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Oberlandesgericht Köln·Ss 508/91 (B) - 224 B -·28.10.1991

Rechtsbeschwerde führt zur Freisprechung: Kupieren im Ausland nicht inländische Ordnungswidrigkeit

StrafrechtAllgemeines StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrecht/TierschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte war wegen Kupierens von Hundohren verurteilt worden, nachdem die Ohren im Ausland (Belgien) amputiert und das Tier später in Deutschland vorgeführt worden war. Das OLG Köln hob das Urteil auf und sprach frei, weil das Kupieren im Ausland ohne Beteiligung des Betroffenen erfolgte und das OWiG-Territorialitätsprinzip eine Ahndung hierfür ausschließt. Folgewirkungen im Inland begründen keinen Tatort.

Ausgang: Rechtsbeschwerde erfolgreich; Aufhebung des Urteils und Freispruch wegen fehlender inländischer Tatbegehung bzw. Beteiligung.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Ordnungswidrigkeitenrecht folgt dem Territorialitätsprinzip; eine Ahndung nach OWiG setzt voraus, dass die verbotene Handlung als solche im Inland begangen wurde.

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Für die Tatbestandsmäßigkeit des § 6 TierschutzG ist die tatsächliche Amputation (Verletzung der körperlichen Unversehrtheit) maßgeblich; nachträglich im Inland fortwirkende Schmerzen oder Heilung sind bloße Tatauswirkungen und begründen keinen Tatort.

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Eine Ahndung der Beteiligung an einer im Ausland rechtmäßig vorgenommenen Handlung ist nach § 7 OWiG ausgeschlossen, da § 7 nicht die Erweiterung der Haftung für im Ausland erlaubte Taten auf inländische Beteiligte vorsieht.

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Für eine Verurteilung wegen Beteiligung ist eine hinreichende tatsächliche Feststellung erforderlich; bloße Vermutungen oder nicht substantiiert dargelegte Beteiligungstatbestände rechtfertigen keine Verurteilung.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 TierschutzG§ 18 Abs. 1 Nr. 8 TierschutzG§ 79 Abs. 6 OWiG§ 18 Abs. 3 TierschutzG§ 5 OWiG§ 7 OWiG

Tenor

Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wird der Betroffene freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen (vorsätzlichen) Verstoßes gegen §§ 6 Abs. 1, 18 Abs. 1 Nr. 8 TierschutzG zu einer Geldbuße in Höhe von 500,- DM verurteilt. Es ist im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

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Vor Weihnachten 1989 besichtigte der Betroffene im Zwinger des Züchters L einen wenige Tage alten Wurf Boxer-Welpen, deren Ohren nicht kupiert waren. Auf die Bemerkung des Betroffenen, daß er gerne wieder einen Hund "wie früher" hätte - damals besaß er einen Boxer-Rüden mit kupierten Ohren - erklärte der Züchter L, dieser Wurf sei an einen Belgier verkauft, es sei aber möglich, daß ein Teil der Tiere wieder an ihn zurückkomme. In der Folgezeit übernahm der belgische Käufer die Hunde. Ihnen wurden in Belgien, wo dieser Eingriff (noch) erlaubt ist, die Ohren kupiert. Eine Hündin aus dem Wurf gelangte anschließend an den Züchter L zurück. Dieser sollte das Tier im Auftrag des belgischen Kunden "weiter-vermitteln". Jene Hündin mit in Belgien kupierten und noch geklebten Ohren erwarb und übernahm der Betroffene am 28. Februar 1990 im Zwinger des Züchters L. Als der Betroffene das Tier am 1. April 1990 bei einer Landesgruppenschau des Boxer-Clubs in O vorführte, waren die durch das Kupieren an den Ohren verursachten Wunden noch nicht vollständig abgeheilt.

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Nach Auffassung des Amtsgerichts hat sich der Betroffene ungeachtet der Tatsache, daß das Kupieren in Belgien erlaubt sei, ordnungswidrig verhalten, weil sich der Erfolg dieser Maßnahme, zu dem auch das ordnungsgemäße Verheilen der Wunden gehöre, teilweise in Deutschland, wo er verboten sei, eingestellt habe.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Sachrüge.

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Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt gemäß § 79 Abs. 6 OWiG unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Freisprechung des Betroffenen.

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Nach § 6 Abs. 1 TierschutzG ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen eines Wirbeltieres verboten, es sei denn, daß einer der - hier nicht in Betracht kommenden - Ausnahmefälle (z.B. tierärztliche Indikation) vorliegt. Wer dem vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, kann mit Geldbuße bis zu 50.000,- DM belegt werden (§ 18 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 TierschutzG).

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Zwar ist das Kupieren der Ohren eines Hundes alsAmputation im Sinne der Vorschrift des § 6 Abs. 15. 1 TierschutzG anzusehen (vgl. Lorz, TierschutzG,3. Aufl., § 6 Rn. 20-23). Den Urteilsfeststellungenkann jedoch nicht entnommen werden, daß der gemäß6 Abs. 1 S. 1 TierschutzG in der BundesrepublikDeutschland verbotene Eingriff durch ein bußrechtlich relevantes Verhalten des Betroffenen (mit-) verursacht worden ist. Vielmehr mußte - unwiderlegbar - davon ausgegangen werden, daß die beanstandete Maßnahme des Kupierens ohne Zutun des Betroffenen allein auf Betreiben des damaligen Eigentümers des Hundes, eines belgischen Staatsangehörigen, in Belgien, wo derartige Eingriffe erlaubt sind, zur Ausführung gelangte. Eine Beteiligung des Betroffenen hieran ist weder im Urteil dargetan noch steht zu erwarten, daß sich bei neuer Verhandlung hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben könnten.

