Aufhebung wegen Verstoßes gegen Aufklärungspflicht bei Verlesung polizeilicher Vermerke
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung verurteilt; das Amtsgericht stützte sich maßgeblich auf verlesene Berichte zweier Polizeibeamter. Die Revision rügte die Verletzung der Aufklärungspflicht, da die persönliche Vernehmung der Polizeizeugen statt deren Verlesung erforderlich gewesen wäre. Das OLG hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Ausgang: Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht ist verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären; dieses Gebot wird durch das prozessuale Einverständnis der Beteiligten zur Verlesung von Zeugenaussagen nicht aufgehoben.
Die Verlesung einer von einem Zeugen stammenden Erklärung nach § 251 Abs. 2 StPO kann die persönliche Vernehmung nur dann ersetzen, wenn die persönliche Anhörung nicht zur Erkenntnisgewinnung erforderlich ist.
Wenn schriftliche Berichte von Polizeibeamten für die Widerlegung einer behaupteten Notwehrlage bzw. für die Verurteilung entscheidende Bedeutung haben, ist deren persönliche Vernehmung in der Hauptverhandlung geboten.
Unterbleibt die persönliche Vernehmung entscheidungserheblicher Zeugen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, sofern nicht ausgeschlossen ist, dass die Entscheidung bei persönlicher Vernehmung anders ausgefallen wäre.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe
Durch Urteil des Amtsgerichts ist der Angeklagte wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 80.-- DM verurteilt worden. Zum Sachverhalt hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
"Am 15. Februar 1996 (Weiberfastnacht) gegen 21.40 Uhr schlug der Angeklagte im Foyer der K. S., in der zu dieser Zeit die Karnevalsveranstaltung "L. S." stattfand, auf den Zeugen S. W. ein. Hierdurch verlor der Geschädigte die beiden oberen Schneidezähne. Vorausgegangen war den Schlägen möglicherweise eine verbale Auseinandersetzung um eine Messerstecherei, der ein Freund des Angeklagten, der Zeuge P., zum Opfer gefallen war. Der Tatverdächtige gehörte zum Freundeskreis des Zeugen W., der freilich keinesfalls körperlich auf den Angeklagten eingewirkt hat."
Die Einlassung des Angeklagten, der Geschädigte habe aufgrund der vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung bereits sein Karnevalskostüm ausgezogen und Anstalten gemacht, auf ihn einzuschlagen, so daß er ihm lediglich zuvorgekommen sei, hat das Amtsgericht als widerlegt angesehen. Es hat dazu im wesentlichen ausgeführt,
"die Darstellung des Angeklagten zum Verlauf der Auseinandersetzung (werde) zwar im folgenden gestützt durch die Bekundungen der Zeugin G., der damaligen Freundin des Angeklagten, des Zeugen S. und des Zeugen B.....Gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Bekundungen spricht jedoch nicht nur die Aussage des Zeugen E., eines unbeteiligten Sanitäters, der zufällig neben dem Geschädigten im Foyer stand. Er hat ausgesagt, daß es zwar zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, W. sich aber habe entfernen wollen. Der Angeklagte sei dann plötzlich mit der Bierflasche auf den Geschädigten losgegangen und dieser habe Blut gespuckt und sei zu Boden gegangen. Polizeiobermeister W. hat in seinem Bericht vom 3.4.1996 festgehalten, aus einer Entfernung von ca. 8 Metern die Auseinandersetzung verfolgt zu haben. Beide Personen hätten geschienen sich zu unterhalten. Plötzlich habe dann der Angeklagte mit einem Faustschlag den Geschädigten ins Gesicht geschlagen. Vor der Ausführung des Schlages habe er beide Personen ohne besonderen Grund im Blickfeld gehabt. Polizeikommissar D., der ebenfalls aus Anlaß der Messerstecherei im Foyer anwesend war, hat bekundet, aus der gleichen Entfernung beobachtet zu haben, wie beide Personen untereinander in Streit gerieten und sich verbal auseinandersetzten. Plötzlich habe der Angeklagte offensichtlich ohne Grund dem Geschädigten mit der Faust ins Gesicht geschlagen."
