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Oberlandesgericht Köln·Ss 461/00 - 253 -·06.11.2000

Zurückverweisung an Landgericht: Revision nicht durch Rücknahme der Berufung wiederaufgelebt

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln gibt die Sache zur weiteren Behandlung an das Landgericht Köln zurück. Der Angeklagte hatte Revision eingelegt, die vom Landgericht als Berufung behandelt und verworfen sowie vom Senat endgültig verworfen worden war. Nach Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft lebt die Revision nicht wieder auf, weil sie bereits endgültig erledigt war. Die Entscheidung über die Beschwerde nach §458 Abs.1 StPO obliegt dem Landgericht.

Ausgang: Sache an das Landgericht Köln zur weiteren Behandlung und Entscheidung zurückgegeben; Revision nicht durch Rücknahme der Berufung wiederaufgelebt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Behandlung einer Revision als Berufung nach §335 Abs.3 S.1 StPO bleibt die Revision bedingt bestehen und kann nur dann durch Erledigung der konkurrierenden Berufung wiederaufleben, wenn im Zeitpunkt der Erledigung noch ein unerledigtes Rechtsmittel vorhanden ist.

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Eine Revision lebt nicht wieder auf, wenn sie im Rahmen der als Berufung veranlassten Behandlung durch Rücknahme oder durch eine abschließende gerichtliche Entscheidung endgültig erledigt und verworfen worden ist.

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Ist für eine Entscheidung des Revisionsgerichts kein Raum, obliegt die Entscheidung über eine nach §458 Abs.1 StPO erhobene Beschwerde der zuständigen Strafkammer des Landgerichts.

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Die Zurückverweisung an die Vorinstanz ist angezeigt, wenn das Revisionsgericht die Sache nicht abschließend zu entscheiden hat und die Vorinstanz über weiter zu erörternde Verfahrensaspekte zu befinden hat.

Relevante Normen
§ 335 Abs. 3 S. 1 StPO§ 329 Abs. 1 StPO§ 458 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurückgegeben.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht Köln hat den Angeklagten durch Urteil vom 27. Mai 1999 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung haben der Angeklagte (Sprung-)Revision und die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Die 4. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln hat das gemäß § 335 Abs. 3 S. 1 StPO als Berufung zu behandelnde Rechtsmittel des Angeklagten am 10. November 1999 gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten ist durch Beschluss des Senats vom 27. April 2000 (Ss 168/00 - 99 -) verworfen worden.

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Nachdem die Staatsanwaltschaft im Anschluss daran am 15. Mai 2000 ihre Berufung zurückgenommen hatte, hat der Verteidiger mit Schriftsätzen vom 26. Mai 2000 und 3. Juli 2000 um Weiterleitung der Akten an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil gebeten. Er ist der Auffassung, mit der Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft sei der Grund für die Behandlung des Rechtsmittels als Berufung entfallen, die Revision deshalb wieder aufgelebt und die Verurteilung noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Am 2. August 2000 hat er gegenüber der Staatsanwaltschaft fernmündlich erklärt, mit dem Schriftsatz vom 3. Juli 2000 sei ein Antrag nach § 458 Abs. 1 StPO gestellt.

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Das Amtsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 23. August 2000 die von dem Verteidiger vorgebrachten Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Verteidiger mit der sofortigen Beschwerde vom 4. September 2000, zu deren Begründung er erneut geltend macht, das ursprüngliche Rechtsmittel der Revision des Angeklagten sei durch die Berufungsrücknahme der Staatsanwaltschaft wieder aufgelebt. Die Beschwerdekammer des Landgerichts hat auf dieses Rechtsmittel durch Beschluss vom

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17. Oktober 2000 "die Sache zunächst zur Entscheidung über den konkludent gestellten Antrag auf Revisionsverhandlung dem Oberlandesgericht Köln vorgelegt".

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II.

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Die Sache ist an die - mit der sofortigen Beschwerde vom 4. September 2000 befasste - Strafkammer des Landgerichts zurückzugeben, da für eine Entscheidung des Revisionsgerichts kein Raum ist.

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Entgegen der Ansicht des Verteidigers ist die ursprünglich eingelegte Revision des Angeklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil nach der Rücknahme der konkurrierenden Berufung der Staatsanwaltschaft nicht wieder aufgelebt mit der Folge, dass die zuvor auf der Grundlage des § 329 Abs. 1 StPO ergangene Verwerfungsentscheidung des Landgerichts gegenstandslos geworden wäre. Über das Rechtsmittel des Angeklagten ist vielmehr durch das Verwerfungsurteil und die Senatsentscheidung vom 27. April 2000 abschließend entschieden worden. Mit der Behandlung einer Revision als Berufung gemäß § 335 Abs. 3 S. 1 StPO tritt zwar nicht sogleich eine Umwandlung des Rechtsmittels ein, sondern es bleibt die Revision als solche bedingt bestehen und lebt wieder auf, wenn sich die Berufung des anderen Verfahrensbeteiligten durch Rücknahme oder Verwerfung als unzulässig erledigt (SenE v. 15.08.2000 - Ss 333/00 -; SenE v. 21.07.1998 - Ss 322/98 -; OLG Düsseldorf MDR 1988, 165; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 335 Rdnr. 17; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 335 Rdnr. 11). Selbstverständliche Voraussetzung für ein "Wiederaufleben" der Revision ist allerdings, dass im Zeitpunkt der Erledigung der konkurrierenden Berufung ein unerledigtes Rechtsmittel, über das als Revision entschieden werden könnte, überhaupt noch vorhanden ist (SenE v. 05.08.1994 - Ss 308/94 -). Hat hingegen das Rechtsmittel im Rahmen der gemäß § 335 Abs. 3 S. 1 StPO veranlassten Behandlung als Berufung - etwa durch Rücknahme oder, wie hier, durch eine abschließende gerichtliche Entscheidung - seine Erledigung gefunden, ist ein weiterer Fortbestand ausgeschlossen. Eine Revision gegen das amtsgerichtliche Urteil, über die der Senat zu entscheiden hätte, liegt daher nicht vor.

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Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts nach § 458 Abs. 1 StPO ist die Strafkammer des Landgerichts berufen.