OWiG: Gehörsverletzung bei § 74 Abs. 2 OWiG-Verwerfung ohne Würdigung eines Attests
KI-Zusammenfassung
Nach einem Bußgeldbescheid verwarf das Amtsgericht den Einspruch der Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG wegen unentschuldigten Ausbleibens. Mit der Rechtsbeschwerde rügte die Betroffene eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil ein vorgelegtes ärztliches Attest zur krankheitsbedingten Verhandlungsunfähigkeit im Urteil nicht behandelt wurde. Das OLG Köln ließ die Rechtsbeschwerde zu, hob das Urteil auf und verwies zurück. Ein Verwerfungsurteil muss vorgetragene Entschuldigungsgründe und die ablehnenden Erwägungen erkennen lassen, damit die Entscheidung überprüfbar ist.
Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen, Verwerfungsurteil wegen Gehörsverletzung aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren entscheidet nach § 80a Abs. 2 OWiG grundsätzlich der Einzelrichter; eine Übertragung auf den Senat in Dreierbesetzung nach § 80a Abs. 3 OWiG kommt hierfür nicht in Betracht.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) wird durch die Wertgrenze des § 80 Abs. 2 OWiG nicht eingeschränkt.
Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs im Zulassungsverfahren muss nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 3 OWiG so vollständig begründet werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Begründungsschrift die Möglichkeit eines Verfahrensfehlers prüfen kann.
Ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG muss die geltend gemachten Entschuldigungsgründe und die Erwägungen, aus denen das Gericht gleichwohl von fehlender genügender Entschuldigung ausgeht, in den Urteilsgründen erkennen lassen; andernfalls kann eine Gehörsverletzung vorliegen.
Wird bei einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG ein substantiierter Entschuldigungsgrund (insbesondere Krankheit unter Vorlage eines ärztlichen Attests) nicht erörtert, spricht dies regelmäßig dafür, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen wurde, und macht die Entscheidung aufhebungsbedürftig.
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. II. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsge-richt Bonn zurückverwiesen.
Gründe
Die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel hat gegen die Betroffene durch Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 50,00 DM festgesetzt. Das Amtsgericht hat den Einspruch der Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Zur Begründung heißt es in dem Urteil:
"Die Betroffene ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, obwohl ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden war. Der Einspruch ist daher nach § 74 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verworfen worden. Von den weiteren Möglichkeiten des § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht, weil dazu nach Aktenlage keinerlei Veranlassung bestand."
Mit der Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt und beanstandet, das Amtsgericht habe zu Unrecht angenommen, das Ausbleiben in der Hauptverhandlung sei nicht genügend entschuldigt gewesen. Es wird ausgeführt, mit Verteidigerschreiben vom 22.09.1998 sei eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt worden, die eine schwerwiegende Erkrankung der Betroffenen belegt habe; gleichzeitig sei vorgetragen worden, aufgrund dieser schwerwiegenden Erkrankung sei die Verhandlungsfähigkeit am Tag der Hauptverhandlung nicht gegeben gewesen; es fehle jegliche Begründung des Amtsgericht für seine Annahme, das Ausbleiben der Betroffenen sei nicht genügend entschuldigt gewesen.
Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Senat in der Besetzung mit einem Richter zu entscheiden. Nach § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG entscheidet der Einzelrichter im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Diese Entscheidung - gleichgültig, ob eine Zulassung der Rechtsbeschwerde oder eine Verwerfung des Zulassungsantrags beabsichtigt ist - kann der Einzelrichter nicht nach § 80 a Abs. 3 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, da diese Übertragungsmöglichkeit nur in den in § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Fällen besteht. Dazu gehören nur die in § 79 Abs. 1 OWiG genannten Fälle. Die Vorschrift des § 79 Abs. 1 OWiG erfaßt aber nur Rechtsbeschwerden, und zwar nach Satz 2 einschließlich der Rechtsbeschwerden, die nach § 80 OWiG zugelassen sind. Unter § 79 Abs. 1 OWiG fallen aber nicht Zulassungsanträge, über die nach der Regelung des § 80 a OWiG nur der Einzelrichter zu entscheiden hat. Soweit das Oberlandesgericht Hamm (VRS 95, 259 im Anschluß an Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 Rn. 38) den Senat in der Besetzung mit drei Richtern für die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde für zuständig gehalten hat, steht dies im Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut des § 80 a OWiG. Die vom OLG Hamm zitierten Ausführungen von Göhler widersprechen auch dessen eigenen Ausführungen in der Kommentierung zu § 80 a OWiG (a. a. O. Rn. 4), wonach über die Zulassung der Rechtsbeschwerde stets nur ein Richter zu entscheiden hat (ebenso Katholnigg NJW 1998, 572).
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Da die Einspruchsverwerfung nur eine Geldbuße von 50,00 DM betrifft, kann allerdings die einfache Verfahrensrüge, der Begriff der genügenden Entschuldigung sei verkannt worden, nach § 80 Abs. 2 OWiG nicht zur Zulassung führen. Die Rechtsbeschwerde ist aber zuzulassen, da das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Dieser Zulassungsgrund wird durch § 80 Abs. 2 OWiG nicht eingeschränkt (Senatsentscheidung NStZ 1988, 31; NStZ-RR 1998, 345 = NZV 1998, 476 = VRS 95, 383).
Ob das rechtliche Gehör verletzt ist, muß bereits im Zulassungsverfahren geprüft werden (BVerfG NJW 1992, 2811, 2812; Senatsentscheidung NZV 1998, 476 = VRS 95, 383).
Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs entspricht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, der auch für diese Rüge gilt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung NZV 1998, 476 = VRS 95, 383). Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 80 Abs. 3 OWiG muß der Tatsachenvortrag so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen zutrifft (Senatsentscheidung VRS 94, 123). Wird die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt, muß das Vorbringen also so umfassend sein, dass geprüft werden kann, ob das rechtliche Gehör verletzt ist, wenn das Vorbringen zutrifft. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt einen Anspruch darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen und dem Betroffenen nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidungen NZV 1992, 419 = VRS 83, 367; VRS 87, 207; VRS 94, 123). Wird eine solche Rechtsverletzung geltend gemacht, muß auch dargelegt werden, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre (BayObLG NJW 1992, 1907; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung VRS 94, 123). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht ferner, die Ausführungen von Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG NJW 1996, 2785, 2786; Senatsentscheidungen VRS 87, 207; 94, 123). Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs bleibt den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen (Senatsentscheidung VRS 94, 123 m. w. N.). Artikel 103 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung VRS 94, 123). In einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG kann deshalb ein Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 GG nur dann liegen, wenn die Einspruchsverwerfung rechtsfehlerhaft war (Senatsentscheidung VRS 94, 123). Soll im Fall einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt werden, muß also in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form vorgetragen werden, dass die Einspruchsverwerfung unzulässig war (vgl. Senatsentscheidung VRS 94, 123). Ferner muß dargelegt werden, welcher Sachvortrag infolge der Einspruchsverwerfung unberücksichtigt geblieben ist oder was der Betroffene im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte (vgl. Senatsentscheidung VRS 94, 123).
Bei einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG kann ein Verstoß gegen Artikel 103 Abs. 1 GG insbesondere darin liegen, dass wesentliche Entschuldigungsgründe nicht gewürdigt worden sind (vgl. BayObLG NZV 1992, 288 = VRS 83, 180; ständige Senatsrechtsprechung vgl. Senatsentscheidung VRS 94, 123 und Senatsentscheidung vom 06.05.1997 - Ss 214/97).
