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Oberlandesgericht Köln·Ss 459/96 - 159 -·19.09.1996

Sprungrevision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum Wirkstoffgehalt bei BtM

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte T. legte Sprungrevision gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Erwerbs und Einfuhr von Betäubungsmitteln ein. Das OLG Köln hob das Urteil auf, weil es an materiell-rechtlich erforderlichen Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der sichergestellten Rauschmittel fehlte. Ohne Untersuchung oder ausdrückliche Mindestqualitätsfeststellung ist eine verlässliche Strafzumessung nicht möglich. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Abteilung des AG Aachen zurückverwiesen.

Ausgang: Urteil aufgehoben wegen unvollständiger Feststellungen zum Wirkstoffgehalt; Zurückverweisung zur neuen Verhandlung an andere Abteilung des AG Aachen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur zutreffenden Beurteilung von Straftaten nach dem BtMG müssen die in den Tatbezug fallenden Mengen des Rauschgifts angegeben werden, um den Schuldumfang bestimmen zu können.

2

Der Schuldgehalt einer BtM-Tat lässt sich nur dann deutlich erkennen, wenn Feststellungen über den Wirkstoffgehalt der sichergestellten Substanz getroffen werden; vorhandene Untersuchungsmöglichkeiten sind zu nutzen.

3

Kann eine chemische Untersuchung nicht durchgeführt werden, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung der sonstigen tatrelevanten Umstände und des Grundsatzes in dubio pro reo eine ausdrückliche Angabe zur zugrunde gelegten Mindestqualität vorzunehmen; pauschale Qualitätsbezeichnungen genügen nicht.

4

Ergeben sich materiell-rechtliche Mängel der Feststellungen, die mehrere Mitangeklagte gleichermaßen betreffen, erstreckt sich die Aufhebung des Urteils nach § 357 StPO auf die Mitangeklagten und die Sache ist zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 335 StPO§ 353 StPO§ 357 StPO§ 29 Abs. 5 BtMG

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben, auch soweit es den Mitangeklagten S. J. O. betrifft. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Aachen zurückverwiesen.

Gründe

2

Das Amtsgericht Aachen hat den Angeklagten M. T. und den Mitangeklagten S. J. O. wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu Geldstrafen von 50 Tagessätzen zu je 25,-- DM und 50 Tagessätzen zu je 20,-- DM verurteilt.

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Das Urteil bezüglich des Angeklagten O. ist rechtskräftig geworden.

4

Der Angeklagte T. wendet sich mit der gemäß § 335 StPO zulässigen Sprungrevision gegen die ergangene Entscheidung und erhebt die Sachrüge.

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Das Urteil ist auf die Sachrüge hin aufzuheben, da die getroffenen Feststellungen materiell-rechtlich unvollständig sind.

6

Eine Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz setzt für die zutreffende Beurteilung des Schuldumfangs grundsätzlich die Angabe voraus, welche Mengen Rauschgift der Angeklagte erworben, eingeführt oder mit welcher Menge er in sonst strafbarer Weise zu tun hatte (vgl. BGH bei Schoreit, NStZ 1983, 16, 1984, 60; 1985, 59; SenE vom 26. Januar 1996 - Ss 677/95). Der Schuldgehalt einer derartigen Tat läßt sich nur dann deutlich erkennen, wenn Feststellungen über den Wirkstoffgehalt des Rauschgifts getroffen werden (vgl. BGH NStZ 1984, 556, 557; SenE a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist das eingeführte Rauschgift sichergestellt worden, so daß eine Untersuchung der Betäubungsmittel möglich ist. Selbst dann, wenn eine Untersuchung der Qualität nicht möglich ist, muß der Tatrichter unter Berücksichtigung der anderen hinreichend sicher festgestellten Tatumstände und des Grundsatzes "in dubio pro reo" angeben, von welcher Mindestqualität er ausgegangen ist (vgl. BGH bei Schoreit, NStZ 1986, 56). Grundsätzlich genügt noch nicht einmal die Mitteilung, das Rauschgift sei "mindestens durchschnittlicher Qualität" gewesen, den Anforderungen (vgl. BGH bei Schoreit, NStZ 1985, 59).

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An derartigen Feststellungen fehlt es im vorliegenden Fall. Sie waren aber auch insbesondere deshalb von Bedeutung, weil im Urteil ausgeführt worden ist, daß zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigen sei, daß es sich bei der eingeführten Menge nicht um eine völlig geringfügige Menge handelte. Eine derartige Strafzumessung erfordert die Untersuchung des sichergestellten Rauschgiftes oder eine sonstige Feststellung der Mindestqualität des Betäubungsmittels.

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Nach alldem kann die Verurteilung des Angeklagten T. wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 353 StPO). Nach § 357 StPO ist die Urteilsaufhebung auf den Mitangeklagten O., der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken, weil die materiell-rechtlichen Mängel, die dazu geführt haben, daß das Urteil bezüglich des Mitangeklagten T. aufzuheben war, in gleicher Weise auch bezüglich des Angeklagten O. vorliegen. Die Feststellungen des Amtsgerichts ergeben im Bezug auf den Angeklagten O. keine Aktivitäten, die es gestatten würden, ihn anders zu behandeln als den Angeklagten T..

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Für eine neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

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Entsprechend den Feststellungen zur Qualität des Rauschgifts kommt eine Erörterung der Voraussetzungen des § 29 Abs. 5 BtMG in Betracht (vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz, 4. Aufl., § 29 Rdnr. 1286).