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Selbst wenn indes angenommen werden müßte, daß der Betroffene den belgischen Staatsangehörigen bewogen hätte, den Hund in Belgien, wo das gestattet ist, kupieren zu lassen, wäre eine bußrechtliche Ahndung dieses Verhaltens ausgeschlossen. Als mittelbarer Täter, der sich eines im Ausland rechtmäßig handelnden Werkzeugs bedient (vgl. dazu: KK OWiG - Rengier, § 14 Rn. 87 ff.), kann der Betroffene nicht herangezogen werden. Zwar gilt gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 StGB für Straftaten, daß derjenige, der sich im Inland an einer Auslandstat beteiligt, nach deutschem Strafrecht haftet, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist. Jedoch hat § 7 OWiG, der eine weitgehend an § 9 StGB angelehnte Legaldefinition des Begehungsortes enthält, die in § 9 Abs. 2 S. 2 StGB getroffene Regelung über die Beteiligung an einer Auslandstat nicht übernommen, weil wegen des im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Territorialitätsprinzips (§ 5 OWiG) kein Bedürfnis für eine Ausweitung des Handlungsortes besteht (vgl. KK OWiG - Rogall, § 7 Rn. 1; Retmann/Roth/Herrmann, OWiG, § 7 Rn. 1; Göhler, OWiG, 9. Aufl., § 7 Rn. 1). Auch die Ahndung eines vom Betroffenen veranlaßten, aber nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in Belgien erfolgten Eingriffs nach § 6 Abs. 1 TierschutzG wäre danach gemäß § 5 OWiG ausgeschlossen. Eine Ausdehnung der räumlichen Geltung wird durch das TierschutzG nicht angeordnet.

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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts läßt Sich die bußrechtliche Haftung des Betroffenen für den in Belgien vorgenommenen Eingriff des Kupierens nicht darauf stützen, daß der Erfolg zumindest teilweise in der Bundesrepublik eingetreten sei. Zwar ist nach § 7 Abs. 1 OWiG eine Handlung auch an jenem Ort begangen, an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. Nicht zum Tatbestand gehörende Erfolge oder Tatwirkungen vermögen jedoch einen Tatort nicht zu begründen (vgl. KK OWiG Ragall § 7 Rn. 11 m.w.N.). § 6 TierschutzG dient dem Schutz der Unversehrtheit des Tieres, nicht aber dem Schutz seines Wohlbefindens (vgl. Lorz a.a.O. § 6 Rn. 5). Daraus ergibt sich, daß der vom Gesetzgeber mißbilligte Erfolg, den der Tatbestand des § 6 TierschutzG voraussetzt, allein in der durch vollständige oder teilweise Amputation von Körperteilen hervorgerufenen Verletzung der Unversehrtheit des Tieres liegt. Besteht der tatbestandsmäßige Erfolg in einer Verletzung, so ist der Begehungsort nach § 7 Abs. 1 OWiG dort, wo diese Verletzung eintritt (vgl. KK OWiG - Rogall, § 7 Rn. 11; Lackner, StGB, 19. Aufl., vor § 13 Rn. 32). Wird der vom Deutschen Gesetzgeber mißbilligte Verletzungserfolg erlaulbtermaßen im Ausland herbeigeführt, gehören Schmerzen oder sonstige Beeinträchtigungen des Wohlbefindens, die aufgrund jenes Eingriffs im Inland bei dem Tier fortwirken, nicht mehr zu dem tatbestandsmäßigen Erfolg (vgl. OLG Karlsruhe, Justiz 1980, 478; Schönke/Schröder-Eser, StGB, 23. Aufl., § 9 Rn. 6). Es handelt sich vielmehr um Tatauswirkungen, die für den Tatbestand nicht mehr relevant sind und deshalb keinen Tatort begründen können. Erst recht kann der Auffassung des Amtsgerichts, daß als tatbestandsmäßiger "Erfolg" im Sinne des § 6 TierschutzG schon die vom Betroffenen im Inland geförderte folgenlose Ausheilung der dem Hund beim Kupieren zugefügten Ohrverletzungen gelten müsse, nicht gefolgt werden. Denn vom Gesetzgeber mißbilligt wird allein die Vornahme der Amputation, nicht aber die Heilung der dadurch verursachten Wunden. Der Gesichtspunkt der Heilung betrifft eine Folgewirkung, die für die Frage der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen § 6 TierschutzG ohne Bedeutung ist.

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Da aufgrund der getroffenen Feststellungen kein Verstoß des Betroffenen gegen § 6 Abs. 1 TierschutzG erkennbar ist und nach Lage des Falles ausgeschlossen werden kann, daß sich eine zur Verurteilung ausreichende Tatsachengrundlage durch neue Verhandlung schaffen läßt, ist der Betroffene unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 StPO.