EU-Fahrerlaubnis trotz Entziehung nach § 69b StGB a.F.: kein Fahren ohne Fahrerlaubnis
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen einen berufungsgerichtlichen Freispruch vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein. Streitpunkt war, ob eine frühere Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 69b StGB a.F. sowie isolierte Sperrfristen die Fahrberechtigung eines EU-Fahrerlaubnisinhabers nach § 28 FeV ausschließen. Das OLG Köln verwarf die Revision als unbegründet: § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV erfasst nur Entziehungen mit Aberkennung des Rechts, im Inland von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Isolierte Sperrfristen sind in § 28 Abs. 4 FeV nicht als Ausschlussgrund geregelt; ein Fahrverbot i.S.v. § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV lag ebenfalls nicht vor.
Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis als unbegründet verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV ist dahin auszulegen, dass er nur solche Entziehungen erfasst, die die Wirkung einer Aberkennung des Rechts haben, im Inland von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69b StGB a.F., die bei ausländischer Fahrerlaubnis lediglich die Wirkung eines zeitlich befristeten Verbots während der Sperrfrist hatte, ist keine „Entziehung“ im Sinne von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV.
Isolierte Sperrfristen nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB schließen die Fahrberechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht aus, wenn sie in § 28 Abs. 4 FeV nicht als Ausschlussgrund genannt sind.
§ 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV setzt für den Ausschluss der Fahrberechtigung das Bestehen eines Fahrverbots oder eine Beschlagnahme/Sicherstellung des Führerscheins voraus; bloß vergleichbare Wirkungen anderer Maßnahmen genügen nicht.
Wer aufgrund einer EU/EWR-Fahrerlaubnis nach § 28 FeV im Inland fahrberechtigt ist, verwirklicht den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG nicht.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen. Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten in diesem Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt; zugleich hat es eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Aachen den Angeklagten aus Rechtsgründen freigesprochen (Landgericht Aachen NZV 2000, 511 rechte Spalte mit Anmerkung Bouska).
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte, ein belgischer Staatsangehöriger, 1972 eine belgische Fahrerlaubnis mit der Berechtigung u.a. zum Führen von Pkw erworben. Seit 1990 lebt der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland. Der Angeklagte ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Durch Strafbefehl vom 08.07.1992 verurteilte ihn das Amtsgericht Eschweiler wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe. Zugleich entzog es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist von sieben Monaten an. Zur Maßregel heißt es im Strafbefehl, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung eines Verbots habe, während der Sperrfrist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, soweit es dazu im innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis bedürfe.
In der Folgezeit ist der Angeklagte wiederholt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden; als Maßregel sind jeweils isolierte Sperrfristen verhängt worden.
In vorliegender Sache hat das Landgericht zu den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten folgendes festgestellt:
"Am 11.05.1999 befuhr der Angeklagte mit dem Pkw Marke Passat in A. u.a. die K. und die W..
Am 12.05.1999 gegen 11.30 Uhr steuerte der Angeklagte erneut das oben bezeichnete Fahrzeug in S. über die R. und die T. und bog in die B. ab, wo der Angeklagte von der Polizei angehalten werden konnte. Der Angeklagte war bei beiden Gelegenheiten im Besitz des belgischen Führerscheins Nr. , ausgestellt von der Gemeinde P. am 17.08.1988. Er hat auch die entsprechende belgische Fahrerlaubnis. ..."
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung materiellen Rechts.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Berufungsurteil genügt in sachlich-rechtlicher Hinsicht den Anforderungen, die an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind. Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte sei aus Rechtsgründen von dem Anklagevorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen freizusprechen, hält der Nachprüfung aufgrund der Sachrüge stand.
Trotz der im Strafbefehl des Amtsgerichts Eschweiler vom 08.07.1992 angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 b StGB a.F.) und der in nachfolgenden Urteilen ausgesprochenen isolierten Sperrfristen (§ 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB) war der Angeklagte zu den in Rede stehenden Tatzeitpunkten zur Teilnahme am inländischen Straßenverkehr berechtigt.
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG wird bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder nach § 25 StVG verboten ist.
