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Oberlandesgericht Köln·Ss 46/93 (B) 25 B·04.03.1993

Rechtsbeschwerde: Haltereigenschaft und Beteiligung bei Verkehrsordnungswidrigkeit – Aufhebung und Zurückverweisung

StrafrechtVerkehrsstrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte wurde wegen Parkens ohne Parkschein verurteilt; sie war als zugelassene Eigentümerin des Fahrzeugs genannt, die ständige Benutzerin war jedoch ihre Tochter. Das OLG hebt das Urteil auf, da die Feststellungen zur Haltereigenschaft und damit zur Beteiligung nicht tragfähig sind. Es betont, dass Eigentum und Zulassung allein keine Haltereigenschaft begründen und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Ausgang: Urteil aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Eschweiler zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Halter ist, wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die zur Ausübung dieses Gebrauchs erforderliche Verfügungsgewalt besitzt; Eigentum und Zulassung sind hierfür keine allein entscheidenden Anhaltspunkte.

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Zur Annahme einer Beteiligung des Halters an einer vom Fahrzeugführer begangenen Ordnungswidrigkeit muss festgestellt werden, dass der Halter das Fahrzeug einer Person überlässt, deren Unzuverlässigkeit ihm bekannt ist und deren Wiederholung von Verstößen er in Kauf nimmt.

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Die Frage, ob jemand als Halter anzusehen ist, ist eine rechtliche Würdigung, die auf konkreten tatsächlichen Feststellungen beruht; ein bloßes Zugeständnis des Betroffenen ersetzt diese Feststellungen nicht.

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Für die Verurteilung des Halters wegen Beteiligung an einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist ein vorsätzlicher Tatbeitrag zu einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit erforderlich.

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Gegen einen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verurteilten Fahrzeughalter, der das Fahrzeug nicht selbst geführt hat, darf kein Fahrverbot verhängt werden.

Relevante Normen
§ 14 OWiG§ 7 StVG§ 25 StVG

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Eschweiler zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen Parkens unter Mißachtung der Parkzeitregelung zu einer Geldbuße von 180,-- DM verurteilt und ein Fahrver-bot von einem Monat angeordnet. Das Amtsgericht ist von folgenden Feststellungen ausgegangen:

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Die Betroffene ist Halterin des auf sie zugelas-senen Pkw H. mit dem Kennzeichen A. . Der Wagen wird von der Betroffenen nicht benutzt. Ständige Benutzerin ist vielmehr ihre 23 Jahre alte Tochter, die eine eigene Wohnung hat. Die Tochter arbeitet bei einem Steuerberater in St. . Ob-wohl einige hundert Meter von ihrer Arbeitsstelle entfernt sich ein großer Parkplatz befindet, stellt die Tochter der Betroffenen den Pkw immer wieder verbotswidrig an anderen Stellen ab. Bisher sind deswegen gegen die Betroffene insgesamt 34 Bußgeld-bescheide wegen falschen Parkens ergangen.

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Auch am 9. März 1992 wurde das Fahrzeug wiederum verbotswidrig abgestellt. Es parkte um 11.12 Uhr auf einem Parkplatz, auf dem nur mit einem Park-schein geparkt werden darf, ohne daß in dem Fahr-zeug ein gültiger Parkschein ausgelegt war.

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Das Amtsgericht hat die Ansicht vertreten, die Betroffene sei im Sinne von § 14 OWiG an der un-mittelbar von ihrer Tochter begangenen Verkehrsord-nungswidrigkeit beteiligt gewesen; sie habe aus der Vielzahl von Fällen von der Unzuverläßigkeit ihrer Tochter im Umgang mit dem auf sie zugelassenen Kraftfahrzeug gewußt; ihr sei bekannt gewesen, daß sie offensichtlich aus Bequemlichkeit den Wagen im-mer wieder verbotswidrig abstelle.

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Mit der Rechtsbeschwerde wird Verletzung materiel-len Rechts gerügt.

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Wenngleich die näheren Ausführungen der Rechtsbe-schwerdebegründung sich nur mit der Frage des Fahr-verbots befassen, kann der Begründung keine ein-deutige Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf das Fahrverbot oder den Rechtsfolgenausspruch entnommen werden, zumal ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß die Betroffene zwar Eigentümerin, nicht aber Halterin des Fahrzeugs sei, und damit die rechtli-che Würdigung, die dem Schuldspruch zugrundeliegt, in Zweifel gezogen wird.

