Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·Ss 440/87·07.09.1987

Einspruchsverwerfung wegen unzulässiger Anordnung persönlichen Erscheinens aufgehoben

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene focht die Verwerfung seines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid an, nachdem das Amtsgericht sein persönliches Erscheinen angeordnet und bei Fernbleiben den Einspruch nach §74 Abs.2 OWiG verworfen hatte. Das OLG Köln hob das Urteil auf und verwies zurück, weil die Anordnung des persönlichen Erscheinens unzumutbar war und damit das rechtliche Gehör verletzt wurde. Die kommissarische Vernehmung in der Wohnortnähe hatte bereits ergeben, dass persönliche Anwesenheit nicht zur Sachaufklärung erforderlich war.

Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen, Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unzulässige Anordnung persönlichen Erscheinens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens in der Hauptverhandlung ist unzulässig, wenn sie dem Betroffenen wegen Entfernung, Kosten und Zeitaufwand gegenüber der Bedeutung der Sache unzumutbar ist, es sei denn, die persönliche Anwesenheit ist zur Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich.

2

Ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens unzulässig, darf das Gericht den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht verwerfen, da sonst das Vorbringen des Betroffenen ohne sachliche Prüfung unberücksichtigt bliebe und der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wird.

3

Ergibt eine zuvor veranlasste kommissarische Vernehmung durch einen ersuchten Richter keine weiteren Anhaltspunkte, die persönliche Anwesenheit erforderlich machen, spricht dies regelmäßig gegen die Zulässigkeit einer Anordnung des persönlichen Erscheinens.

4

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist trotz der Beschränkung des § 80 Abs. 2 OWiG auf geringe Geldbußen möglich, wenn eine Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt wird.

Relevante Normen
§ 73 Abs. 3 OWiG§ 74 Abs. 2 OWiG§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG§ 80 Abs. 2 OWiG§ Art. 103 Abs. 1 GG

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

II. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

Gründe

2

Durch Bußgeldbescheid vom 29.12.1986 ist gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 60,00 DM festgesetzt worden, weil er am 27.10.1986 in K. mit einem PKW die zulässige Geschwindigkeit überschritten haben soll. Das Amtsgericht hat das Amtsgericht Koblenz gem. § 73 Abs. 3 OWiG um kommissarische Vernehmung des Betroffenen gebeten. Der Betroffene hat bei seiner Vernehmung in Koblenz zur Sache ausgesagt und auf seine schriftliche Äußerung vom 26.11.1986 verwiesen, wonach die Geschwindigkeitsüberschreitung durch einen technischen Defekt (Klemmen des Gaszuges) verursacht worden sein soll. Das Amtsgericht hat daraufhin Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, das persönliche Erscheinen des Betroffenen angeordnet und im Hauptverhandlungstermin den Einspruch gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, da der Betroffene ausblieb.

3

Mit dem Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird gerügt, die Anordnung des persönlichen Erscheinens sei unzulässig gewesen, da dem Betroffenen das Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zuzumuten gewesen sei; aus diesem Grund sei er auch kommissarisch vernommen worden; das Amtsgericht habe bei dieser Sachlage den Einspruch nicht verwerfen dürfen.

4

Die ordnungsgemäß (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhobene Verfahrensrüge führt zur Zulassung der Rechtsbeschwerde und zur Aufhebung des Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

5

Grundsätzlich kann nach § 80 Abs. 2 OWiG in der seit 1.4.1987 geltenden Fassung die Rechtsbeschwerde nicht wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren zugelassen werden, wenn - wie hier - gegenüber dem Betroffenen nur eine Geldbuße von nicht mehr als 75,00 DM festgesetzt worden ist. Wie sich aus dem Vergleich des Wortlauts von § 80 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 1 OWiG ergibt, betrifft die Beschränkung des § 80 Abs. 2 OWiG jedoch nicht die Fälle der Versagung des rechtlichen Gehörs (vgl. Göhler, OWiG, 8. Aufl., § 80 Rn. 16 i). Die vom Betroffenen erhobene Verfahrensrüge beinhaltet zugleich die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Rüge ist auch begründet.

6

Ein Betroffener muß ebenso wie ein Beschuldigter im Rahmen der von der Verfahrensordnung aufgestellten, angemessenen Regeln, die Möglichkeit haben und auch tatsächlich ausüben können, auf das Verfahren einzuwirken, sich persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, entlastende Umstände vorzutragen, sowie deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung und ggfs. auch Berücksichtigung zu erreichen (BVerfGE 63, 332, 337). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet, daß das Gericht von der Stellungnahme des Gehörten Kenntnis nimmt und sie in Erwägung zieht (BVerfGE 21, 46, 48; 36, 97; BGHSt 28, 44 = NJW 1978, 1984 = VRS 55, 440). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt allerdings keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294). Die Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs im einzelnen ist der jeweiligen Verfahrensordnung überlassen (BGHSt 28, 44). Für das Bußgeldverfahren findet sich die Regelung in §§ 73, 74 OWiG: Die Gelegenheit zur Stellungnahme wird dem Betroffenen durch die Ladung zum Termin eröffnet, in der er auf die Möglichkeit der Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen wird (§ 74 Abs. 3 OWiG); er kann dann in der Hauptverhandlung erscheinen oder eine schriftliche Erklärung zur Sache abgeben, deren wesentlicher Inhalt in der Hauptverhandlung bekannt gegeben werden muß, oder sich in der Hauptverhandlung durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen (vgl. BGHSt 28, 44). Unter Umständen hat der Betroffene auch Anspruch auf Vernehmung durch einen ersuchten Richter (BayObLG VRS 44, 361 und 71, 207). Bei weiter Entfernung vom Gerichtsitz tritt das Recht auf Vernehmung durch einen ersuchten Richter an die Stelle des umfassenderen Rechts auf Teilnahme an der Hauptverhandlung (BayObLG VRS 50, 51; 71, 207). Eine Einschränkung ergibt sich jedoch aus § 74 Abs. 2 OWiG, wonach das Amtsgericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne sachliche Prüfung der Beschuldigung verwerfen kann, wenn der Betroffene, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist. Diese Regelung verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Dem Betroffenen wird durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens eine persönliche Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts auferlegt; lehnt er es durch sein unentschuldigtes Ausbleiben ab, in dem vom Gericht für erforderlich gehaltenen Umfang zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, ist das Gericht von der Pflicht entbunden, die Beschuldigung zu prüfen (BVerfG DAR 1971, 156). Dies kann jedoch nur gelten, wenn die Anordnung des persönlichen Erscheinens zulässig war.