Die Berechtigung zur Teilnahme am führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugverkehr in der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Führerscheinen ist hinsichtlich der Inhaber von Fahrerlaubnissen aus Staaten der europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraums (EU/EWR-Fahrerlaub-nis) mit ordentlichem Wohnsitz im Inland in § 28 der am 01.01.1999 in Kraft getretenen Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung-FeV) geregelt (Hentschel, Trunkenheit-Fahr-erlaubnisentziehung-Fahrverbot, 8. Aufl., Rdnr. 812, 814, 815). Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen solche Personen im Umfang ihrer - sich aus der ausländischen Fahrerlaubnis ergebenden - Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, vorbehaltlich der Einschränkungen in den Absätzen 2 bis 4 dieser Vorschrift. Wie im Berufungsurteil festgestellt ist, hat der seit 1990 in der Bundesrepublik Deutschland lebende Angeklagte im Jahre 1972 in seinem Heimatland Belgien die Fahrerlaubnis erworben. Ob den Angeklagten diese belgische Fahrerlaubnis zu den in Rede stehenden Tatzeitpunkten zum Führen des Kraftfahrzeugs berechtigte, beurteilt sich aus § 28 Abs. 4 FeV, wobei nur die Regelungen unter Nr. 3 und 4 überhaupt in Betracht zu ziehen sind.
Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach Abs. 1 nicht für Inhaber einer EU/EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Von diesen Sachverhalten ist hier aufgrund der im angefochtenen Urteil mitgeteilten Vorstrafen des Angeklagten einschlägig: "... denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist".
Eine bloß am Wortlaut des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV orientierte Auslegung könnte zu der Annahme führen, dass diese Voraussetzung schon ohne weiteres gegeben ist, wenn die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB verhängt worden ist. Um eine solche Maßregel handelt es sich auch dann, wenn sich deren Wirkung auf eine ausländische Fahrerlaubnis nach § 69 b StGB bezieht.
Erste Zweifel daran, dass unter Entziehung der (ausländischen) Fahrerlaubnis im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung-FeV jede Maßregel zu verstehen ist, die - ohne weitere Differenzierung hinsichtlich ihrer Wirkung - auf Entziehung der Fahrerlaubnis lautet, ergeben sich bereits aus § 69 b Abs. 1 Satz 1 StGB n.F. (ebenfalls in Kraft seit dem 01.01.1999). Denn nach dieser Vorschrift hat die Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis "die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen". Für die Annahme, dass der Gesetzgeber dem Be-griff der Entziehung der Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV und § 69 b Abs. 1 Satz 1 StGB n.F. - trotz des gleichzeitigen Inkrafttretens dieser Vorschriften - unterschiedliche Bedeutung beimessen wollte, ergeben sich auch aus dem Gesetzgebungsverfahren keine Anhaltspunkte (vgl. nur BT-Drs. 13/6914 S. 93 zur Änderung des § 69 b).
Jedenfalls ergibt die systematische Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV unter Berücksichtigung des gleichlautenden § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO in Verbindung mit einer Zusammenschau des § 69 b StGB in neuer und alter Fassung, dass nur eine solche Entziehung der Fahrerlaubnis darunter fällt, die mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts von der (ausländischen) Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, verbunden ist. Bei der bis 31.12.1998 geltenden Fassung des § 69 b StGB hatte die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Inhabern einer ausländischen Fahrerlaubnis nur die Wirkung eines Verbots, während der Sperre im Inland Kraftfahrzeuge zu führen (§ 69 Abs. 1 StGB a.F.: "Darf der Täter nach den für den internationalen Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne dass ihm von einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt worden ist, so ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt. Die Entziehung hat in diesem Fall die Wirkung eines Verbots, während der Sperre im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, soweit es dazu im innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis bedarf."). Dass eine Maßregel nach § 69 StGB mit dieser eingeschränkten Wirkung keine Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO sein kann, ergibt sich aus folgendem Beispiel: Einem Ausländer mit ausländischer Fahrerlaubnis und Wohnsitz im Ausland ist in Deutschland durch am 01.06.1990 rechtkräftiges Urteil nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von sechs Monaten auferlegt worden. Nach § 69 b StGB a.F. hatte dies die Wirkung eines Verbots, während der Sperre im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, so dass der Verurteilte ab 01.12.1990 ohne weiteres wieder im Inland Kraftfahrzeuge führen durfte. Auch die damalige Fassung der IntVO stand dem nicht entgegen. Durch die ab 01.01.1999 in Kraft getretene Neufassung der IntVO kann dem Urteil vom 01.06.1990 nicht rückwirkend die Wirkung beigemessen werden, dass der Ausländer nun - entsprechend der neuen Fassung des § 69 b - bis zur Wiedererteilung der Erlaubnis, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, nicht mehr im Inland fahren darf. Die gegenteilige Ansicht würde im Ergebnis die Anwendung des § 69 b StGB n.F. auf eine vor Inkrafttreten dieser Vorschrift begangene Tat bedeuten.
