Rechtsbeschwerde: Unklare Feststellungen zu 'Bordsteinabsenkungen' führen zur Aufhebung
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde wegen Parkens vor einer Bordsteinabsenkung und in einem verkehrsberuhigten Bereich verurteilt. Streitgegenstand ist die Auslegung des Begriffs "Bordsteinabsenkungen" im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO. Das OLG Köln lässt die Rechtsbeschwerde zu, hebt das Urteil auf und verweist wegen unzureichender Feststellungen zur örtlichen Beschaffenheit und Fahrzeuglage zurück.
Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen, Urteil aufgehoben und Sache wegen unzureichender Feststellungen zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine "Bordsteinabsenkung" im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO liegt nur vor, wenn sich der abgesenkte Bereich deutlich vom übrigen, höher gelegenen Bordsteinniveau abhebt.
Das Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen greift nicht dort ein, wo der Bordstein über längere Strecken durchgehend niedrig oder flach verläuft; die Vorschrift setzt einen klar begrenzten abgesenkten Abschnitt voraus.
Für eine Verurteilung wegen Parkens vor einer Bordsteinabsenkung müssen die Feststellungen die örtlichen Verhältnisse und den Standort des Fahrzeugs so konkret beschreiben, dass die Tatbestandsmerkmale überprüfbar sind.
Bei unzureichenden tatrichterlichen Feststellungen zu den für den Tatbestand maßgeblichen Merkmalen ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. II. Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Verstoßes gegen §§ 12 Abs. 3 Nr. 9, 42 Abs. 4 a - Zeichen 325 StPO zu einer Geldbuße von 20,-- DM verurteilt.
Nach den Feststellungen parkte der Betroffene am 30.8.1995 von 10.05 Uhr bis 11.06 Uhr in Köln gegenüber dem Grundstück B.-P. vor abgesenkten Bordsteinen; zudem stand sein Fahrzeug in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325) außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen. Zur weiteren Beschreibung der Örtlichkeit heißt es im angefochtenen Urteil:
"Der Platz ist mit dem Anfangsschild "Spielstraße" gekennzeichnet und damit verkehrsberuhigt. Der Gehweg bzw. der Zugang zum Platz ist abgesenkt, damit Fußgänger bequem den Platz überqueren können."
Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Die entscheidungserhebliche Frage, was unter "Bordsteinabsenkungen" im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO zu verstehen ist, bedarf einer Klärung durch die Rechtsprechung.
Die Rechtsbeschwerde hat (vorläufigen) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Die Feststellungen zum Schuldspruch wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO sind materiell-rechtlich unvollständig.
Nach § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen unzulässig. Die Vorschrift ist durch die am 1.7.1992 in Kraft getretene 11. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 19.3.1992 (BGBl. I, 678) in § 12 StVO eingefügt worden. In der Begründung hierzu heißt es (VBl. 1992, 186, zitiert nach Jagusch/Hentschel, StVR, 33. Aufl., § 12 Rdnr. 13/14):
"Städte und Kommunen richten vermehrt sogenannte Rohlstuhlabsenkungen an Bordsteinkanten ein, um den Rollstuhlfahrern die Auf- und Abfahrt zu erleichtern. Diese Bordsteinabsenkungen werden leider häufig zugeparkt. Mit Ausnahme der 5-m-Zone an Straßenecken und an Aus- und Einfahrten kann dieses Parken bisher wegen mangelnder Rechtsgrundlagen nicht geahndet werden. Es wird daher gefordert, das Parken an allen abgesenkten Bordsteinen in der StVO zu verbieten."
Eine Legaldefinition (Erklärung) des Begriffs "Bordsteinabsenkungen", der auch in § 10 StVO Verwendung findet, enthält die StVO nicht. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift, aber auch aus dem Wortlaut "Absenkung" folgt, daß das Parkverbot nicht überall dort besteht, wo - wie häufig anzutreffen - der Bordstein insgesamt auf längere Strecke flach ist; der Begriff der Absenkung ist vielmehr so zu verstehen, daß sich der abgesenkte Bordstein deutlich von dem übrigen, höher gelegenen Bordsteinniveau abheben muß (so zutreffend Hentschel, NJW 1992, 2062; ders. in Jagusch/Hentschel a.a.O., StVO § 12 Rdnr. 57 a m.N.; vgl. zu allem auch: Berr/Hauser, Das Recht des ruhenden Verkehrs, Rdnr. 246 a ff.). Eine Bordsteinabsenkung im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO liegt daher nur dann vor, wenn der abgesenkte Bereich eine Strecke von einigen Metern (etwa einer Pkw-Länge) nicht überschreitet. Verläuft die Absenkung über eine längere Strecke oder ist der Bordstein sogar durchgehend niedrig (vgl. Berr/Hauser a.a.O., Rdnr. 246 c), greift diese Vorschrift nicht ein.
Den Feststellungen des angefochtenen Urteils läßt sich zu den für die Prüfung des Tatbestandsmerkmals "Bordsteinabsenkungen" maßgeblichen Kriterien nichts Hinreichendes entnehmen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, enthält das Urteil keine Feststellungen dazu, ob hier ein deutlich abgegrenzter und abgesenkter Bereich zum übrigen Bordsteinverlauf gegeben ist oder ob die Bordsteinabsenkung über eine längere Strecke verläuft, etwa als niedrige Einfassung eines Fußgängerwegs rund um den B.-P.
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO umfaßt schon im Hinblick auf die vom Amtsgericht angenommene Tateinheit auch den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen § 42 Abs. 4 a - Zeichen 325 StVO. Wegen des letztgenannten Schuldspruchs wird für die neue Hauptverhandlung im übrigen darauf hingewiesen, daß auch insoweit die Feststellungen die örtlichen Verhältnisse und den Standort des Pkw des Betroffenen hinreichend erkennen lassen müssen.