Die beiden Polizeibeamten sind vom Amtsgericht nicht persönlich vernommen, sondern die von ihnen gefertigten Berichte über den Vorfall sind in der Hauptverhandlung verlesen worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg.
Die Verteidigung stützt die Aufklärungsrüge darauf, daß das Gericht die Zeugen W. und D. zum Hergang der Auseinandersetzung hätte persönlich hören müssen und diese Vernehmung nicht durch die Verlesung der von den Zeugen gefertigten Vermerke hätte ersetzen dürfen. Diese Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 StPO) erhoben worden. Insbesondere ist hinreichend dargelegt, weshalb das Gericht sich zur Vernehmung der Zeugen W. und D. hätte gedrängt sehen müssen (vgl. Senatsentscheidung VRS 78, 467), obwohl sich die Verfahrensbeteiligten mit der Verlesung der Berichte der Zeugen zum Tatgeschehen einverstanden erklärt hatten. Zwar kann gem. § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO die Vernehmung eines Zeugen durch die Verlesung solcher Urkunden ersetzt werden, die eine von dem Zeugen stammende Erklärung enthalten, wenn der Angeklagte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft damit einverstanden sind.
Trotz dieses Einverständnisses kann das Gericht aber verpflichtet sein, die Zeugen persönlich zu hören, wenn die Aufklärungspflicht es gebietet. Die Verpflichtung des Gerichts, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, besteht unabhängig von dem Prozeßverhalten der Beteiligten (OLG Celle StV 91, 294; OLG Düsseldorf StV 91, 295; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 244, Rdnr. 340 m.w.N.; BGHSt 10, 186(191)) und erfährt durch die Möglichkeiten des § 251 Abs. 2 StPO keine Einschränkung (Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, a.a.O.). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Aussage des Zeugen die entscheidende Bedeutung für die Verurteilung des Angeklagten zukommt (OLG Düsseldorf,a.a.O.; Senatsentscheidung VRS 70, 143 (144)). Dies ist vorliegend der Fall: Der Angeklagte, der die Verletzungshandlung dem Grunde nach eingeräumt hat, hat sich darauf berufen, damit lediglich einem Angriff des Geschädigten zuvorgekommen zu sein, der bereits Anstalten gemacht habe, auf ihn einzuschlagen. Obwohl diese Einlassung von den Zeugen G., S. und B. im wesentlichen bestätigt worden ist, hat sie das Gericht als widerlegt angesehen und sich dabei auf die Sachverhaltsschilderung gestützt, die die Polizeibeamten W. und D. in ihrem schriftlichen Vermerk, der in der Hauptverhandlung verlesen worden war, ausgeführt hatten. Diese Schilderung ist aber weder durch weitere Zeugen noch durch sonstige objektive und zuverlässige Kriterien gestützt worden. Der - ebenfalls unbeteiligte - Zeuge E. zumindest hat bekundet, der Angeklagte sei mit einer Flasche auf den Geschädigten losgegangen, und hat damit einen Tathergang geschildert, der so weder von dem Angeklagten noch einem der übrigen Zeugen bestätigt und von dem Gericht der Sachverhaltsfeststellung auch nicht zugrunde gelegt worden ist. Den Bekundungen der beiden Polizeibeamten kam daher für das Widerlegen der behaupteten Notwehrlage und damit für die Verurteilung des Angeklagten entscheidende Bedeutung zu. Angesichts dieses Umstandes hätte es sich dem Gericht aufdrängen müssen, daß deren persönliche Vernehmung nicht durch die Verlesung der von ihnen stammenden Urkunden ersetzt werden durfte. Vor diesem Hintergrund kam der mit der entsprechenden Verfahrensrüge geltend gemachten Frage, ob der Verlesung überhaupt ein wirksamer Beschluß gem. § 251 Abs. 4 StPO zugrunde gelegen hat, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Auf dem Verstoß gegen die Aufklärungspflicht kann die angefochtene Entscheidung auch beruhen, weil nicht auszuschließen ist, daß bei einer persönlichen Vernehmung der beiden Zeugen das Urteil zugunsten des Angeklagten anders ausgefallen wäre.
Das Urteil kann danach keinen Bestand haben und unterliegt der Aufhebung (§ 353 StPO).