Wenn aber - wie vorstehendes Beispiel zeigt - im Rahmen der IntVO der Begriff der Entziehung einschränkend auszulegen ist, muss dies auch für die wortgleiche Regelung in § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gelten.
Dem steht - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft - nicht der Umstand entgegen, dass der Angeklagte seit 1990 im Inland lebte. Der Angeklagte durfte zwar nach § 4 Abs. 1 der damaligen Fassung der IntVO 12 Monate nach Begründung seines ständigen Aufenthalts im Inland nicht mehr von seiner belgischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen. Der fehlenden Berechtigung zur Teilnahme am inländischen Kraftverkehr stand aber die Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anwendung des § 69 b StGB a.F. nicht entgegen (BGH NZV 1999, 47 = DAR 1999, 33 = VRS 96, 194). Da der Angeklagte keine deutsche Fahrerlaubnis hatte, die ihm entzogen werden konnte, konnte sich die Entziehung nur auf die belgische Fahrerlaubnis beziehen und insoweit gab es nach § 69 b StGB a.F. nur die Wirkung eines zeitlich begrenzten Fahrverbots, nicht aber die dauerhafte Beschränkung des Rechts, von der belgischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass unter Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nur die Maßregel fällt, die die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 b StGB a.F., die lediglich die Bedeutung eines Fahrverbots hatte, während der Sperrfrist aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis in der BRD ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug zu führen, fällt daher nicht darunter. Ob dieses Ergebnis die Folge eines redaktionellen Versehens bei der Formulierung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV bzw. des § 69 b StGB n.F. ist (vgl. dazu einerseits das angefochtene Urteil, Landgericht Aachen NZV 2000, 511, andererseits Bouska - in seiner Anmerkung dazu), kann auf sich beruhen.
Durch die in früheren Verurteilungen ausgesprochenen isolierten Sperrfristen war der Angeklagte ebenfalls nicht daran gehindert, im Mai 1990 im Inland am Straßenverkehr teilzunehmen. Eine "isolierte Sperre" gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB ist in § 28 Abs. 4 FeV, anders als in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der am 31.12.1998 außer Kraft getretenen EU/EWR-Führerschein-VO nicht als Ausschlussgrund für die Fahrerlaubnisberechtigung erwähnt (Hentschel a.a.O., Rdnr. 816; Jagusch/Hentschel, StVR, 35. Aufl., FeV § 28 Rdnr. 6).
Schließlich gilt nach § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV die Berechtigung zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge im Inland mit der ausländischen EU/EWR-Fahrerlaubnis auch dann nicht, wenn und solange im ausstellenden Staat oder im Staat des ordentlichen Wohnsitzes ein Fahrverbot (§ 25 StVG, § 44 StGB) besteht oder der Führerschein dort beschlagnahmt oder sichergestellt ist (vgl. auch Hentschel a.a.O., Rdnr. 816 am Ende). Gegen den Angeklagten sind jedoch durch die in Rede stehenden Vorverurteilungen keine Fahrverbote verhängt worden, mögen auch die im Strafbefehl des Amtsgerichts Eschweiler ausgesprochene Maßregel und die verhängten isolierten Sperren die Wirkungen eines solchen gehabt haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, Abs. 2 StPO.