Die Rechtsbeschwerdebegründung ermöglicht die Überprüfung, ob nach diesen Grundsätzen eine Versagung rechtlichen Gehörs vorliegt. Im vorliegenden Fall brauchte der Betroffenen nicht darzulegen, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre; denn diese Notwendigkeit besteht nur, wenn die Verletzung rechtlichen Gehörs darin liegen soll, dass der Betroffene nicht zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen gehört worden ist. In derartigen Fällen kann ohne Angaben darüber, was der Betroffene im Fall der Anhörung vorgetragen hätte, nicht beurteilt werden, ob das Urteil auf der Versagung rechtlichen Gehörs beruht (vgl. BVerfGE 82, 236, 256; OLG Düsseldorf DAR 1998, 22 = NZV 1998, 254; Senatsentscheidung NZV 1992, 419 = VRS 83, 367). Soll dagegen die Verletzung rechtlichen Gehörs darin liegen, dass erhebliches Verteidigungsvorbringen nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt worden ist, so kommt es für die Beruhensfrage nicht darauf an, was der Betroffene noch weiter hätte vortragen können, sondern nur darauf, ob das nicht berücksichtigte Verteidigungsvorbringen entscheidungserheblich sein konnte. Wird bei einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG Entschuldigungsvorbringen des Betroffenen nicht berücksichtigt, so bedarf es für die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs insbesondere nicht der Darlegung, was der Betroffene bei einer Verhandlung zur Sache selbst vorgetragen hätte. Die Versagung des rechtlichen Gehörs liegt in einem solchen Fall in der Nichtberücksichtigung des Entschuldigungsvorbringens, nicht darin, dass dem Betroffenen die Möglichkeit genommen wird, sich zu den im Bußgeldbescheid erhobenen Vorwurf zu äußern, und auch nicht darin, dass durch unzulässige Einspruchsverwerfung die Einlassung des Betroffenen zur Sache unberücksichtigt bleibt (vgl. Senatsentscheidung NStZ 1988, 31). Für die Beurteilung, ob das angefochtene Verwerfungsurteil auf der Nichtberücksichtigung des Entschuldigungsvorbringens beruht, ist das Vorbringen zu dem im Bußgeldbescheid erhobenen Vorwurf ohne Bedeutung, da das Verwerfungsurteil ein reines Prozeßurteil ist, keinen materiell-rechtlichen Inhalt hat und sich mit dem im Bußgeldbescheid erhobenen Vorwurf nicht befaßt (Senatsentscheidungen VRS 70, 458; 72, 442; Senatsentscheidung vom 18.09.1998 - Ss 422/98).
Soweit das BayObLG (DAR 1998, 480) offenbar der Ansicht ist, die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs setze auch dann, wenn im Verwerfungsurteil ein Entschuldigungsgrund nicht erörtert worden sei, die Darlegung voraus, was im Falle einer Anhörung geltend gemacht worden wäre, kann dem aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden.
Einer Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG bedarf es schon deshalb nicht, weil die Frage der Versagung rechtlichen Gehörs - und damit die Frage, welche Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer solchen Rüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellen sind - im Zulassungsverfahren zu entscheiden ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811, 2812; Senatsentscheidung NZV 1998, 476 = VRS 95, 383 m. w. N.), für die Zulassung - wie oben ausgeführt - ausschließlich der Einzelrichter nach § 80 a Abs. 2 OWiG zuständig ist und dieser nicht das Recht hat, eine Rechtsfrage dem BGH zur Entscheidung vorzulegen (BGH NJW 1998, 3211 = NZV 1998, 382 = VRS 95, 386). Dies führt zwar unter Umständen zu gegensätzlichen Entscheidungen der Rechtsbeschwerdegerichte und zu unterschiedlichen Anforderungen im Rahmen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Angesichts der gesetzlich festgelegten Zuständigkeit des Einzelrichters und der restriktiven Rechtsprechung des BGH zur Frage, wer einen Vorlegungsbeschluß erlassen darf, kann der Senat diese Folge jedoch nicht vermeiden, wenngleich nicht verkannt wird, dass das Ziel der §§ 79, 80 OWiG, zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen, auf diese Weise nicht gefördert wird.
