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Oberlandesgericht Köln·Ss 509/00 (B) - 212 B -·04.01.2001

Rechtsbeschwerde: Doppelmessung mit Alcotest 7110 E – Aufrundung unzulässig

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStraßenverkehrsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft rügte die Verurteilung wegen einer Alkoholfahrt nach § 24a StVG mit Verweis auf einen Abzug von Messergebnissen. Das OLG Köln wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Es stellte fest, dass bei Atemalkoholmessungen die dritte Dezimalstelle ohne Aufrundung unberücksichtigt bleibt und Messtoleranzen in der zweiten Dezimalstelle zu berücksichtigen sind, sodass der maßgebliche Mittelwert 0,39 mg/l beträgt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Verurteilung wegen Alkoholfahrt als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Atemalkoholmessungen ist wegen analytischer und biologischer Messungenauigkeit die dritte Dezimalstelle der Messwerte bei der Bewertung außer Betracht zu lassen.

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Bei der Bildung eines Mittelwerts aus Doppelmessungen ist ohne Aufrundung vorzugehen; eine nachträgliche Aufrundung auf die dritte Dezimalstelle ist unzulässig.

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Für Atemalkoholmessverfahren wie den Alcotest 7110 E besteht kein Anlass, eine höhere Messgenauigkeit als bei Blutalkoholanalysen anzunehmen; Messtoleranzen sind insbesondere in der zweiten Dezimalstelle zu berücksichtigen.

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Bei Messergebnissen in Grenznähe ist nur dann von Erreichen einer höheren Eingriffsgrenze auszugehen, wenn die Messwerte die Grenze unter Berücksichtigung der Messtoleranzen eindeutig überschreiten.

Relevante Normen
§ 24a Abs. 1 Nr. 1 StVG§ 24a Abs. 1 Nr. 2 StVG§ 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG§ 24a Abs. 4 Satz 2 StVG§ 1 Nr. 2 EichG§ 32 Eichordnung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

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I.

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Nachdem durch Bußgeldbescheid vom 18. Mai 2000 gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG (Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr geführt hat) eine Geldbuße von 500 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden war, hat das Amtsgericht ihn wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 Nr. 2 StVG (Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr) zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt. Nach seinen Feststellungen war bei dem Betroffenen eine Doppelmessung der Atemalkoholkonzentration mit einem geeichten Messgerät des Typs D. Alcotest 7110 E. durchgeführt worden; dabei waren Messwerte von 0,403 mg/l und 0,399 mg/l ermittelt worden, aus denen ein Mittelwert von 0,40 mg/l gebildet wurde. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" hat das Amtsgericht von dem höchsten Einzelmesswert (0,403 mg/l) den Wert der Verkehrsfehlergrenze mit 0,04 mg/l in Abzug gebracht und seiner Entscheidung eine Atemalkoholkonzentration des Betroffenen von mindestens 0,363 mg/l zugrunde gelegt.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Unter Berufung auf den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Mai 2000 wird geltend gemacht, das Amtsgericht habe von der gemessenen Atemalkoholkonzentration rechtsfehlerhaft einen Abzug vorgenommen; es müsse von dem Messwert ausgegangen werden.

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II.

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Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen keinen Bedenken. In der Sache erweist sie sich indessen als unbegründet.

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Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Rechtsfehler. Dabei bedarf es keiner Erörterung der - gegenwärtig in der Rechtsprechung umstrittenen - Frage, ob und ggfs. in welchem Umfang bei einer Ermittlung der Atemalkoholkonzentration unter Verwendung des Geräts D. Alcotest 7110 E. Sicherheitsabzüge von den gemessenen Einzelwerten oder dem errechneten Mittelwert vorzunehmen sind (vgl. dazu Vorlagebeschluss des OLG Hamm NZV 2000, 426 = ZfS 2000, 459 m. Anm. Bode = DAR 2000, 534 gegen BayObLG DAR 2000, 316 = NZV 2000, 295 m. Anm. König = VRS 99, 110; vgl. ferner OLG Stuttgart DAR 2000, 537 = VRS 99, 286; AG Köln NZV 2000, 430 m. Anm. Seier = DAR 2000, 485 m. Anm. Ludovisy = zfs 2000, 463; AG Bergisch-Gladbach DAR 2000, 326; AG Brandenburg DAR 2000, 538; AG Meiningen DAR 2000, 375; AG München DAR 2000, 180 = NZV 2000, 180 m. abl. Anm. Schoknecht). Denn jedenfalls im Ergebnis ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass eine Atemalkoholkonzentration des Betroffenen von 0,40 mg/l oder mehr nicht festgestellt werden kann. Dies folgt bereits daraus, dass bei der - ohne Aufrundung vorzunehmenden - Berechnung des maßgeblichen Mittelwertes der Einzelmessergebnisse die dritte Dezimalstelle keine Berücksichtigung findet. Aus den danach zugrunde zu legenden Einzelwerten von 0,39 mg/l und 0,40 mg/l ergibt sich ein Mittelwert von 0,39 mg/l (rechnerisch: 0,395 mg/l; zur Unzulässigkeit der Aufrundung vgl. Hentschel, Trunkenheit - Fahrerlaubnisentziehung - Fahrverbot, 8. Aufl., Rdnr. 151, 526 m. w. Nachw.).

