an darlegungsfähigen Feststellungen zu den Entschuldigungsgründen und einer rechtssicheren Würdigung fehlte.
Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen; angefochtenes Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG muss die vorgetragenen Entschuldigungsgründe sowie die gerichtlichen Erwägungen, die zur Verwerfung geführt haben, in den Urteilsgründen vollständig wiedergeben.
Das Rechtsbeschwerdegericht kann die tatsächlichen Feststellungen des Verwerfungsurteils nicht im Wege des Freibeweises nachprüfen oder ergänzen; daher sind entsprechende Feststellungen durch den Tatrichter erforderlich.
Liegt ein Anhaltspunkt für eine genügende Entschuldigung vor, darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn das Gericht sich von deren Fehlen überzeugt hat; der Betroffene ist nicht zum Nachweis der Gründe verpflichtet.
Bei Zweifeln an der Tragfähigkeit oder Wahrheit vorgelegter Nachweise hat der Tatrichter diese im Freibeweisverfahren zu überprüfen (z. B. durch Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber).
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist nur zulässig, wenn die Anwesenheit des Betroffenen zur gebotenen Sachaufklärung erforderlich und zumutbar ist; die Notwendigkeit ist im Urteil darzulegen.
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. II. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Bergisch Gladbach zurückverwiesen.
Gründe
Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit durch Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 80,-- DM festgesetzt. Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen durch das angefochtene Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG mit folgender Begründung verworfen:
"Der Betroffene ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet worden war. Die von dem Betroffenen vorgetragenen Gründe sind keine genügende Entschuldigung, weil sich aus der Bescheinigung des Arbeitgebers nicht ergibt, warum der Betroffene verhindert ist. Der Einspruch ist daher nach § 74 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden. Von den weiteren Möglichkeiten des § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht, weil eine persönliche Anhörung erforderlich, eine Vorführung aber unverhältnismäßig erschien."
Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen Rechts, insbesondere macht er geltend, das Amtsgericht habe die von ihm vorgelegte Bescheinigung seines Arbeitgebers, aus beruflichen Gründen an der Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert zu sein, zu Unrecht als unzureichend zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Die zugelassene Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Der Begründung des Zulassungsantrages kann (noch) mit hinreichender Deutlichkeit die Verfahrensrüge, das Landgericht habe den Begriff der genügenden Entschuldigung i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG verkannt, entnommen werden. Insoweit ist anerkannt, daß dann, wenn sich aus dem Verwerfungsurteil ergibt, daß der Betroffene Entschuldigungsgründe vorgetragen hat, zur Erhebung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge ausreichend ist, wenn angeführt wird, das Amtsgericht habe das Ausbleiben nicht als unentschuldigt ansehen dürfen (std. Senatsrechtsprechung vgl. etwa SenE VRS 72, 442; 83, 444; siehe auch Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 74 Rdnr. 48 b m.zahlr.w.Nachw.).
Diese Rüge greift auch durch.
Das Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG muß grundsätzlich vollständig die Tatsachen, die als Entschuldigungsgründe vorgetragen worden sind, sowie die Erwägungen des Gerichts enthalten, die es veranlaßt haben, das Ausbleiben des Betroffenen dennoch nicht als genügend entschuldigt anzusehen (BayObLG NZV 1996, 377). Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Verwerfungsurteils zur Frage der Entschuldigung gebunden und kann diese Feststellungen nicht im Wege des Freibeweises nachprüfen oder ergänzen (SenE VRS 75, 113 m.w.N.). Daher muß der Tatrichter eventuelle Entschuldigungsgründe, die ihm bekannt oder erkennbar sind, im Urteil mitteilen und erörtern; das Verwerfungsurteil ist so zu begründen, daß das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt wird, die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (BayObLG NJW 1990, 3222 = VRS 79, 442; OLG Düsseldorf VRS 68, 470; 74, 284; 78, 138; 80, 46; 88, 293; 88, 462; OLG Hamm DAR 1991, 394; OLG Koblenz VRS 73, 51; OLG Stuttgart NZV 1992, 462; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 65, 287; 67, 454; SenE VRS 72, 442; 75, 113; 83, 444; SenE vom 22.10.1996 - Ss 531/96 (B) - und vom 14.01.1997 - Ss 662/96 (B) -).
Schon an den danach erforderlichen Feststellungen über den Inhalt der vorgebrachten Entschuldigungsgründe fehlt es im angefochtenen Urteil, da im Verwerfungsurteil nicht mitgeteilt wird, wie der Betroffene sein Ausbleiben entschuldigt hat und welche Feststellungen das Amtsgericht hierzu getroffen hat.
Darüber hinaus legen die Formulierungen im Verwerfungsurteil den Verdacht nahe, daß das Amtsgericht den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt hat.
