Aufhebung des Verwerfungsurteils wegen unzureichenden Wartens bei angekündigter Verspätung
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch ein; das Amtsgericht verwarf den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG. Verteidiger und Betroffener hatten eine erhebliche Verspätung angekündigt; diese Mitteilung erreichte die Tatrichterin nicht, da die Geschäftsstelle nicht befragt wurde. Das OLG hob das Urteil auf, da die richterliche Fürsorgepflicht verletzt und die Wartezeit von 17 Minuten bei angekündigter Verspätung unzureichend war.
Ausgang: Verwerfungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Vor Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht die dienstlichen Mitteilungen der Geschäftsstelle zu erfragen, da dort kurz vor Terminangabe übliche Hinweise auf Verhinderung oder Verspätung eingehen können.
Als Ausbleiben im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG gilt das Nichterscheinen des Betroffenen zu Beginn der Hauptverhandlung; bei nicht angekündigtem Ausbleiben ist in der Regel etwa 15 Minuten zu warten.
Bei angekündigter Verspätung ist eine deutlich über die üblichen etwa 15 Minuten hinausgehende Wartezeit geboten; die konkrete Dauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Unterbleibt die Ermöglichung der Kenntnis einer angekündigten Verspätung durch Unterlassung der Nachfrage bei der Geschäftsstelle, liegt eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht und macht ein Verwerfungsurteil rechtsfehlerhaft.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Gründe
Durch Bußgeldbescheid ist gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 500,00 DM festsetzt worden. Den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Verwerfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Mit der Verfahrensbeschwerde beanstandet die Rechtsbeschwerde unter anderem, daß das Amtsgericht trotz seitens des Verteidigers angekündigter Verspätung mit dem Beginn der Hauptverhandlung nicht länger zugewartet habe. Aufgrund des durch den Akteninhalt bestätigen Rechtsbeschwerdevorbringens ist dazu von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Hauptverhandlung war anberaumt auf den 3. März 1997, 10:30 Uhr. Zum Termin reisten der Betroffene und der Verteidiger - im Auto des Verteidigers - gemeinsam an. Gegen 10:25 Uhr teilte der Verteidiger über sein Funktelefon der für die Abteilung der Tatrichterin zuständigen Geschäftsstelle mit, man befinde sich im Raume Köln in relativer Nähe zum Gericht, man könne aber nicht ausschließen, um etwa 10 bis 15 Minuten zu spät zum Termin zu kommen. Die Geschäftsstellenverwalterin gab den Inhalt dieses Anrufs an die Tatrichterin im Sitzungssaal nicht weiter. Als der Verteidiger und der Betroffene gegen 10:55 Uhr im Sitzungssaal erschienen, wurde ihnen mitgeteilt, der Einspruch sei bereits verworfen worden. Beginn und Ende der Hauptverhandlung sind im Sitzungsprotokoll nicht vermerkt. Die Tatrichterin hat angegeben, sie habe das Verwerfungsurteil um 10:47 Uhr verkündet.
Die im Rechtsbeschwerdevorbringen liegende Rüge eines Verstoßes des Tatgerichts gegen die prozessuale Fürsorgepflicht ist zulässig erhoben und begründet. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 StPO lagen nicht vor.
Als Ausbleiben in der Hauptverhandlung (§ 74 Abs. 2 OWiG) ist es anzusehen, wenn der Betroffene zu deren Beginn nicht erscheint (Göhler, OWiG, 11. Auflage, § 74 Rn. 28). Eine Verspätung ist indes in Rechnung zu stellen (Göhler a.a.O.). Im Falle nicht angekündigten Ausbleibens des Betroffenen und/oder des Verteidigers ist ein Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. OLG Köln VRS 42, 284; BayObLG VRS 60, 304 und NZV 1989, 321; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 179; Göhler a.a.O.). Bei angekündigter Verspätung ist eine deutlich über 15 Minuten hinausgehende Wartezeit geboten, deren genaue Länge sich nach den Umständen des Einzelfalles bemißt (vgl. BayObLG VRS 67, 438; OLG Düsseldorf VRS 89, 368; OLG Köln a.a.O.; vgl. auch OLG Hamm a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen; Göhler a.a.O.).
Hier beurteilt sich die Wartezeit nach den Grundsätzen angekündigter Verspätung. Zwar hatte die Tatrichterin im Zeitpunkt des Erlasses des Verwerfungsurteils von dieser keine Kenntnis. Diese Unkenntnis beruht indes auf einer Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht und ist daher für die Frage der Wartezeit außer acht zu lassen. Da erfahrungsgemäß noch kurz vor dem Hauptverhandlungstermin bei der Geschäftsstelle Äußerungen des Betroffenen und/oder des Verteidigers - etwa die Anzeige einer Verhinderung oder Verspätung - eingehen, muß der Tatrichter sich vor Erlaß eines Verwerfungsurteils dort erkundigen, ob eine Mitteilung vorliegt (Senatsentscheidung vom 19. April 1996 - Ss 33/96 B; vgl. OLG Frankfurt NJW 1974, 1151; OLG Stuttgart, Justiz 1981, 288; BayObLG VRS 83, 56).
Wäre hier die Tatrichterin dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte sie von der vom Verteidiger angekündigten Verspätung erfahren. Unter Berücksichtigung des Inhaltes dieser Ankündigung war eine Wartezeit von lediglich 17 Minuten völlig unzureichend.