Die somit nach Auffassung des Senats zulässig erhobene Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist auch begründet.
Das Amtsgericht hat den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen von Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachen und Behauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG NJW 1991, 1167, 1168 und 1996, 2785, 2786; Senatsentscheidungen VRS 87, 207; 94, 123; NZV 1998, 476 = VRS 95, 383). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozeßgrundrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welchen ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfGE 60, 250, 252; 65, 305, 307; BVerfG NJW 1992, 2811). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Fall deutlich ergibt, dass das Gericht das tatsächliche Vorbringen eines Betroffenen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248, 252; 85, 386, 404). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so läßt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146).
Wie der Akteninhalt bestätigt, hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 22.09.1998 unter Vorlage eines ärztlichen Attestes, das erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestätigte, krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit behauptet. Die Nichterörterung der Frage einer Entschuldigung wegen Krankheit in dem angefochtenen Verwerfungsurteil des Amtsgerichts läßt darauf schließen, dass das Amtsgericht das Entschuldigungsvorbringen des Betroffenen überhaupt nicht berücksichtigt hat. Das Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG muß grundsätzlich sämtliche Tatsachen, die als Entschuldigungsgründe vorgetragen worden sind, sowie die Erwägungen des Gerichts enthalten, die es veranlaßt haben, das Ausbleiben des Betroffenen dennoch als nicht genügend entschuldigt anzusehen (BayObLG NZV 1996, 377). Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Verwerfungsurteils zur Frage der Entschuldigung gebunden und kann diese Feststellungen nicht im Wege des Freibeweises nachprüfen oder ergänzen (Senatsentscheidung VRS 75, 113). Daher muß der Tatrichter evtl. Entschuldigungsgründe, die ihm bekannt oder erkennbar sind, im Urteil mitteilen und erörtern. Das Verwerfungsurteil ist so zu begründen, dass das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt wird, die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. Senatsentscheidung DAR 1999, 40 m. w. N.). Die Erörterung eines Entschuldigungsgrunds ist allenfalls dann entbehrlich, wenn das Vorbringen von vorne herein ungeeignet ist, das Fernbleiben im Hauptverhandlungstermin zu entschuldigen, weil in solchen Ausnahmefällen das Urteil auf der Nichterörterung nicht beruhen kann (vgl. OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 67, 454; Senatsentscheidung VRS 93, 186 und DAR 1999, 40). Bei Krankheit als Entschuldigungsgrund kann davon jedoch keine Rede sein, insbesondere dann nicht, wenn ein ärztliches Attest vorgelegt wird (BayObLG VRS 95, 279; OLG Düsseldorf VRS 93, 190), zumal Krankheit schon einen ausreichenden Entschuldigungsgrund darstellt, wenn sie nach ihrer Art und nach ihren Wirkungen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar macht, selbst wenn keine Verhandlungsunfähigkeit besteht (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung VRS 72, 442, 444; Senatsentscheidung vom 29.07.1997 - Ss 409/97). Auch eine ärztliche Bescheinigung, die nur Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, kann hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Entschuldigungsgrunds bieten (Senatsentscheidung NJW 1982, 2617; Senatsentscheidung vom 22.04.1997 - Ss 174/97).
Die Rechtsbeschwerde ist daher zuzulassen, da es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Die somit nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Im vorliegenden Fall obliegt auch diese Entscheidung dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit einem Richter (vgl. Senatsentscheidung NStZ-RR 1998, 345 = NZV 1998, 476 = VRS 95, 383).
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, weil - wie oben ausgeführt - das Amtsgericht das rechtliche Gehör des Betroffenen dadurch verletzt hat, dass es in seinem Verwerfungsurteil das Entschuldigungsvorbringen der Betroffenen nicht berücksichtigt hat.