Verwerfung des Einspruchs im Fortsetzungstermin nur nach neuer Belehrung (§ 74 OWiG)
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügt die Verwerfung seines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid, weil er zu einem Fortsetzungstermin nicht erneut nach § 74 Abs. 3 OWiG belehrt worden sei. Das OLG Köln lässt die Rechtsbeschwerde zu, hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück. Es entscheidet, dass die Einspruchsverwerfung im Fortsetzungstermin nur nach ausdrücklicher erneuter Belehrung zulässig ist und verlangt eine nachvollziehbare Würdigung entschuldigender Gründe sowie sorgfältige Behandlung von Ablehnungsgesuchen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde begründet, Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG in einem Fortsetzungstermin einer unterbrochenen Hauptverhandlung ist nur zulässig, wenn der Betroffene zuvor ausdrücklich nach § 74 Abs. 3 OWiG über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist.
Auch wenn die gesamte Hauptverhandlung eine Verhandlungseinheit bildet, erfordert der Fortsetzungstermin grundsätzlich eine erneute Ladung; eine besondere Ladung ist nur entbehrlich, wenn der Betroffene bei der Festsetzung anwesend war oder schon zuvor eigenmächtig ferngeblieben ist.
Ein Verwerfungsurteil muss die vom Betroffenen vorgebrachten Entschuldigungsgründe mitteilen und erschöpfend würdigen, damit das Rechtsbeschwerdegericht die materielle Prüfung der Genügsamkeit der Entschuldigung vornehmen kann.
Ein Ablehnungsgesuch, das vom Verteidiger für den abwesenden Betroffenen vorgetragen wird, kann zulässig sein; die Zurückweisung als unzulässig bedarf einer rechtlich tragfähigen Begründung und muss den Vortrag des Verteidigers angemessen berücksichtigen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Brühl zurückverwiesen.
Gründe
Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Rotlichtverstoß) eine Geldbuße von 125,- DM festgesetzt. Auf den Einspruch des Betroffenen beraumte das Amtsgericht - nach Aussetzung der Hauptverhandlung vom 30.3.1990 - Termin zur Hauptverhandlung auf dem 4.5.1990 an, zu der es das persönliche Erscheinen des Betroffenen anordnete. Die Ladung erhielt die Mitteilung dieser Anordnung und die Belehrung gemäß § 74 Abs. 3 OWiG über die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens. Im Termin vom 4.5.1990 erging, nachdem sich der Betroffene zur Sache nicht eingelassen hat und Zeugen vernommen worden waren, folgender Beschluß:
"Die Verhandlung wird fortgesetzt am 11.5.1990 ... Mündlich geladen ... werden zu diesem Termin: Der Verteidiger, der Betroffene, Zeugen: ... Allen wurde gesagt, daß sie erscheinen müssen."
Hinsichtlich des neuen Termins ist eine Belehrung des Betroffenen gemäß § 73 Abs. 3 OWiG nicht erfolgt. Im Termin vom 11.5.1990 erschien der Betroffene nicht. Das Amtsgericht hat die vom Verteidiger hierfür mitgeteilten Entschuldigungsgründe als nicht genügend angesehen und den Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 verworfen.
Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er macht u.a. geltend, sein Einspruch habe mangels Belehrung gemäß § 73 Abs. 3 OWiG hinsichtlich des Fortsetzungstermins nicht verworfen werden dürfen.
Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Die Frage, ob das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid im Fortsetzungstermin gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verwerfen darf, wenn der Betroffene mit der Ladung zu diesem Termin nicht erneut nach § 74 Abs. 3 OWiG belehrt worden ist, bedarf der Klärung durch die Rechtsprechung.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie greift bereits mit der Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 3 OWiG durch.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG auch in Fortsetzungsterminen (KK-OWiG-Senge § 74 Rn. 33).
