Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Unfallflucht (Spiegelkontakt)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit und unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt, nachdem das Amtsgericht angenommen hatte, er habe den Spiegelkontakt bemerkt. Das OLG hielt die Beweiswürdigung für rechtsfehlerhaft, weil das Amtsgericht einen nicht bestehenden Erfahrungssatz zugrunde gelegt hatte. Es verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurück.
Ausgang: Angefochtenes Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Eschweiler zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort muss festgestellt sein, dass der Täter die Kollision wahrgenommen hat; bloße pauschale Annahmen reichen nicht aus.
Eine Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht von einem nicht bestehenden allgemeinen Erfahrungssatz ausgeht (z.B. dass Berührungen zwischen Fahrzeugen stets gefühlt oder gehört werden).
Ob eine Kollision akustisch oder taktil wahrnehmbar ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen (Fahrzeugbauart, Spiegelkonstruktion, Fahrbahnbeschaffenheit, Umgebungslärm) und kann eines Sachverständigengutachtens bedürfen.
Bei substantiellen Zweifeln an der Feststellungsgrundlage hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sa-che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Re-vision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Eschweiler zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 1 Abs. 2 StVO zu einer Geldbuße von 60,00 DM und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geld-strafe von 30 Tagessätzen zu je 65,00 DM verurteilt. Das Amtsgericht hat im wesentlichen folgende Fest-stellungen getroffen:
Zur Tatzeit fuhr der Angeklagte an einer Schlange wartender Fahrzeuge links vorbei, ohne genügenden Seitenabstand einzuhalten. Infolgedessen stieß der rechte Außenspiegel seines Fahrzeugs gegen den lin-ken Außenspiegel eines in der Schlange stehenden Fahrzeugs. Durch die Berührung der beiden Spiegel wurde der Spiegel an dem anderen Fahrzeug beschä-digt. Die Reparatur kostete ca. 230,00 DM. Der Ange-klagte fuhr weiter, ohne sich um den Unfall zu küm-mern.
Das Amtsgericht hat seine Überzeugung, der Angeklag-te habe entgegen seiner Einlassung die Berührung der beiden Spiegel bemerkt, wie folgt begründet:
"Das Gericht geht jedoch aufgrund allgemein bekannter Erfahrungssätze und aufgrund seiner eigenen Erfahrung in ähnlichen Sachen davon aus, daß der Angeklagte den Zusammenstoß be-merkt hat. Die Berührung zweier Fahrzeuge wird immer "gefühlt". Andere Stöße, die den durch den Zusammenstoß verursachten Stoß etwa über-lagerten, sind nicht aufgetreten. Hinzu kommt, daß der Zusammenstoß beider Spiegel einen lau-ten Knall hervorgerufen hat. Allgemein bekannt ist, daß Spiegel neuerer Bauart sich zwar bei einem Zusammenstoß aus der Halterung lösen, dies jedoch die Überwindung eines gewissen Wi-derstandes erfordert. Dieser Widerstand ist so groß, daß dessen Überwindung sowohl gehört als auch gefühlt werden kann.
Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag zu der Frage, daß die Kollision für den Angeklagten akustisch nicht bemerkbar, brauchte aus den vorgenannten Gründen wegen Offenkundigkeit der zu beweisenden Tatsache nicht nachgegangen werden."
Mit der Revision des Angeklagten wird Verlet-zung formellen und materiellen Rechts gerügt
Die Sachrüge greift durch, so daß die Verfah-rensrügen keine Entscheidung bedürfen.
Die Beweiswürdigung hält einer revisionsrecht-lichen Überprüfung nicht stand. Eine Beweis-würdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn der Tat-richter von einem nicht bestehenden Erfah-rungssatz ausgeht (vgl. BGHSt 7, 82, 83; BGH Strafverteidiger 1982, 474; OLG Hamm VGS 37, 120; Senatsentscheidung vom 30.10.1990 - Ss 516/90 -; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 337 Rn. 172; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 337 Rn. 31). Mit seiner Er-wägung, die Berührung zweier Fahrzeuge werde immer "gefühlt", hat das Amtsgericht einen nicht bestehenden Erfahrungssatz seiner Be-weiswürdigung zugrundegelegt. Durch Fühlen können stoßbedingte Schwingungen wahrgenommen werden, die dadurch entstehen, daß bei der Kollision des stoßenden Fahrzeugs dessen In-sassen Geschwindigkeitsänderungen erfahren, die an Rücken, Gesäß, Händen und Füßen gemerkt (gefühlt) werden ("taktile Wahrnehmbarkeit" eines Anstoßes; vgl. Himmelreich/Bücken, Ver-kehrsunfallflucht, Rn.101). Die Wahrnehmbar-keit durch Fühlen kann z.B. durch Erschütte-rungen des Fahrzeugs, durch Fahrbahnunebenhei-ten oder die Wirkung der Bremse beeinträchtigt werden (Himmelreich/Bücken a.a.O.). Nicht je-der Anstoß wird von dem Fahrzeuginsassen ge-fühlt oder gehört (vgl. die Auszüge aus Sach-verständigengutachten in Himmelreich/Bücken a.a.O. Rn. 113 und 324). Darüberhinaus er-scheint es im vorliegenden Fall zweifelhaft, ob die Berührung des rechten Außenspiegels am Fahrzeug des Angeklagten mit dem Außenspiegel eines anderen Fahrzeugs überhaupt zu stoßbe-dingten Schwingungen des Fahrzeugs selbst füh-ren konnte, da Außenspiegel im allgemeinen ei-ne Klappvorrichtung haben, so daß bei Berüh-rungen der Spiegel weggeklappt und möglicher-wiese dadurch die einwirkende Kraft aufgefan-gen wird, ohne sich auf das Fahrzeug zu über-tragen. Letztlich wird diese Frage im konkre-ten Fall nur unter Berücksichtigung der Be-schaffenheit der Fahrzeuge, der Fahrweise, der Straßenverhältnisse und des Ablaufs der Kolli-sion durch einen Sachverständigen beantwortet werden können.
Soweit das Amtsgericht zusätzlich ausgeführt hat, der Zusammenstoß beider Außenspiegel ver-ursache einen "lauten Knall", der gehört wer-den könne, so läßt diese Formulierung vermu-ten, das Amtsgericht sei auch insoweit von ei-nem allgemeinen Erfahrungssatz ausgegangen. Ob eine Kollision akustisch wahrnehmbar ist, hängt von der Größe des entstehenden Geräuschs und davon ab, ob die Wahrnehmbarkeit durch an-dere Geräusche (z.B. Motor, Radio, Verkehrs-lärm) beeinträchtigt ist (Himmelreich/Bücken a.a.O. Rn. 100). Auch diese Frage wird bei leichten Kollisionen nur von einem Sachver-
ständigen aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden können.