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Die Aussagekraft eines Messergebnisses ist abhängig von der Messgenauigkeit des angewandten Verfahrens. Bei analytischen Messvorgängen nimmt die Genauigkeit mit zunehmend geringer werdender Größe der Messeinheit ab. Für die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration (im Entnahmezeitpunkt) durch Analyse einer Blutprobe ist anerkannt, dass die dritte Dezimalstelle des Promillewertes keinen Aussagewert mehr hat (BGHSt 28, 1 [4] = NJW 1978, 1930). Es ist daher in der Rechtsprechung unbestritten, dass die dritte Dezimalstelle der Messwerte außer Betracht zu lassen ist (BGHSt 28, 1 = NJW 1978, 1930; OLG Hamm NZV 2000, 340 = NJW 2000, 2832 L.; OLG Hamm NJW 1976, 2309; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 316 StGB Rdnr. 53), da sie wegen der von Dezimale zu Dezimale zunehmenden Messungenauigkeit sowohl analytisch wie biologisch ohne Bedeutung ist. Das gilt sowohl für die Errechnung des Mittelwertes als auch für die der Einzelwerte (BGH a.a.O.; insoweit a.A. Sachs/Zink BA 1991, 321).

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Dieser Grundsatz ist auf die Ermittlung der Atemalkoholkonzentration zu übertragen (ebenso AG Köln NZV 2000, 430 [433] = DAR 2000, 485 [487] = zfs 2000, 463). Denn es besteht kein Anlass, für die analytischen Messverfahren, die bei der Bestimmung des Atemalkoholgehalts durch das hier in Rede stehende Gerät zum Einsatz kommen (Infrarot-Messung u. elektrochemische Messung; vgl. dazu nur Iffland/Hentschel NZV 1999, 489 ff.) ein größeres Maß an Messgenauigkeit anzunehmen als für die Verfahren der Blutalkoholanalyse. Die Kritik an ihrer Zuverlässigkeit geht soweit, dass eine gemessene Atemalkoholkonzentration nur als Richtgröße, nicht als zuverlässige Messgröße verstanden werden könne (Heifer BA 1998, 231; vgl. a. Hentschel, Trunkenheit - Fahrerlaubnisentziehung - Fahrverbot, 8. Aufl., Rdnr. 123; Löhle NZV 2000, 189, 192 ff). Jedenfalls muss mit Messtoleranzen schon im Bereich der zweiten Dezimalstelle gerechnet werden. Atemalkoholmessgeräte unterliegen der Eichpflicht. Mit der Eichung soll die Messsicherheit gewährleistet werden (§ 1 Nr. 2 EichG); sie garantiert, dass das Gerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält (§ 32 Eichordnung; vgl. BayObLG DAR 2000, 316 [319] = NZV 2000, 295 [297] = VRS 99, 110). Eichfehlergrenzen (0,02 mg/l bei Werten unter 0,40 mg/l; 5 % des Messwertes bei Werten zwischen 0,40 mg/l und 1,00 mg/l) und Verkehrsfehlergrenzen (= 1,5-fache der Eichfehlergrenze) bewegen sich bei Atemalkoholmessgeräten im Bereich der zweiten Dezimalstelle.

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Bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,39 mg/l hat das Amtsgericht zu Recht lediglich den Tatbestand des § 24 a Abs. 1 Nr. 2 StVG als verwirklicht angesehen. Die daran anknüpfende Rechtsfolgenentscheidung entspricht der Vorgabe des § 24 a Abs. 4 Satz 2 StVG, die in Ausübung tatrichterlichen Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls rechtsfehlerfrei für angemessen erachtet worden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.