Es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt hat, sndern ob er entschuldigt ist (vgl. SenE VRS 83, 444; Göhler, a.a.O., § 74 Rdnr. 31 m.w.N.). Ein Betroffener ist nicht zur Glaubhaftmachung oder gar zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet (OLG Düsseldorf VRS 74, 284; SenE VRS 71, 371; 75, 113; 83, 444). Liegen Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, so darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn das Amtsgericht sich die Überzeugung verschafft hat, daß genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind (SenE VRS 83, 444; Beschluß vom 18.07.1996 - Ss 31/96 (Z) -).
Das Amtsgericht hätte daher bei Zweifeln an der Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigung im Freibeweisverfahren diese Angaben überprüfen müssen (vgl. SenE VRS 83, 444 ff.; BayObLG VRS 83, 180 ff.). Hier hätte sich etwa ein Anruf bei dem Arbeitgeber des Betroffenen angeboten, um nähere Einzelheiten über die Gründe der Verhinderung in Erfahrung zu bringen.
Eine nähere Erörterung der vorgetragenen Entschuldigungsgründe im Urteil war vorliegend auch nicht deshalb entbehrlich, weil diese von vornherein offensichtlich ungeeignet gewesen wären, das Fernbleiben des Angeklagten zu entschuldigen. Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß in solchen Ausnahmefällen die Nichterörterung im Urteil unschädlich sein kann, weil das Urteil darauf nicht beruhen kann (vgl. BayObLG VRS 61, 48; OLG Hamm VRS 68, 55; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 67, 454 und SenE vom 22.10.1996 - Ss 531/96 (B) - und vom 14.01.1997 - Ss 662/96 (B) -).
Ein solcher Ausnahmefall lag aber hier nicht vor. Es vielmehr anerkannt, daß berufliche oder private Angelegenheiten das Ausbleiben entschuldigen können, wenn sie unaufschiebbar oder auch unter Berücksichtigung des gegen den Betroffenen erhobenen Schuldvorwurfs von solcher Bedeutung sind, daß dem Betroffenen das Erscheinen vor Gericht billigerweise nicht zugemutet werden kann und die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung ausnahmsweise zurücktreten muß (std. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE vom 15.07.1994 - Ss 262/94 - und vom 22.10.1995 - Ss 531/96 -; Göhler, a.a.O., § 74 Rdnr. 29 u. 32 m.w.N.). Die von dem Betroffenen vorgetragene Begründung, als angestellter Krankenhausarzt aus dienstlichen Gründen verhindert zu sein, war somit nicht von vornherein als Entschuldigungsgrund ungeeignet; vielmehr lag die Annahme einer hinreichenden Entschuldigung eher nahe. Jedenfalls hätte sich das Amtsgericht hiermit in dem Verwerfungsurteil im einzelnen näher auseinandersetzen müssen.
Das angefochtene Urteil war daher allein aus diesem Grund bereits aufzuheben und an das Amtsgericht zurückzuverweisen, ohne daß es auf die weitere Verfahrensrüge, das Gericht habe unzulässigerweise das persönliche Erscheinen des Betroffenen angeordnet, noch angekommen wäre. Die beanstandete Verfahrensweise gibt dem Senat im Hinblick auf das weitere Verfahren jedoch Anlaß auf folgendes hinzuweisen:
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist insbesondere dann nicht zulässig, wenn dem Betroffenen das Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zumutbar ist, weil es wegen der weiten Entfernung zwischen Wohn- und Gerichtsort mit Kosten, Mühen und Zeitaufwand verbunden ist, die außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen, es sei denn, die gebotene Sachaufklärung kann nur durch die persönliche Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung geklärt werden (vgl. BGH NJW 1981, 2133 = VRS 61, 377; BayObLG VRS 65, 210; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 60, 464; SenE NStZ 88, 31 = VRS 74, 124). Die Notwendigkeit der Anwesenheit des Betroffenen muß dabei im Urteil insbesondere dann im einzelnen dargelegt und begründet werden, wenn dieser sich im Verfahren schon zur Sache eingelassen hat (vgl. OLG Hamburg DAR 89, 274; BayObLG VRS 85, 446; Göhler, a.a.O., § 73 Rdnr. 18) oder ein für den Betroffenen erschienener vertretungsberechtigter Verteidiger im Termin erklärt, umfassend informiert zu sein (vgl. BayObLG DAR 84, 247 (Rüth); Senge in KK - OWiG, § 73 Rdnr. 15). Keinesfalls darf die Anordnung des persönlichen Erscheinens dazu dienen, dem Tatrichter nur die Möglichkeit einer Verwerfung ohne Sachprüfung zu eröffnen (OLG Köln, 3. Strafsenat, a.a.O., SenE NStZ 88, 31; StV 84, 18; BayObLG VRS 65, 210; 85, 446; Göhler, a.a.O., § 73 Rdnr. 22 m.w.N.).