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Oberlandesgericht Köln·Ss 507/98·05.11.1998

Revision teilweise stattgegeben: Fahrverbot wegen unzulässiger Berücksichtigung von 'Uneinsichtigkeit' aufgehoben

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt; die Revision blieb insoweit ohne Erfolg. Der Rechtsfolgenausspruch (3 Monate Fahrverbot) wurde jedoch aufgehoben, weil das Amtsgericht die Fahrverbotsbemessung allein mit der behaupteten "Uneinsichtigkeit" des Angeklagten begründete. Das Gericht betont, dass Leugnen/Abstreiten der Tat nur dann strafverschärfend wirkt, wenn daraus Rechtsfeindschaft oder Gefährlichkeit folgt. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Rechtsfolgen an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Revision insoweit stattgegeben, dass der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung über das Fahrverbot zurückverwiesen wurde; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Fahrverbot nach § 44 StGB ist Nebenstrafe und unterliegt den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen.

2

Eine fehlende Schuldeinsicht oder das Bestreiten der Tat darf bei der Strafzumessung nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn aus dem Verteidigungsverhalten auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit oder die Gefahr künftiger Rechtsbrüche geschlossen werden kann.

3

Legitime Inanspruchnahme prozessualer Verteidigungsrechte (z.B. Leugnen der Tat) darf nicht zu Lasten des Angeklagten in der Strafzumessung gewertet werden.

4

Fehlt die tragfähige Begründung für die Verhängung einer Nebenstrafe, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 44 StGB

Tenor

Unter Verwerfung der Revision im übrigen wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100,00 DM verurteilt und ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt. Mit der Revision des Angeklagten wird Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit das Amtsgericht den Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens eines medizinischen und eines psychologischen Sachverständigen mit eigener Sachkunde abgelehnt hat, ohne diese Sachkunde näher zu begründen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 244 Rdnr. 73), kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf einem eventuellen Fehler beruht, da das Amtsgericht den Schluss auf die subjektive Tatseite aus dem weiteren Verhalten des Angeklagten gezogen hat und die im Beweisantrag enthaltenen Beweisbehauptungen daher bedeutungslos waren.

3

Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils ist jedoch wegen materiell-rechtlicher Fehler aufzuheben, da das Amtsgericht das nach § 44 StGB verhängte Fahrverbot von 3 Monaten damit begründet hat, dass der Angeklagte "nach wie vor uneinsichtig" sei.

4

Das Fahrverbot nach § 44 StGB ist Nebenstrafe, so dass die allgemeinen Strafzumessungsregeln gelten (vgl. SenE vom 23.01.1998 - Ss 604/97; SenE DAR 1992, 190 = NZV 1992, 159 = VRS 82, 337). Bei der Strafzumessung darf einem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass er die Tat bestreitet und infolgedessen auch keine Schuldeinsicht und Reue zeigt (BGH NStZ 1987, 171). "Uneinsichtigkeit" darf nur zu Lasten eines Angeklagten berücksichtigt werden, wenn der Angeklagte bei seiner Verteidigung ein Verhalten zeigt, das im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters auf besondere Rechtsfeindschaft und Gefährlichkeit schließen lässt (BGH a.a.O.; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE vom 28.05.1993 - Ss 176/93). Gibt ein Angeklagter den äußeren Tathergang im wesentlichen zu, beruft er sich aber auf Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe oder verhält er sich sonst einsichtslos, so kann darin in der Regel kein straferschwerender Starrsinn gefunden werden (Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 46 Rdnr. 29 a m.w.N.). Auch bei einer Entscheidung über ein Fahrverbot ist es grundsätzlich unzulässig, dem Angeklagten das Prozessverhalten, mit dem er in legitimer Weise seine Rechte wahrnimmt, anzulasten, es sei denn, aus der "Uneinsichtigkeit" könnte auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche geschlossen werden (SenE VM 1985 Nr. 11).

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Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, inwiefern aus dem Verteidigungsverhalten des Angeklagten auf Rechtsfeindschaft oder Gefährlichkeit geschlossen werden könnte. Die "Uneinsichtigkeit" des Angeklagten besteht offenbar allein darin, dass er bei seiner Einlassung bleibt, den Unfall nicht bemerkt zu haben. Eine solche Verteidigung ist legitim und darf nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden.

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Da die im angefochtenen Urteil enthaltene Begründung die Verhängung eines Fahrverbots nicht trägt, ist das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.