7

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist insbesondere dann nicht zulässig - mit der Folge, daß der Einspruch auch nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden darf -, wenn dem Betroffenen das Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zumutbar ist, weil es wegen der weiten Entfernung zwischen Wohn- und Gerichtsort mit Kosten, Mühen und Zeitaufwand verbunden ist, die außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen, es sei denn, die gebotene Sachaufklärung kann nur durch die persönliche Anwesenheit der Betroffenen in der Hauptverhandlung erreicht werden (BGH NJW 1981, 2133 = VRS 61, 377; BayObLG VRS 65, 210; OLG Hamm VRS 54, 448; OLG Stuttgart VRS 61, 135; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 60, 464; Senatsentscheidung vom 10.5.1983 - 1 Ss 271/83 = Strafverteidiger 1984, 18; Senatsentscheidung vom 20.6.1984 - 1 Ss 79/84). Unzulässig ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens darüberhinaus, wenn dies nicht zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen kann (BayObLG VRS 65, 210 und NStZ 1986, 368). Keinesfalls darf die Anordnung des persönlichen Erscheinens dazu dienen, dem Tatrichter nur die Möglichkeit einer Verwerfung des Einspruchs ohne Sachprüfung zu eröffnen (BayObLG VRS 65, 210; OLG Stuttgart VRS 58, 436; 61, 135; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 60, 464; Senatsentscheidung Strafverteidiger 1984, 18). Wenn dem Betroffenen ein persönliches Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zugemutet werden kann, würde die mit der Androhung der Einspruchsverwerfung verbundene Anordnung des persönlichen Erscheinens dem Betroffenen die Wahrnehmung seiner Rechte in einer Weise erschweren, die im Ergebnis auf eine Rechtsverweigerung hinauslaufen würde (OLG Hamm VRS 54, 444, 449).

8

Eine nach diesen Grundsätzen unzulässige Einspruchsverwerfung verletzt nicht nur einfaches Verfahrensrecht, sondern verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn die Einspruchsverwerfung dazu führt, daß eine sachliche Einlassung des Betroffenen unberücksichtigt bleibt. Hat der Betroffene sich zur Beschuldigung geäußert - sei es schriftlich, sei es bei einer kommissarischen Vernehmung -, so verbietet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, daß sein Vorbringen aufgrund einer vom Gesetz nicht gedeckten Verfahrensweise unberücksichtigt bleibt. Der Anspruch des Betroffenen auf sachliche Würdigung seines Vorbringens darf nicht durch eine unzulässige Einspruchsverwerfung seines Inhalts beraubt werden.

9

Nach diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht im vorliegenden Fall gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Es hat das Verteidigungsvorbringen des Betroffenen unberücksichtigt gelassen, indem es ohne sachliche Prüfung der Beschuldigung den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat. Das Amtsgericht durfte im vorliegenden Fall den Einspruch nicht verwerfen, da die Anordnung des persönlichen Erscheinens unzulässig war. Dem Betroffenen, der in Koblenz wohnt, war nicht zuzumuten, wegen eines Verkehrsverstoßes, für den im Bußgeldbescheid eine Geldbuße von nur 60,00 DM festgesetzt worden war, zur Hauptverhandlung nach Köln zu fahren, nachdem er bei seiner kommissarischen Vernehmung durch den Richter in Koblenz die Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt und zur Verteidigung lediglich darauf verwiesen hatte, daß ein technischer Fehler ursächlich für die Geschwindigkeitsüberschreitung gewesen sei. Dadurch, daß das Amtsgericht zunächst selbst gem. § 73 Abs. 3 OWiG die Vernehmung des Betroffenen durch einen ersuchten Richter angeordnet hatte, hatte es selbst zu erkennen gegeben, daß dem Betroffenen ein Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war. Das Ergebnis der kommissarischen Vernehmung gab keinen Anlaß, das persönliche Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts anzuordnen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens konnte in diesem Fall nur dazu dienen, die Möglichkeit einer Einspruchsverwerfung zu schaffen. Das ist aber - wie oben ausgeführt - unzulässig. Durch die unzulässige Verwerfung des Einspruchs hat das Amtsgericht die sachliche Würdigung der Einlassung des Betroffenen verhindert, so daß das Urteil wegen Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.