Die Verwerfung eines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OwiG setzt aber neben der rechtsfehlerfreien Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen, der ordnungsgemäßen Ladung und des Ausbleibens des Betroffenen ohne genügende Entschuldigung die Belehrung des Betroffenen über die Folgen des Ausbleibens voraus (vgl. jeweils mit weiteren Nachweisen: Göhler, OWiG, 9. Aufl., § 74 Rdn. 20 f.; Rebmann/Roth/Herrmann, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 2. Aufl., (Stand Januar 1990), § 74 Anm. 12 f.; Senge in KK-OWiG, § 74 Rdn. 28 f.). Die Notwendigkeit einer erneuten Belehrung gem. § 74 Abs. 3 OWiG ist von der Rechtsprechung für den Fall der Verlegung eines Hauptverhandlungstermins und der Anberaumung der Hauptverhandlung nach vorangegangener Aussetzung begründet worden (OLG Karlsruhe MDR 1974, 174; OLG Hamm VRS 57, 299; SchlHOLG SchlHA 1982, 45; OLG Düsseldorf, VRS 34, 291/OLG Koblenz VRS 53, 205; BayObLG VRS 61, 47; SenE vom 25.1.1985 - Ss 22/85 B). Dazu wird ausgeführt, die Belehrung gemäß § 74 Abs. 3 OWiG sei für jeden Termin neu zu erteilen.
Es entspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß der Betroffene jeweils ausdrücklich wieder ins Bild gesetzt werde, welche nachteiligen Folgen ggfls. eine Säumnis habe. Eine Belehrung in einer früheren Ladung und die Bezugnahme darauf in einer neuen Ladung reichten nicht aus, zumal der Betroffene die frühere Ladung mit der Belehrung möglicherweise nicht mehr in Besitz habe. Eine Ausnahmevorschrift, die es gestatte, in Abwesenheit eines Betroffenen zu verhandeln, sei eng auszulegen, (so insgesamt OLG Hamm, a.a.O.; vgl. SchlHOLG, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Mit der im vorliegenden Fall zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führenden Rechtsfrage - vgl. oben - war - soweit ersichtlich - die Rechtsprechung noch nicht befaßt. Der Senat beantwortet sie dahin, daß die Verwerfung des Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG im Fortsetzungstermin einer unterbrochenen Hauptverhandlung - ebenfalls - nur nach ausdrücklicher Belehrung des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 3 OWiG zulässig ist. Die vorbeschriebenen - zutreffenden - Erwägungen der Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer erneuten Belehrung gemäß § 74 Abs. 3 OWiG hinsichtlich des nach Verlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung bestimmten neuen Hauptverhandlungstermin gelten ohne Einschränkung gleichermaßen für den Fortsetzungstermin.
Zwar stellt die gesamte Hauptverhandlung eine Verhandlungseinheit dar (vgl. Treier in KK, StPO, 2. Aufl., § 226 Rdn. 1; Göhler, a.a.O., § 71 Rdn. 28).
Gleichwohl muß ein Betroffener auch zu einem Fortsetzungstermin geladen werden; eine besondere Ladung ist nur dann entbehrlich, wenn der Betroffene bei der Festsetzung des Fortsetzungstermins anwesend war oder wenn er jener Verhandlung in der der Fortsetzungstermin bestimmt wurde, eigenmächtig ferngeblieben ist (SenE vom 11.10.1988 - Ss 254/88 (Z)). Allerdings muß die Ladungsfrist für den Betroffenen (§ 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 217 Abs. 1 StPO) nicht erneut eingehalten werden, wenn die Hauptverhandlung nur unterbrochen (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 229 Abs. 1 und 2 StPO) worden ist (BGH NJW 1982, 248; Göhler, a.a.O., § 71 Rdn. 26 a). Maßgeblich für diese geringeren Anforderungen sind indes Gründe, die die Entbehrlichkeit einer Belehrung gem. § 74 Abs. 3 OWiG hinsichtlich des Fortsetzungstermins nicht begründen können. Die förmliche Zustellung der Ladung dient als Mittel der Gewährung und Kontrolle des rechtlichen Gehörs (vgl. BGH NJW 1977, 723; Maul in KK, a.a.O., § 35 Rdn. 15); die mündliche Bekanntmachung des Fortsetzungstermins nach der Unterbrechung der Hauptverhandlung ersetzt dieses Mittel. Der Zweck der Ladungsfrist, dem Angeklagten/Betroffenen eine ausreichende Zeit zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung zu geben, erfordert die erneute Einhaltung dieser Frist nicht, wenn die Hauptverhandlung lediglich im Rahmen des § 229 Abs. 1 und 2 StPO unterbrochen worden ist. Demgegenüber kann der Zweck der Regelung des § 74 Abs. 3 OWiG den Betroffenen von den nachteiligen Folgen einer Säumnis in Kenntnis zu setzen, auch hinsichtlich des Fortsetzungstermins nicht auf zureichend andere Weise als durch eine erneute ausdrückliche Belehrung erfüllt werden. Der Betroffene muß ohne eine ausdrückliche Belehrung nach § 74 Abs. 3 OWiG nicht damit rechnen, daß sein Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG nach Beginn der Verhandlung selbst noch in einem Fortsetzungstermin - z.B. nach umfangreicher Beweisaufnahme - verworfen wird, zumal sich in der Regel in solchen Fällen ein Verfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG aufdrängt. Will sich der Tatrichter die Möglichkeit der Einspruchverwerfung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG im Fall des Ausbleibens des Betroffener im Fortsetzungstermin offenhalten, muß er den Betroffenen mit der Ladung zu diesem Termin entsprechend belehren.
