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Oberlandesgericht Köln·Ss 456/01 - 230 -·14.01.2002

Überleitung vom Bußgeld- ins Strafverfahren (§ 81 OWiG): Anhörungspflicht nicht zwingend, kein Verfahrenshindernis

StrafrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft rügt die Einstellung des Strafverfahrens nach Aufhebung des Amtsgerichtsurteils; das Landgericht hatte angenommen, der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid sei durch Rücknahme wirksam geworden und das Strafverfahren daher unzulässig. Das Oberlandesgericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zurück: Die Überleitung nach § 81 Abs. 2 OWiG war wirksam, eine vorherige Anhörung macht sie nicht automatisch unwirksam. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor; die Staatsanwaltschaft durfte Revision einlegen.

Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft stattgegeben; Berufungsurteil aufgehoben und Sache an das Landgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Hinweis des Gerichts nach § 81 Abs. 2 OWiG setzt beim Betroffenen die Rechtsstellung des Angeklagten und macht eine nach diesem Hinweis erklärte Einspruchsrücknahme in der Regel unwirksam.

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Das Unterlassen, dem Betroffenen vor Erteilung des Hinweises Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, führt nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit der Überleitung in das Strafverfahren.

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Ein Verfahrenshindernis liegt nur vor, wenn die Verfahrensmängel so schwer wiegen, dass sie die Zulässigkeit der sachlichen Entscheidung insgesamt ausschließen; bloße Gehörsverletzungen begründen dies regelmäßig nicht.

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Die Staatsanwaltschaft verwirkt nicht ihr Recht zur Anfechtung eines Urteils dadurch, dass das angefochtene Urteil dem Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft entspricht.

Relevante Normen
§ 24a Abs. 1 Nr. 1 StVG§ 81 Abs. 1 OWiG§ 316 StGB§ 260 Abs. 3 StPO§ 71 Abs. 2 OWiG§ 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revi-sion - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

Gründe

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Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Angeklagten wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit 0,8 o/oo oder mehr Alkohol im Blut (§ 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG) eine Geldbuße von 650,00 DM sowie ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt. Hiergegen hat der Angeklagte Einspruch eingelegt. Nachdem das Amtsgericht nach der Aktenübersendung durch die Staatsanwaltschaft diese auf den Umstand hingewiesen hatte, dass infolge möglicher Rückrechnung eine BAK von mindestens 1,10 o/oo in Betracht komme, beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten gemäß § 81 Abs. 1 OWiG auf den rechtlich veränderten Gesichtspunkt hinzuweisen und ihm und seinem Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Daraufhin wies das Amtsgericht durch Beschluss darauf hin, dass eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB erfolgen könne. Vor Erteilung dieses Hinweises hatte es dem Angeklagten und seinem Verteidiger keine Gelegenheit gegeben, zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Vor Eintritt in die Hauptverhandlung überreichte der Verteidiger einen Schriftsatz, mit dem er namens und in Vollmacht des Angeklagten den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurücknahm. Daraufhin wies das Amtsgericht darauf hin, dass die Rücknahme des Einspruchs nicht mehr möglich sei. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von 3 Monaten angeordnet.

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Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts mit seinen Feststellungen aufgehoben. Zugleich hat es festgestellt, dass

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der Bußgeldbescheid aufgrund wirksamer Einspruchsrücknahme rechtskräftig sei, und das Strafverfahren - auf Kosten der Staatskasse - gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. In den Gründen heißt es, es liege ein "unüberwindbares" Verfahrenshindernis vor. Ein wirksamer Übergang vom Ordnungswidrigkeitenverfahren ins Strafverfahren sei nicht erfolgt, weil der Beschluss des Amtsgerichts nach § 71 Abs. 2 OWiG wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten nicht wirksam geworden sei. Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht dem ausdrücklichen Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft.

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Gegen das Berufungsurteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, das Urteil der Strafkammer aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Gerügt wird, es habe kein Verfahrenshindernis bestanden.

