Zurückverweisung: Unzulässige Einspruchsverwerfung in Verfallsverfahren aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Verfallsbeteiligte focht eine Verfallsanordnung nach § 29a Abs. 4 OWiG an; das Amtsgericht verwarf den Einspruch wegen angeblichen Ausbleibens. Das OLG Köln hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil Verfallsbeteiligte grundsätzlich nicht persönlich erscheinen müssen und sich vertreten lassen können. Eine Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG war daher rechtsfehlerhaft.
Ausgang: Aufhebung des Urteils; Zurückverweisung an das Amtsgericht Aachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
Abstrakte Rechtssätze
In Verfallsverfahren nach § 29a Abs. 4 OWiG ist der Verfallsbeteiligte grundsätzlich nicht verpflichtet, persönlich an der Hauptverhandlung teilzunehmen; er kann sich in jeder Lage des Verfahrens vertreten lassen.
Die Verwerfung eines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG wegen Ausbleibens setzt voraus, dass der Betroffene im Sinne des § 73 OWiG zur persönlichen Anwesenheit verpflichtet war; ein Vertreter darf nicht ersatzlos als Betroffener behandelt werden.
Das Gericht kann nach § 433 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG das persönliche Erscheinen zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen; bei juristischen Personen kann das Erscheinen des gesetzlichen Vertreters nach § 444 Abs. 2 S. 1 StPO verlangt werden.
Ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG muss die vorgetragenen Entschuldigungsgründe sowie die Erwägungen enthalten, die zur Entscheidung geführt haben; unvollständige Urteilsgründe können die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht verhindern.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, - 198/01 B -
Tenor
hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln
auf die Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aa-chen vom 16. Mai 2001
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 3, 5 OWiG
am 20. November 2001
beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Aachen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Durch Bescheid des Staatlichen Umweltamtes B vom 21.01.1999 ist gegen die Verfallsbeteiligte gem. § 29a Abs. 4 OWiG der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 15.672,00 DM angeordnet worden, weil sie die B-Straße in B von Januar bis Mitte September 1997 ohne das erforderliche Gasrückführungssystem betrieben habe. Ihren Einspruch hat das Amtsgericht Aachen durch Urteil vom 16.05.2001 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, "weil der Betroffene in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist. Die vom Betroffenen vorgetragenen Gründe sind keine genügende Entschuldigung, weil Gerichtstermine vorgehen". Welche Gründe vorgetragen worden sind, wird in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt.
Mit der Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt und beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
II.
Die gemäß §§ 79 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 5 u. 6 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken; insbesondere übersteigt der Wert des Geldbetrages, dessen Verfall angeordnet worden ist, 500,-- DM, ist somit nach § 87 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 OWiG anfechtbar. Sie hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg, indem sie gemäß §§ 353 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG) führt.
Die Verwerfung des Einspruchs der Verfallsbeteiligten nach § 74 Abs. 2 OWiG war schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Amtsgericht die Verfallsbeteiligte bzw. deren Vorstandsvorsitzenden als "Betroffene" i.S. des § 73 OWiG angesehen, ihn gem. § 73 Abs. 1 u. Abs. 2 OWiG als zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet gehalten und die Verfallsbeteiligte aus diesem Grund zu Unrecht als säumig behandelt hat. Demgegenüber handelt es sich bei der Verfallsanordnung nach § 29 a Abs. 4 OWiG um ein selbständiges Verfahren (vgl. KK OWiG-Boujong, 2. Aufl., § 29 a Rn 49 u. 87 Rn 106), durch das der Verfall gegen den Täter angeordnet wird, ohne dass gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist bzw. nach Einstellung desselben. In diesem Verfahren ist der Verfallsbeteiligte grundsätzlich nicht verpflichtet, am Verfahren persönlich mitzuwirken; er kann sich in jeder Lage des Verfahrens - auch in der Hauptverhandlung - zur Wahrnehmung seiner Interessen vertreten lassen ( § 434 Abs. 1 StPO, vgl. KK OWiG-Boujong, a.a.O., § 87 Rn. 67; KK-Boujong, StPO, 4. Aufl., § 433 Rn 7 u. § 434 Rn 2). Insbesondere braucht er - vorbehaltlich einer Anordnung nach § 433 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG - nicht an der Hauptverhandlung teilzunehmen (§ 436 Abs. 1 StPO; vgl. KK OWiG-Boujong, a.a.O., § 87 Rn 52 u. Rn 67). Einer Entpflichtung der Verfallsbeteiligten oder ihres gesetzlichen Vertreters nach § 73 Abs. 2 OWiG, wovon das Amtsgericht nach seiner Urteilsbegründung rechtsfehlerhaft ausgegangen ist, bedurfte es daher nicht. Deshalb durfte das Amtsgericht den Einspruch der Verfallsbeteiligten nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen, die Voraussetzungen einer Einspruchverwerfung nach dieser Vorschrift lagen nicht vor.
Das Amtsgericht hätte lediglich die Möglichkeit gehabt, nach § 433 Abs. 2 StPO i. V.m. § 46 OWiG zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen der Verfallsbeteiligten anzuordnen, wobei anerkannt ist, dass gem. § 444 Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person angeordnet werden kann ( vgl. SenE v. 15.11.1996 -Ss 298/96- ; Göhler, OWiG, 12. Aufl. § 88 Rn 9).
Eines näheren Eingehens auf die Frage, ob das Urteil nicht auch deshalb keinen Bestand haben kann, weil seine Gründe unvollständig sind und daher eine Bestätigung rechtsfehlerfreier Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG als Ergebnis der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht ermöglichen, bedarf es nach alledem nicht mehr. Der Senat sieht sich allerdings veranlasst, darauf hinzuweisen, dass ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG grundsätzlich sämtliche Tatsachen, die als Entschuldigungsgründe vorgetragen worden sind, sowie die Erwägungen des Gerichts enthalten muss, die es veranlasst haben, das Ausbleiben des Betroffenen dennoch als nicht genügend entschuldigt anzusehen (BayObLG NZV 1996, 377).