Revision: Verurteilung wegen Verstoßes gegen PflVersG aufgehoben, Rechtsfolgen zurückverwiesen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz verurteilt. Die Revision hatte teilweise Erfolg: Das OLG hob die Verurteilung wegen des Verstoßes gegen § 6 PflVersG auf, weil zum Tatzeitpunkt ein Haftpflichtversicherungsvertrag fortbestand. Eine Gefahrerhöhung führt nur zu VVG-Rechtsfolgen (§24, §25), nicht zur Strafbarkeit. Der Rechtsfolgenausspruch wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 6 PflVersG aufgehoben, Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 6 PflVersG setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Benutzung kein nach § 1 erforderlicher Haftpflichtversicherungsvertrag besteht.
Eine durch technische Veränderung eingetretene Gefahrerhöhung führt nicht zum Wegfall des Versicherungsvertragsrechtsbegriffs für § 6 PflVersG; sie begründet allenfalls ein Kündigungsrecht des Versicherers (§ 24 VVG) oder eine Leistungsfreiheit für künftige Versicherungsfälle (§ 25 VVG).
Strafrechtliche Sanktionsnormen sind nicht über ihren Wortsinn hinaus auslegbar; eine weitergehende strafbegründende Auslegung ist unzulässig.
Fällt ein Teil der Verurteilung weg, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Strafmaß bei geänderter Schuldaussage anders ausgefallen wäre.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Verstosses gegen das Pflichtversicherungsgesetz entfällt.
Im Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gummersbach zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Gegen den Angeklagten ist durch Urteil des Amtsgerichts Gummersbach wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz auf 30 Stunden gemeinnützige Arbeit, Teilnahme an einem Verkehrserziehungskurs sowie auf ein Fahrverbot von einem Monat erkannt worden.
Das Amtsgericht hat zum Schuldspruch folgende Feststellungen getroffen:
"Der Angeklagte führte am 1. Juni 2003 gegen 12:07 Uhr in H. auf der dem öffentlichen Verkehr zugänglichen G. Straße das Kraftfahrzeug (Mofa) der Marke Aprilia mit dem Versicherungskennzeichen xxx xxx, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse M war, die indes zum Führen des Kraftfahrzeuges erforderlich war, weil der Angeklagte bauliche Veränderungen an der Drosslung der Motorleistung vorgenommen hatte, in deren Folge das Mofa – wie von ihm erstrebt – eine höhere Geschwindigkeit als 25 km/h erreichte. Infolge der Veränderungen erfasste der lediglich zum Betrieb des Kraftfahrzeuges als Mofa (FmH 25) nach dem Pflichtversicherungsgesetz abgeschlossene Versicherungsvertrag den Betrieb des Kraftfahrzeuges nicht (mehr), ... ."
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzungen materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg. Es führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Verstosses gegen das Pflichtversicherungsgesetz entfällt, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Senatsentscheidung vom 28.4.1992 – Ss 90/92 – und vom 12.6.1992 – Ss 204/92 - ). Die weitergehende Revision bleibt dagegen erfolglos.
Soweit der Angeklagte durch das angefochtene Urteil des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis für schuldig befunden wurde, ist seine Revision dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung in diesem Umfang keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.
Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Verstosses gegen das Pflichtversicherungsgesetz (§§ 1, 6 PflVersG) hat dagegen keinen Bestand.
Die Benutzung eines versicherungpflichtigen Kraftfahrzeugs ist nach § 6 PflVersG strafbar, wenn für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht. Die geltende Fassung des § 6 PflVersG stellt somit entscheidend auf das Bestehen eines Versicherungsvertrags zum Zeitpunkt der Benutzung ab (OLG Karlsruhe Justiz 1977, 434; OLG Bremen VRS 63, 395; vgl. Lampe in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, PflVersG § 6 Rdnr. 7; a.A. Wölfl, DAR 1999, 155, dessen Auslegung des § 6 – Strafbarkeit auch bei Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrages, wenn der Versicherer auch im Aussenverhältnis nicht in vollem Umfange leistungspflichtig ist [Ausfallrisiko der Sozialversicherungsträger] – mit dem Wortsinn der Vorschrift nicht vereinbar ist; vgl. dazu, dass eine über den aus der Sicht des Bürgers noch möglichen Wortsinn hinausgehende sanktionsbegründende und sanktionsverschärfende Auslegung gesetzlicher Sanktionsbestimmungen unzulässig ist: Senatsentscheidung vom 17.11.1992 – Ss 466/92 B = NJW 1993,1216 = wistra 1993, 116).
Die Auslegung des Amtsgerichts, infolge der von dem Angeklagten vorgenommenen technischen Veränderung sei das Mofa unbeschadet eines ursprünglich
abgeschlossenen Versicherungsvertrages zur Tatzeit nicht mehr versichert gewesen, trifft nicht zu. Zwar ist durch diese Veränderung eine Gefahrerhöhung (§ 23 VVG) eingetreten. Aus einer solchen Gefahrerhöhung ergeben sich als Rechtsfolgen aber lediglich ein Kündigungsrecht des Versicherers (§ 24 VVG) und eine Leistungsfreiheit im Falle des Eintritts einen Versicherungsfalls nach Gefahrerhöhung (§ 25 VVG; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.).
Da vorliegend der Versicherungsvertrag fortbestand, ist der Tatbestand des § 6 PflVersG nicht erfüllt. Dementsprechend musste der Schuldspruch neu gefasst werden.
Im Rechtsfolgenausspruch bedurfte es dagegen der Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einer Verurteilung nur wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis die Rechtsfolgenentscheidung zu Gunsten des Angeklagten milder ausgefallen wäre (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46.Aufl., § 354 Rdnr. 20).