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Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

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Die Staatsanwaltschaft hat - entgegen der Annahme der Verteidigung - ihr Rechtsmittel nicht verwirkt. Die Staatsanwaltschaft erfüllt im Strafverfahren Aufgaben der staatlichen Rechtspflege. Sie ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen Entscheidungen anzufechten. Auch die Tatsache, dass das Urteil dem ausdrücklichen Antrag ihres Sitzungsvertreters entsprochen hat, steht der Anfechtung nicht entgegen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., vor § 296 Rn. 16 m. N.).

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Die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO durch das angefochtene Urteil hält rechtlicher Überprüfung aufgrund der Sachrüge, die mit der Rüge der fehlerhaften Annahme eines Verfahrenshindernisses erhoben ist, nicht stand. Entgegen der Annahme der Strafkammer besteht kein Verfahrenshindernis, sodass das Landgericht über die Berufung nicht durch Prozess-, sondern durch Sachurteil hätte entscheiden müssen.

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Der Bußgeldbescheid ist nicht durch wirksame Einspruchsrücknahme rechtskräftig geworden.

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Nach dem Hinweis gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG durch das Amtsgericht konnte der Einspruch nicht mehr zurückgenommen werden (BGHSt 29, 305). Entgegen der Annahme des Landgerichts war die Überleitung ins Strafverfahren wirksam. Wie den Strafrichter trifft auch den Richter in Bußgeldsachen eine umfassende Kognitionspflicht (BGHSt 35, 298). Er hat über die "Tat" auch unter dem Gesichtspunkt zu befinden, ob in ihr die Tatbestandsmerkmale einer Straftat liegen (Steindorf in KK-OWiG, 2. Aufl., § 81 Rn. 5). Die Entscheidung aufgrund eines Strafgesetzes ist allerdings abhängig von dem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts (§ 81 Abs.1 Satz 2 OWiG; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 81 Rn. 3). Der Betroffene wird auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen hingewiesen (Abs. 2 Satz 1). Mit diesem Hinweis erhält er die Rechtsstellung des Angeklagten (Abs. 2 Satz 2). Diese gesetzlichen Überleitungsbestimmungen hat hier das Amtsgericht beachtet. Der Wirksamkeit der Überleitung ins Strafverfahren steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht dem Angeklagten vor Erteilung des Hinweises (§ 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG) keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt hat. Dabei mag dahinstehen, ob eine unbedingte Pflicht zur Anhörung besteht (Steindorf in KK-OWiG, § 81 Rn. 7) oder ob eine solche (nur) in der Regel erfolgen sollte (Göhler a. a. O., § 81 Rn. 10; Rebmann/Roth/Hermann, 3. Aufl., § 81 Rn. 4; vgl. auch RiStBV Nr. 290 Abs. 3). Denn auch bei Annahme einer unbedingten Pflicht führt die Nichtbefolgung nicht zur Unwirksamkeit der Überleitung (vgl. Steindorf in KK-OWiG, § 81 Rn. 28; Göhler a. a. O., § 81 Rn. 19; vgl. auch BGHSt 29, 305 [in dieser Entscheidung ist der BGH von einer wirksamen Überleitung des Strafverfahrens ausgegangen, obwohl sich dem mitgeteilten Sachverhalt nicht entnehmen lässt, dass dem Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war]; anderer Ansicht LG Traunstein NJW 1982, 1826; LG Kaiserslautern NJW 1987, 966: Unwirksamkeit des Hinweises nach § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG, weil dieser für den Betroffenen und seinen Verteidiger überraschend kam).

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Bei der Erteilung des Hinweises (§ 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG) handelt es sich um eine Maßnahme des Gerichts, die in ihrer Bedeutung für den Betroffenen und das weitere Verfahren dem Erlass eines Eröffnungsbeschlusses gleich kommt (Steindorf in KK-OWiG, § 81 Rn. 18, 9; vgl. BGHSt 29, 305). Ein Eröffnungsbeschluss ist aber nicht etwa unwirksam, weil das Gericht entgegen § 201 Abs. 1

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StPO dem Angeklagten nicht zuvor Gelegenheit gegeben hat, seine Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen (vgl. BGH NStZ 1985, 563; OLG Köln, 3. Strafsenat, NStZ 1984, 475; Tolksdorf in KK-StPO, § 201 Rn. 21). Da jederzeit eindeutig klar sein muss, ob das Bußgeldverfahren in das Strafverfahren übergeleitet ist, kann die Wirksamkeit des Hinweises nicht von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängen (so aber LG Traunstein und Kaiserslautern, a. a. O.). Die hier vertretene Auffassung dient zugleich der zügigen Erledigung der Sache (vgl. BGH NJW 1980, 2364). Das Interesse des Angeklagten an wirksamer Verteidigung ist ausreichend durch die Vorschrift über die Ladungsfrist und sein Recht, Unterbrechung der Hauptverhandlung zu verlangen, gesichert (BGH a. a. O.).

