Freispruch: Unbestimmte Bußgeldvorschrift in Abfallsatzung verletzt Bestimmtheitsgebot
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde wegen angeblichen Verstoßes gegen den Anschluss- und Benutzungszwang einer kommunalen Abfallentsorgungssatzung zu einer Geldbuße verurteilt. Das OLG Köln hob das Urteil auf und sprach frei, weil die bußgeldbewehrte Norm so weit und konturlos gefasst war, dass sie das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art.103 Abs.2 GG) und § 3 OWiG verletzte. Satzungen können Bußgeldtatbestände sein und bedürfen daher ausreichender Bestimmtheit.
Ausgang: Rechtsbeschwerde stattgegeben; Verurteilung wegen Verstoßes gegen unbestimmte bußgeldbewehrte Satzungsnorm aufgehoben, Betroffener freigesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Bußgeld- und Strafvorschriften müssen so bestimmt sein, dass der Normadressat anhand des verständlichen Wortlauts vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG).
Satzungen der Gemeinden können Bußgeldtatbestände im Sinne des Bestimmtheitsgebots darstellen und unterliegen damit denselben Anforderungen an die Bestimmtheit wie formelle Gesetze.
Eine allgemein und konturlos gefasste bußgeldbewehrte Norm, die eine Vielzahl möglicher Verstöße ohne klare Abgrenzung umfasst, genügt nicht der erforderlichen Vorhersehbarkeit und darf nicht als Grundlage für eine Verurteilung dienen.
Fehlt der Satzung die notwendige Konkretisierung, in welchen konkreten Handlungen oder Unterlassungen der Tatbestand besteht, ist eine auf dieser Norm beruhende Verurteilung aufzuheben und der Betroffene freizusprechen.
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wird der Betroffene freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Aus-lagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 5 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 b der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt H. vom 27. Dezember 1990 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 LAbfG NW und § 19 OBG zu einer Geldbuße von 300,00 DM verur-teilt.
Nach den Feststellungen ist der Betroffene Eigentü-mer der Grundstücke K.-A.-Straße 60 und 62 in H.. Das Haus Nr. 60 bewohnt er selbst, das Haus Nr. 62 ist vermietet. Die Abfallentsorgungssatzung der Stadt H. in der Fassung vom 27. Dezember 1990 ent-hält u. a. folgende Bestimmungen:
"§ 5 Anschluß- und Benutzungszwang
(1)
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden, zu Wohnzwecken genutzten Grund-stücks ist verpflichtet, sein Grundstück an die städtische Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlußzwang).
(2)
Der Anschlußpflichtige und jeder andere Ab-fallbesitzer ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 und 3 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der städti-schen Abfallentsorgung zu überlassen ...
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten...
b.
des § 5 über den Anschluß und Benutzungszwang ... zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von mindestens 5,00 DM und höchstens 500,00 DM, bei vorsätz-licher Begehung von höchstens 1.000,00 DM, ge-ahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vor-sehen."
Durch Abgabenbescheid vom 7. Februar 1991 wurde der Betroffene aufgefordert, die Gebühren für die Abfallentsorgung durch die Stadt H. zu bezahlen und sich damit der städtischen Abfallentsorgung anzu-schließen. Mit Schreiben vom 14. Februar 1991 legte der Betroffene gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und machte unter Bezugnahme auf den mit der Stadt geführten Schriftwechsel geltend, er habe und brauche keine Mülltonne, weil auf seinen Grund-stücken kein Abfall, der entsorgt werden müsse, anfalle. Daraufhin erließ die Stadt H. unter dem 12. Dezember 1991 eine Ordnungsverfügung, mit der dem Betroffenen unter Androhnung eines Zwangsgeldes aufgegeben wurde, das von ihm bewohnte Grundstück an die städtische Abfallentsorgung anzuschließen. Die hiergegen vom Betroffenen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Aachen durch Urteil vom 17. Juli 1992 ab. Die Berufung des Betroffenen an das Oberverwaltungsgericht Münster blieb erfolglos (Urteil vom 15. Februar 1993). Beide verwaltungsge-richtlichen Instanzen kamen zu dem Ergebnis, daß gegen den Anschluß- und Benutzungszwang in § 5 der Satzung keine rechtlichen Bedenken bestünden, zumal § 5 LAbfG NW dem Ortsgesetzgeber für die Aufgabe, die Abfallbeseitigung zu regeln, ein weites Ermes-sen einräume.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbe-schwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt gemäß § 79 Abs. 6 OWiG aufgrund der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Be-troffenen.
Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Gleiches gilt für Bußgeldtatbestände (vgl. BVerfGE 71, 108, 114 = NStZ 1986, 261 = NStE Nr. 1 zu Art. 103 GG; BVerfG NStZ 1990, 394). Dementsprechend bestimmt § 3 OWiG, daß eine Handlung als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden kann, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. Das Bestimmtheitsgebot dient einem doppelten Zweck. Es geht einerseits um den rechts-staatlichen Schutz des Normadressaten. Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe oder der Auferlegung eines Bußgeldes bedroht ist (vgl. BVerfG NStZ 1990, 394; 1991, 88; KK OWiG-Rogall, § 3 Rn. 28; Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 3 Rn. 5; jeweils m. w. N.). Anderer-seits soll sichergestellt werden, daß der Gesetz-geber über die Strafbarkeit oder die Bußgeldvoraus-setzungen entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung oder der Auferlegung eines Bußgeldes selbst zu ent-scheiden (vgl. BVerfGE 47, 109, 120; 71, 108, 114; NStZ 1990, 394). Dabei sind Gesetze im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG nicht nur solche im formellen Sinn, sondern auch Satzungen von Gemein-den (vgl. BVerfGE 32, 346, 362; NStZ 1990, 394). Art. 103 Abs. 2 GG verlangt ebenso wie § 3 OWiG, daß es dem Normadressaten jedenfalls im Regelfall möglich sein muß, anhand der gesetzlichen Regelung vorauszusehen, ob ein Verhalten strafbar bzw. bußgeldbewehrt ist. Dies kann er jedoch nur, wenn in erster Linie der für ihn verstehbare Wortlaut des Gesetzes maßgebend ist. Führt erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausge-hende Interpretation zu dem Ergebnis der Strafbar-keit/Ordnungswidrigkeit eines Verhaltens, so kann dies nicht zu Lasten des Bürgers gehen (vgl. BVerf-GE 47, 109, 121; 75, 329, 341; NStZ 1990, 394). Dieser Wortsinn ist aus der Sicht des Bürgers zu bestimmen (vgl. BVerfGE 71, 108, 115; NStZ 1990, 394). In Grenzfällen kann allerdings auch eine weithin anerkannte Auslegung einer Straf- oder Buß-geldvorschrift durch die Rechtsprechung die Straf-barkeit/Ordnungswidrigkeit eines Verhaltens vorher-sehbar machen (vgl. BVerfGE 73, 206, 243 = NStE Nr. 8 zu § 240 StGB).
Diese Grundsätze hat das Amtsgericht nicht hin-reichend beachtet. Es hat die Verurteilung des Betroffenen zu einer Geldbuße von 300,00 DM auf §§ 5 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 b der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt H. in der Fassung vom 27. Dezember 1990 gestützt, obwohl diese Vor-schriften nach ihrem für den Adressaten verstehba-ren Wortlaut keinen genügenden Bußgeldtatbestand im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG darstellen. Die Formulierung, ordnungswidrig handele, wer vor-sätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten des § 5 über den Anschluß- und Benutzungszwang zuwider handele, ist derart weit gefaßt und läßt einer solchen Vielzahl möglicher Verstöße Raum, daß für den Normadressaten letztlich nicht mehr abschätzbar ist, wann und wodurch er sich ordnungs-widrig verhält, sondern dem Belieben der Verwal-tungsbehörde überlassen bleibt, was sie als Verstoß behandeln will. Dementsprechend könnte sowohl die Nichtabnahme des angekündigten Müllgefäßes, etwa wegen einer Urlaubsabwesenheit des Grundstücksei-gentümers, ebenso als Zuwiderhandlung betrachtet werden wie die unterlassene Begleichung der Gebüh-renrechnung infolge eines finanziellen Engpasses des Verpflichteten. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Begriff Anschlußzwang, daß der Anschluß des Grundstücks an die städtische Abfallentsorgung auch ohne und gegen den Willen des Eigentümers durch Verwaltungsakt vollzogen werden kann. Ist die Anschließung aber - notfalls gegen den Willen des Eigentümers - wirksam erfolgt, gibt es keinen Grund für die Annahme, daß dieser Rechtszustand durch ein Verhalten des Verpflichteten geändert oder beeinträchtigt werden könnte, es sei denn durch den erlaubten Einsatz verwaltungsrechtlicher Mittel und Rechtsbehelfe. Gerade deshalb hätte die Satzung im einzelnen bestimmbar festlegen müssen, in welchen Handlungen oder Unterlassungen des Normadressaten sie einen bußrechtlich zu ahndenden Verstoß gegen die Anschlußpflicht erblicken wollte. Nicht anders verhält es sich bei den mit bußgeldbedrohten Zuwi-derhandlungen gegen den Benutzungszwang. Auch hier bleibt wegen der konturlosen Weite der entsprechen-den Satzungsbestimmung unvorhersehbar, welches Ver-halten des Normadressaten den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen soll und welches nicht der bußrechtlichen Ahndung unterliegt. So ist bei-spielsweise unklar, ob derjenige Eigentümer, der durch Kooperation mit einem Nachbarn seine Abfälle zwar der Stadt H. "überläßt", jedoch nicht auf dem eigenen Grundstück, sondern unter Mitbenutzung ei-nes fremden Müllgefäßes, gegen den Benutzungszwang verstößt. Durch Auslegung läßt sich diese Frage nicht lösen, weil die in der Satzung enthaltene Bußgeldnorm dafür keine hinreichende Substanz bie-tet. Auch in diesem Bereich hätte der Satzungsgeber nicht davon absehen dürfen, den Tatbestand einer bußgeldbewehrten Zuwiderhandlung gegen den Benut-zungszwang so klar und eindeutig zu fassen, daß seine Verwirklichung für den Normadressaten voraus-sehbar und nicht dem Gutdünken der Verwaltungsbe-hörde überlassen war.
Da die Satzung mangels hinreichend bestimmter Bußgeldnorm keine Grundlage für die Verurteilung des Betroffenen sein kann, ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auf Freispruch zu er-kennen.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.