Ablehnungsrüge wegen Besorgnis der Befangenheit führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil und rügte u.a. die Mitwirkung einer zuvor abgelehnten Richterin. Das OLG Köln erkannte eine formelle und materielle Verfahrensrüge: die Ablehnung des Ablehnungsgesuchs war unzureichend begründet und das Verhalten der Richterin rechtfertigte den Befangenheitsverdacht. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache an eine andere Abteilung zurückverwiesen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde zulässig; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an andere Abteilung des Amtsgerichts Bonn zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Ablehnungsbeschluss nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO muss die den Verwerfungsgrund tragenden Umstände mitteilen; die Begründung hat derart ausführlich zu sein, dass sie dem Beschwerdegericht eine sachliche Nachprüfung ermöglicht.
Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als offensichtliches Verschleppungsmanöver ist nur zulässig, wenn die Umstände eindeutig ergeben, dass das Gesuch erkennbar verfahrensfremden oder verzögernden Zwecken dient.
Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO ist gerechtfertigt, wenn bei verständiger Würdigung des bekannten Sachverhalts ein vernünftiger Beteiligter annehmen kann, der Richter nehme eine Haltung ein, die seine Unparteilichkeit beeinträchtigt.
Beweisanträge können grundsätzlich bis zum Beginn der Urteilsverkündung gestellt werden; im Bußgeldverfahren gelten die Regelungen der StPO entsprechend, sodass eine Zurückweisung wegen 'späten' Vorbringens nur unter den engen Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 OWiG zulässig ist.
Wirkt ein wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter an der Entscheidung mit (§ 338 Nr. 3 StPO), so ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung zurückzuverweisen.
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
II. Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bonn zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die §§ 1, 5, 49 StVO zu einer Geldbuße von 80,00 DM verurteilt. Mit dem Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.
Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung zuzulassen. Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine anderer Abteilung des Amtsgerichts Bonn.
Die Rüge, ein abgelehnter Richter habe bei dem Urteil mitgewirkt (§ 338 Nr. 3 StPO) greift durch.
Aufgrund der ordnungsgemäß nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhobenen Verfahrensrüge, deren Tatsachenvortrag durch den Akteninhalt bestätigt wird, ist von folgendem Sachverhalt auszunehmen:
Im Hauptverhandlungstermin vom 18.12.1989 hat der Verteidiger einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Augenscheinseinnahme gestellt. Die Hauptverhandlung ist daraufhin unterbrochen und am 20.12.1989 fortgesetzt worden. Zu Beginn des Fortsetzungstermins hat das Amtsgericht den Beweisantrag als unzulässig zurückgewiesen, weil der Antrag nach Schluß der Beweisaufnahme gestellt worden sei. Auf die Frage des Verteidigers, wie die Amtsrichterin zur Regelung des § 246 StPO stehe, erklärte diese, sie beantworte keine Fragen der Verteidigung zur Rechtsauffassung des Gerichts. Der Verteidiger lehnte daraufhin im Namen des Betroffenen die Amtsrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Amtsgericht hat den Befangenheitsantrag gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig zurückgewiesen, da die Ablehnung offensichtlich nur mit dem Zweck der Verfahrensverschleppung und zur Verfolgung verfahrensfremder Ziele gestellt sei.
Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig war fehlerhaft. Die Begründung enthält nur die Wiedergabe des Wortlauts des § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO. Im Fall des § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO muß der Ablehnungsbeschluß aber die den Verwerfungsgrund tragenden Umstände mitteilen (§ 26 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Begründung muß so ausführlich sein, daß sie dem Beschwerdegericht eine sachliche Nachprüfung ermöglicht (BayObLG VRS 44, 206; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl., § 26 a, RNr. 9; KK-Pfeiffer, 2. Aufl., § 26 a RNr, 4; Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl. § 26 a, RNr. 40). Daran fehlt es. Der Verfahrensablauf läßt auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen, daß das Ablehnungsgesuch offensichtlich nur der Verschleppungsabsicht oder verfahrensfremden Zwecken diente. Derartige Fällte kommen in der Praxis ohnehin nur ausnahmsweise vor (BayObLG VRS 44, 206, 208).
Die fehlerhafte Verwerfung des Ablehnungsgesuchs nach § 26 a StPO führt allerdings noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da das Revisionsgericht nach Beschwerdegrundsätzen in der Sache entscheiden muß, ob ein Ablehnungsgrund vorlag (BGHSt. 23, 265; BH NStZ 1984, 230; NJW 1985, 243, 244; BayObLG VRS 44, 206, 208; SenE vom 29.05.1990 - SS. 551/89; KK-Pikart, StPO, 2. Aufl., § 338, RNr. 59; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 338 RNr. 65; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl., § 338 RNr. 28). Das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob das Gesuch nach den damaligen Verhältnissen sachlich gerechtfertigt war (Senatsentscheidung vom 26.01.1988 - Ss 650/87 = Strafverteidiger 1988, 287 m.w.N.).