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Darüber hinaus erscheint die in einer unterbliebenen Anhörung zum beabsichtigten Hinweis nach § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG etwa liegende Verletzung rechtlichen Gehörs als nicht so schwerwiegend, dass sie für sich genommen ein Verfahrenshindernis darstellen könnte.

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Ein Verfahrenshindernis wird nur durch solche Umstände begründet, die es ausschließen, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf (BGHSt 35, 137; 41, 72; Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O., 45. Auflage, Einleitung 143, 146 m. w. N.). Sie müssen so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorliegen die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muss (BGHSt 35, 137; Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O.). Solche Umstände liegen hier nicht vor.

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Rechtliches Gehör im Rahmen der Überleitung wird dem Angeklagten in erster Linie gewährt durch den Hinweis nach § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG. Diese Vorschrift lehnt sich eng an § 265 Abs. 1 StPO an (Göhler a. a. O., § 81 Rn. 3; Rebmann/Roth/Hermann a. a. O., § 81 Rn. 3) und ist wie letztere Ausfluss des rechtlichen Gehörs (vgl. zu § 265 Abs. 1 StPO: Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O., § 265 Rn. 5).

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Das Ordnungswidrigkeitengesetz geht ersichtlich davon aus, dass durch den Hinweis nach § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG dem Grundsatz rechtlichen Gehörs genüge getan ist. Anderenfalls hätte eine Pflicht zur vorherigen Anhörung dort ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden und nicht lediglich in den RiStBV (Nr. 290), die Verwaltungsvorschriften, denen die Gesetzesqualität fehlt, sind (vgl. zu letzterem OLG Koblenz NJW 1986, 3093).

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Allerdings hatte der Gesetzgeber die Vorstellung, dass vor dem Hinweis nach § 81 Abs. 2 S. 1 OWiG eine Anhörung des Angeklagten erfolgen solle (Göhler a. a. O., § 81 Rn. 10; Ott, Der Übergang vom Bußgeld- ins Strafverfahren im Rechtsbeschwerdeverfahren, Diss. 1994, Seite 77, 78). Er ging davon aus, dass durch die Anhörung und die Stellungnahme des Angeklagten die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit erhalten soll, ihren Antrag nach § 80 Abs. 2 S. 1 OWiG zu überprüfen und ggfl. zurückzunehmen (Göhler a. a. O.; Ott a. a. O.).

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Danach wird mit der Anhörung nicht der Zweck verfolgt, dem (noch) Betroffenen die (rechtzeitige) Rücknahme seines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid zu ermöglichen. Die Rücknahme des Einspruchs nützt dem Betroffenen ohnehin im Ergebnis nichts (Rebmann/Roth/Hermann a. a. O., § 81 Rn. 5). Hat der Betroffene den Einspruch vor dem Hinweis nach § 81 Abs. 1 Satz 2 OWiG wirksam zurückgenommen, kann die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage wegen des Verdachts einer Straftat erheben (vgl. § 84 Abs. 1 OWiG).

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In der Rechtsprechung wird sogar die Auffassung vertreten, nicht einmal das Unterbleiben des Hinweises nach § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG stelle ein Verfahrenshindernis dar (OLG Hamburg NStZ 1986, 81).

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Nach allem ist im Ergebnis festzuhalten, dass eine unterbliebene Anhörung des Angeklagten vor der Erteilung des Hinweises dessen Wirksamkeit und die Unzulässigkeit der nachfolgenden Einspruchsrücknahme nicht berührt und die unterbliebene Anhörung auch für sich genommen nicht so schwer wiegt, dass sich daraus ein Verfahrenshindernis ergeben könnte. Die Strafkammer hätte daher in der Sache selbst entscheiden müssen.