Da das Urteil auf der unterlassenen Belehrung beruhen kann, ist es auf die entsprechende Verfahrensrüge aufzuheben.
Im übrigen weist die zugelassene Rechtsbeschwerde mit der Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt, einen weiteren Aufhebungsgrund auf. Da das Rechtsbeschwerdegericht an die tatsächlichen Feststellungen des Verwerfungsurteils zur Frage der Entschuldigungsgründe gebunden ist und diese Feststellungen nicht im Wege des Freibeweises nachprüfen und ergänzen kann, müssen in einem Verwerfungsurteil eventuelle Gründe, die das Ausbleiben des Betroffenen entschuldigen könnten, mitgeteilt und erörtert werden. Die Gründe des Urteils müssen dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung ermöglichen, ob das Amtsgericht alle ihm bekannten und erkennbar als Entschuldigungsgründe in Betracht kommenden Umstände fehlerfrei und erschöpfend gewürdigt hat (SenatsE VRS 75, 114, 115). Das angefochtene Urteil entspricht nicht diesen Grundsätzen. In den Gründen heißt es insoweit lediglich: "Die von dem Betroffenen vorgetragenen Gründe sind keine genügende Entschuldigung, weil nicht dargetan ist, der Betroffene hätte für die Wahrnehmung eines am Freitag am Mittag anberaumten Termins keine Dienstbefreiung erhalten." Die vorgebrachten Entschuldigungsgründe werden indes nicht mitgeteilt.
Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an eine andere Abteilung des Amtsgerichts (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdn. 48). Ohne daß es einer Entscheidung über die Rüge der Mitwirkung eines abgelehnten Richters (§ 338 Nr. 3 StPO) bedarf, erschien dies zweckmäßig, weil der Tatrichter, der hier erkannt hat, beide von dem Verteidiger des Betroffenen angebrachten Ablehnungsgesuche jeweils zu Unrecht als unzulässig verworfen hat. Das Ablehnungsgesuch vom 5.5.1990 ist durch Beschluß vom 9.5.1990 gem. § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig verworfen worden, obwohl die Umstände, die die Annahme einer Verschleppungsabsicht rechtfertigen könnten, weder im Beschluß mitgeteilt (vgl. Pfeiffer in KK, a.a.O., § 27 Rdn. 4) noch sonst ersichtlich sind. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs hat der Verteidiger u.a. ausgeführt: "Hierbei brachte Herr Richter ... unmißverständlich zum Ausdruck, daß er der Aussage der Frau K. die den Betroffenen bei ihrer Vernehmung entlastet hatte, nicht glauben wird und daß der Betroffene mit der Einspruchsrücknahme verhindern könne, daß die Akte gemäß § 183 GVG an die Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Überprüfung der Aussage der Frau K. weitergeleitet werde." Dem Beschluß vom 9.5.1990 läßt sich nicht einmal entnehmen, daß dieser Vortrag unzutreffend ist.
Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 11.5.1990 durch Beschluß vom selben Tage als unzulässig ist ebenfalls rechtsfehlerhaft. Zur Begründung hat der Tatrichter ausgeführt: "Der Antrag auf Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen. Es kommt auf die Besorgnis der Befangenheit beim Betroffenen an; mit ihm wurde nicht Rücksprache genommen; der Betroffene ist ja nicht erschienen". Diese Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Es lag auf der Hand, daß der Verteidiger die mit der fehlerhaften Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 4.5.1990 begründete Ablehnung vom 11.5.1990 für den Betroffenen ausgesprochen hat, so daß die Zulässigkeit dieses Gesuchs nicht zweifelhaft sein konnte (vgl. Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 24 Rdn. 39).