Das Ablehnungsgesuch war zur Zeit der Antragstellung sachlich begründet. Nach § 24 Abs. 2 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Mißtrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne (SenE - Strafverteidiger 1988, 287 m.w.N.; Senatsentscheidung vom 19.09.1989 - Ss. 127/89; Kleinknecht/Meyer, StPO, 39. Aufl., § 24 RNr. 8). Maßgebend sind der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten bzw. Betroffenen und die Vorstellungen, die er sich bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (SenE Strafverteidiger 1988, 287; Kleinknecht/Meyer a.a.O. - jeweils m.w.N.). Die rechtswidrige Ablehnung eines begründeten Beweisantrags allein begründet noch nicht die Besorgnis der Befangenheit (BGH NStZ 1988, 372). Etwas anderes gilt jedoch, wenn eine Zwischenentscheidung in einem anhängigen Verfahren völlig abwegig ist (BGH NJW 1984, 1907, 1909; OLG Koblenz GA 77, 314; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 24, RNr. 14; Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 24, RNr. 27) oder sogar den Anschein der Willkür erweckt (BayObLG DRiZ 1977, 244; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 24, RNR. 14).
Ein solcher Fall war hier gegeben. Die Ablehnung des Beweisantrags mit der Begründung, er sei nach Schluß der Beweisaufnahme gestellt worden, verstieß gegen den fundamentalen Grundsatz, dass Beweisanträge bis zum Beginn der Urteilsverkündung gestellt werden können (BGHST 16, 389, 391; 21, 118, 123; NStZ 1981, 311 und 1982, 41; SenE VRS 64, 279, 280; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl., Seite 387; Herdegen in KK, StPO, 2. Aufl., § 246 RNr. 1; Kleinknecht/Meyer, StPO, 39. Aufl., § 244 RNr. 33 und § 246 RNr. 1). Dieser Grundsatz gilt auch im Bußgeldverfahren. Grundsätzlich richtet sich das gerichtliche Verfahren in Bußgeldsachen nach der StPO, sowie im OWiG nichts anderes bestimmt ist (§ 71 OWiG). Für den Zeitpunkt, bis zu dem ein Beweisantrag gestellt worden sein muß, trifft das OWiG keine spezielle Regelung. Es erleichtert in § 77 Abs. 2 OWiG lediglich die Ablehnung von Beweisanträgen und gibt dem Gericht die Möglichkeit, insbesondere dann einen Beweisantrag abzulehnen, wenn nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache in einem Verfahren wegen einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit ohne verständlichen Grund so spät vorgebracht wird, das die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Die Voraussetzungen dieser Ablehnungsmöglichkeit - wenn das Amtsgericht sie gemeint haben sollte - lagen im vorliegenden Fall schon deshalb nicht vor, weil sie beschränkt ist auf Verfahren, die eine geringfügige Ordnungswidrigkeit zum Gegenstand haben, in denen es also um keine höhere Geldbuße als 75,00 DM geht (SenE VRS 74, 372; 75, 119; SenE vom 16.01.1990 - Ss 6/90; OLG Düsseldorf VRS 78, 140; Göhler, OWiG, 9. Aufl., § 77 RNr. 20; Senge in KK-OWiG, § 77 RNR. 23). Schon die fehlerhafte Begründung der Ablehnung des Beweisantrags erweckte den Eindruck objektiver Willkür und gab Grund für die Annahme, die abgelehnte Amtsrichterin wolle sich die Mühe ersparen, den Beweisantrag sachlich zu bescheiden. Der Umstand, daß die Entscheidung nach einer zweitägigen Unterbrechung der Hauptverhandlung erging, so daß die Amtsrichterin genügend Zeit hatte, ihre Entscheidung zu durchdenken, konnte das Gefühl bestärken, ihre gehe es nur um einen schnellen Abschluß des Verfahrens, nicht aber um die gebotene sorgfältige Prüfung und sachliche Würdigung des Beweisantrags. Dieser Verdacht wurde erhärtet durch das weitere Verhalten der Richterin. Wenn sie auf die Frage des Verteidigers, wie sie zur Regelung des § 246 StPO stehe - womit ersichtlich auf das Recht hingewiesen werden sollte, Beweisanträge bis zum Beginn der Urteilsverkündung stellen zu können -, erklärte, sie beantworte keine Fragen zu ihrer. Rechtsauffassung, so gab sie zu erkennen, daß sie nicht bereit war, ihre eigene Entscheidung kritisch zu überprüfen, obwohl die Frage des Verteidigers dazu Anlaß gab. Die Behandlung des vom Verteidiger gestellten Beweisantrags durch die Amtsrichterin gab dem Betroffenen hinlänglichen Grund zu der Annahme mangelnder Unvoreingenommenheit (vgl. BGH NJW 1990, 1373, 1374), so daß das Ablehnungsgesuch auch im Ergebnis zu Unrecht verworfen worden ist.
Da die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO Aufhebungsgrund ist, muß die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bonn zurückverwiesen werden.