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Oberlandesgericht Köln·Ss 445/03·03.11.2003

Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen fehlerhafter Strafzumessung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessung/GesamtstrafenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie Entziehung der Fahrerlaubnis verurteilt. Die Berufung war auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt; die Revision richtete sich gegen diesen Ausspruch. Das OLG hebt ausschließlich den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verweist zur erneuten Entscheidung zurück, weil die Gesamtstrafenbemessung wegen Ermessens- und Bewertungsfehlern sowie unterbliebener Würdigung der Täterpersönlichkeit nicht tragfähig war. Die übrigen Teile der Revision werden verworfen; zudem wird eine Berichtigung der benannten Strafvorschrift angeordnet.

Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung; übrige Angriffe verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Ist die Berufung in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, wird der Schuldspruch grundsätzlich rechtskräftig; eine Revision greift insoweit nur, wenn sich durch die Revisionsgründe ein zuungunsten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler ergibt.

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Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB ist neben den Einzelstrafen insbesondere die Person des Täters und seine Strafempfänglichkeit zu würdigen; das Unterbleiben dieser Würdigung kann revisionsrechtlich erheblich sein.

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Eine ungewöhnlich große Spreizung zwischen Einsatz- und Gesamtstrafe, insbesondere eine mehrfache Erhöhung der Einsatzstrafe, kann auf einen Ermessens- oder Bewertungsfehler hinweisen, wenn das Gericht sich zu stark von der Summe der Einzelstrafen leiten lässt.

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Bei Straftaten, die in engem sachlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhang stehen (Serienstraftaten), ist bei der Gesamtstrafenbildung in der Regel eine geringere Erhöhung gegenüber der Einsatzstrafe geboten; die bloße Addition der Einzelstrafen rechtfertigt nicht ohne weiteres eine hohe Gesamtstrafe.

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Die Berichtigung der im Urteil genannten strafrechtlichen Vorschrift ist zulässig, wenn aus den tatsächlichen Feststellungen eindeutig hervorgeht, welche Vorschrift richtig anzuwenden ist.

Relevante Normen
§ 315 Abs. 3 Nr. 1 b StGB§ 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB§ 315b Abs. 3 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 54 Abs. 1 S. 2 und 3 StGB§ 54 Abs. 1 StGB

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision mit der Maßgabe verworfen, dass es bei den in der Liste des Urteils des Amtsgerichts Euskirchen vom 17. April 2003 angeführten Strafvorschriften statt § 315 Abs. 3 Nr. 2 richtig heißen muss: § 315 Abs. 3 Nr. 1 b.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Durch Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 17. April 2003 ist gegen den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls in 3 Fällen, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Straßenverkehrsgefährdung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten erkannt worden. Zudem ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein mit der Maßgabe eingezogen worden, dass vor Ablauf einer Sperrfrist von einem Jahr eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf.

4

Die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil – die in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist – hat das Landgericht Bonn mit Urteil vom 16. Juli 2003 verworfen.

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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten unter Erhebung der allgemeinen Sachrüge.

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II.

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Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als es im Ausspruch über die Gesamtstrafe zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts führt. Im übrigen ist die Revision nicht begründet.

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1.

9

Der Schuldspruch ist aufgrund wirksamer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch rechtskräftig, zu den Einzelstrafen sowie zum Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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Die Berichtigung einer zur Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (auch in den Urteilsgründen) mit angeführten Strafvorschrift (§ 315 Abs. 3 Nr. 1 b statt § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB) ist erforderlich, weil als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315 b Abs. 3 StGB das Tatbestandsmerkmal des Verdeckens einer Straftat vorgelegen hat.

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2.

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Die Gesamtfreiheitsstrafe hat jedoch keinen Bestand.

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Das angefochtene Urteil gibt zwar die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 Abs. 1 S. 2 und 3 StGB (vgl. hierzu BGHSt 24, 268; Tröndle-Fischer, StGB, 51. Aufl., § 54 Rdn. 10; Schönke-Schröder/Stree, StGB, 26. Aufl., § 54 Rdn. 15 – 17) richtig wieder. Ihre Anwendung auf den abzuurteilenden Fall ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern; dies in einem Grade, der als Wertungs- bzw. Ermessensfehler revisionsrechtlich beachtlich ist (vgl. Tröndle-Fischer, § 46 Rdn. 108 m.w.N.).

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Die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten bei einer Einsatzstrafe von 1 Jahr erscheint unverhältnismäßig hoch. Die Einsatzstrafe wird damit deutlich mehr als verdoppelt. Im Hinblick hierauf ist zu besorgen, dass sich das Landgericht in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. hierzu BGH StV 03, 555=NStZ-RR 03, 9 (10); BGH StV 00, 254). Denn die in

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dem angefochtenen Urteil angestellten Erwägungen zur Gesamtstrafenbemessung sind fast ausschließlich strafmildernder Art. Dies gilt insbesondere für den angeführten gruppendynamischen Prozess bei den Verkehrsstraftaten; insoweit sind sogar zusätzlich noch die schon zu den Einzelstrafen getätigten Feststellungen des Landgerichts mit heranzuziehen, dass der Angeklagte möglicherweise – hiervon ist also zu seinen Gunsten auszugehen – nicht die treibende Kraft war. Die ungewöhnlich große Spanne zwischen Einsatz- und Gesamtstrafe ist auch nicht schon deswegen gerechtfertigt, weil insgesamt die Strafen aus 5 Taten zusammenzuführen sind; diese stehen nämlich – wie das Landgericht selbst nicht verkannt hat – in einem engen sachlichen, zeitlichen und situativen Zusammenhang, der es in der Regel gebietet, dass die Erhöhung der Einsatzstrafe niedriger auszufallen hat (BGHR StGB § 54 Serienstraftat 4 und § 54 Abs. 1 Bemessung 2). Neben den schon vom Landgericht genannten strafmildernden Umständen ist zudem bei der Gesamtstrafenbildung auch eine Würdigung der Person des Täters im Zusammenhang mit seiner Strafempfänglichkeit vorzunehmen (BGHSt 24, 270; BGHR § 54 Serienstraftaten 4 und § 54 Abs. 1 Bemessung 7). Dies ist hier unterblieben, obwohl die von dem (nicht vorbestraften) Angeklagten verbüßte mehrmonatige Untersuchungshaft und die Ergänzung seines Lebenslaufs in den Feststellungen zur Person Anlass zur Erörterung boten.

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3.

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Die Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den dazugehörigen Feststellungen erstreckt sich ausschließlich auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe.

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Hinsichtlich der Einzelstrafen (dazu oben II. 1.) ist auszuschließen, dass diese auch durch den bei der Gesamtstrafenbildung angelegten Maßstab, der zu einer so hohen Strafe geführt hat, mit beeinflusst worden sind (vgl. hierzu BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 10).

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Auch der Ausspruch zur Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt unberührt. Zwar kann, insbesondere bei der Schlussfolgerung auf Charaktermängel, der Strafausspruch von der Maßregelanordnung beeinflusst sein (vgl. Tröndle-Fischer, § 69 Rdn. 18). Hier ist das aber auszuschließen.