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Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-che an das Amtsgericht.

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Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen nicht die Verurteilung der Betroffenen wegen einer Be-teiligung an der von ihrer Tochter begangenen Ver-kehrsordnungswidrigkeit.

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Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegan-gen, daß der Halter eines Kraftfahrzeugs an der Verkehrsordnungswidrigkeit des Kraftfahrzeug-führers beteiligt sein kann, wenn er das Fahrzeug einer Person überläßt, von der er weiß, daß diese schon wiederholt mit dem Kraftfahrzeug bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hat, und da-mit rechnet und in Kauf nimmt, diese werde wie-derum solche Verstöße begehen (vgl. Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 14 Rdnr. 9; Jagusch/Hentschel, Stra-ßenverkehrsrecht, 31. Aufl., Einleitung Rdnr. 94 - jeweils m.w.N.).

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Die Feststellungen des Amtsgerichts ergeben aber nicht, daß die Betroffene Halterin des auf sie zugelassenen Pkw`s ist. Halter ist, wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt; die erforderliche Verfügungsgewalt besitzt derjenige, der als Fahr-zeugbenutzer Anlaß, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann; wer Eigentümer des Fahrzeugs ist und auf wessen Namen es zugelassen und haft-pflichtversichert ist, kann zwar wichtige, jedoch für sich allein nicht entscheidende Anhaltspunkte dafür ergeben, wer als Halter zu gelten hat (OlG Düsseldorf VRS 65, 69; 74, 224; OLG Koblenz VRS 71, 230; SenE VRSs 57, 444; 66, 157; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 7 StVG Rndrn. 14 und 16 m.w.N.). Um den Eigentümer, der sein Fahr-zeug anderen zur Benutzung überlassen hat, noch als Halter ansehen zu können, bedarf es der Feststel-lung, daß er eine unmittelbare tatsächliche Ver-fügungsgewalt über das Fahrzeug behalten und nach Überlassung an einen anderen weiterhin besessen hat (OLG Koblenz VRS 65, 475, 476). Nach diesen Grund-sätzen erscheint zweifelhaft, ob die Betroffene Halterin des auf sie zugelassenen Pkw ist. Wer die Betriebskosten des Fahrzeugs trägt, läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Offensichtlich ist der Wagen der Tochter zur ständigen Benutzung nach eigenem Gutdünken überlassen, so daß die Betroffene auch keine Verfügungsgewalt hat.

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Der Umstand, daß die Betroffene "eingeräumt" hat, Halterin des Fahrzeugs zu sein, machte nähere Fest-stellungen nicht überflüssig. Ein Geständnis ist das Zugestehen der Tat oder einzelner Tatsachen, die für die Entscheidung zur Schuld- oder Rechts-folgenfrage erheblich sein können (SenE NZV 1993, 79 = VRS 84, 112). Bei der Frage, ob jemand als Halter eines Fahrzeugs anzusehen ist, handelt es sich nicht um eine Tatsache, die zugestanden werden kann, sondern um eine rechtliche Würdigung auf-grund der konkreten Umstände des Einzelfalls, die nicht dem Betroffenen überlassen werden darf, die vielmehr vom Tatrichter vorgenommen werden muß und die der rechtlichen Überprüfung durch das Rechtsbe-schwerdegericht unterliegt.

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Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

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Sollten die neu zu treffenden Feststellungen erge-ben, daß die Betroffene Halterin des Fahrzeugs war, so würde die Verurteilung wegen einer Beteiligung an einer Verkehrsordnungswidrigkeit des Kraftfahr-zeugführers voraussetzen, daß ein vorsätzlicher Tatbeitrag zu einer vorsätzlich begangenen Ord-nungswidrigkeit geleistet worden ist (vgl. Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 14 Rdnrn. 3 und 5 b m.w.N.).

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Gegen den wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verurteilten Kraftfahrzeughalter, der das Fahrzeug selbst nicht geführt hat, darf kein Fahrverbot verhängt werden (BayObLG VRS 41, 62; OLG Stuttgart, VRS 42, 300; OLG Hamm VRS 59, 468; Jagusch/Hent-schel a.a.O., § 25 StVG Rdnr. 16).