Rechtsbeschwerde gegen Bußgeld und Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wandte sich mit Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts, das eine Geldbuße und ein einmonatiges Fahrverbot wegen Überschreitung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit festsetzte. Die Messung erfolgte durch Nachfahren eines Polizeibeamten mit seinem Privatfahrzeug ohne justierten Tacho; das Gericht berücksichtigte pauschale Abzüge. Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde als unbegründet und bestätigt die Verwertbarkeit der Messung unter den gegebenen Messbedingungen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Bußgeld und Fahrverbot als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels getragen vom Betroffenen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem Privatfahrzeug eines Polizeibeamten ist nicht generell unverwertbar; ihre Verwertbarkeit bestimmt sich nach der Gesamtheit der Messbedingungen und der daraus resultierenden Zuverlässigkeit.
Ein Verstoß gegen innerdienstliche Richtlinien der Polizei begründet nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot; entscheidend ist, ob die Messung insgesamt korrekt und verlässlich durchgeführt wurde.
Bei Nachfahrenmessungen ohne justierten Tacho können zur Kompensation von Meßungenauigkeiten pauschale Abschläge berücksichtigt werden (z. B. ein Abzug von 15 % der abgelesenen Geschwindigkeit und zusätzlich ein Abzug in Prozent des Tachoskalenendwerts).
Die Verhängung eines Fahrverbots bleibt möglich, soweit keine besondere außergewöhnliche Fallgestaltung vorliegt, die das Maß der Pflichtwidrigkeit so herabsetzt, dass ein Fahrverbot ausscheiden müsste.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 03. Juni 1997 wird als unbegründet verworfen. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 200,00 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
Nach den Feststellungen überschritt der Betroffene mit seinem Krad am 19. August 1996 gegen 13.47 Uhr in der Ortschaft A. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um vorwerfbare 34,5 km/h. Die überhöhte Geschwindigkeit wurde von einem Polizeibeamten, der mit seinem Privatfahrzeug - ohne justierten Tacho - auf dem Weg vom Dienst nach Hause war, durch Nachfahren gemessen. In der Beweiswürdigung des amtsgerichtlichen Urteils heißt es u. a.:
"....war von einer gefahrenen Geschwindigkeit des Krades des Betroffenen von 120 km/h auszugehen. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen bewegte dieser sein Fahrzeug mit einer konstanten Gewindigkeit von 120 km/h. Über die Meßstrecke von ca. 500 m vergrößerte sich der zunächst eingehaltene Abstand von 100 m stetig. Danach war zumindest von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 120 km/h auszugehen. In diesem Zusammenhang ist es zur Überzeugung des Gerichts nicht relevant, daß der Zeuge H.n den Betroffenen mit seinem Privatfahrzeug und nicht mit einem Dienstwagen verfolgt hat. Da das Privatfahrzeug keinen justierten Tacho aufweist, sind vielmehr Toleranzen in angemessenem Ausmaß zu berücksichtigen. Von dem Skalenendwert des Tachos im Privatfahrzeug des Zeugen, nämlich 250 km/h, sind 7 %, nämlich 17,5 km/h abzuziehen. Des weiteren in Abzug zu bringen sind zum Ausgleich etwaiger Meßungenauigkeiten 15 % der seitens des Zeugen ermittelten und hier angesetzten Geschwindigkeit von 120 km/h nämlich 18 km/h. Von der Geschwindigkeit von 120 km/h waren demnach 35,5 km/h abzuziehen, so daß sich eine anrechenbare Geschwindigkeit von 84,5 km/h ergab."
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG zu verwerfen. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.
Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, die hier stattgefundene Geschwindigkeitsmessung nach Nachfahren sei wegen Nichtbeachtung der Richtlinien "Verkehrssicherungsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen" (RdErl. des Innenministers vom 22.05.1996, MBl. NW 1996, 954 = SMBl. NW 20530) unverwertbar, trifft nicht zu. Allerdings heißt es in diesen Richtlinien unter lfd. Nummer 3.1:
"Für Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren kommen grundsätzlich nur Polizeifahrzeuge mit geeichtem Fahrtschreiber oder justiertem Tachometer in Betracht."
Ein Verstoß gegen eine solche (lediglich) innerdienstliche Anweisung begründet indes kein Beweisverwertungsverbot (OLG Oldenburg NZV 1996, 375; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., StVO § 3 Rn. 57). Ob und in welchem Umfang das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung verwertbar ist, hängt im Bußgeldverfahren davon ab, ob die Messung (ansonsten) korrekt und damit verläßlich erfolgt ist (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.).
Zum Fall einer von einem Polizeibeamten auf dem Weg zum Dienst durch Nachfahren mit seinem Privatfahrzeug (ohne justierten Tacho) durchgeführten Geschwindigkeitsmessung hat der Senat in einer früheren Entscheidung (Beschluß vom 21.03.1989 - Ss 122/89 B) folgende Ansicht vertreten:
"Es ist nicht rechtsfehlerhaft, den Gesamtabzug zum Ausgleich von Meßungenauigkeiten und sonstigen Fehlerquellen so zu bemessen, daß von der abgelesenen Geschwindigkeit zunächst 15 % abgesetzt werden und der verbleibende Wert weiter um den Betrag von 7 % des Skalenendwerts des Tachos vermindert wird. ....Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung sind auch nicht deshalb anzumelden, weil sie mit Hilfe eines Privatfahrzeugs vorgenommen wurde. Ob die Messung mit einem Dienstfahrzeug der Polizei oder dem Privatwagen eines Polizeibeamten durchgeführt wird ist....regelmäßig ohne Bedeutung. Selbst wenn der Privatwagen im Einzelfall weniger gründlich und regelmäßig gewartet werden sollte, wird dieser Nachteil durch seine in der Regel deutlich geringere Nutzung und Beanspruchung wieder ausgeglichen mit der Folge, daß es keinen überzeugenden Grund gibt, die mit einem Privatfahrzeug vorgenommene Messung allein wegen des Gesichtspunktes der Wartung als weniger aussagekräftig oder gar unverwertbar zu betrachten."
An dieser Auffassung hält der Senat - mangels entgegenstehender Erkenntnisse - auch für den vorliegenden Fall fest. Den Urteilsgründen ist auch im übrigen zu entnehmen, daß die Voraussetzungen für eine verwertbare Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit Tachometervergleich vorlagen. Die Meßstrecke ("ca. 500 m") war ausreichend lang, zumal sich während der Messung der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug des Betroffenen ("zunächst" 100 m) noch vergrößert hat (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1993, 80 = VRS 83, 352; vgl. zu allem auch: Jagusch/Hentschel a.a.O., StVO § 3 Rn. 62 m.w.N.).
Die Verhängung des Fahrverbots ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen die (o.g.) Richtlinien kann zwar bei besonderer Fallgestaltung - z.B. bei einer entgegen den Richtlinien (vgl. lfd. Nr. 1.3) unmittelbar nach einer Ortstafel gemessenen Geschwindigkeit - einen Tatumstand ergeben, der das Maß der Pflichtwidrigkeit des Betroffenen so weit herabsetzt, daß die Verhängung eines Fahrverbots ausscheidet (vgl. OLG Oldenburg NZV 1994, 286; BayObLG NZV 1995, 496). Eine solche Fallgestaltung ist hier indes nicht gegeben.