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Oberlandesgericht Köln·Ss 439/96·27.05.1996

Revision erfolgreich: Freispruch wegen nur kurz aufleuchtender Bremslichter

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerkehrsstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde nach einer Autobahnfahrt zunächst wegen gefährlichen Eingriffs/versuchter Nötigung verurteilt, weil er bei hoher Geschwindigkeit kurz das Bremspedal angetippt hatte und die Bremslichter aufleuchteten. Das OLG Köln hob die Verurteilung auf und sprach ihn frei. Es stellte fest, dass das kurzzeitige Aufleuchten der Bremslichter lediglich psychischen Druck erzeugt und keine körperliche Zwangswirkung im Sinne des § 240 StGB oder das Hindernissetzen nach § 315b StGB begründet; weitergehende Feststellungen fehlten.

Ausgang: Revision des Angeklagten erfolgreich; Verurteilung aufgehoben und Angeklagter freigesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Nötigung (§ 240 StGB) setzt Gewalt oder die Androhung eines empfindlichen Übels voraus; eine bloß psychische Zwangswirkung genügt nicht, um den Gewaltbegriff zu erfüllen.

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Der missbräuchliche Einsatz eines Kraftfahrzeugs kann Gewalt i.S.v. § 240 StGB darstellen, wenn durch bedrängende oder behindernde Fahrweise eine körperliche Zwangswirkung erzeugt wird, die den Willen des Opfers unterwirft.

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Das kurzzeitige Aufleuchtenlassen der Bremslichter ohne tatsächliches Abbremsen bewirkt in der Regel nur psychischen Druck und begründet weder die körperliche Zwangswirkung der Nötigung noch die Voraussetzungen des § 315b StGB.

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Für den Tatbestand des Hindernisbereitens (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist regelmäßig ein absichtliches scharfes Bremsen erforderlich, um einen Auffahrunfall zu provozieren oder den Nachfolgenden zu einer Vollbremsung zu zwingen; bloße Licht- oder Tonsignale genügen nicht.

Relevante Normen
§ 240 Abs. 1 StGB, §§ 22 StGB, § 23 StGB§ 240 Abs. 1 StGB§ 240 Abs. 2 StGB§ 315 b StGB§ 315b StGB§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 153

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, soweit es den Angeklagten A. betrifft. Der Angeklagte A. wird freigesprochen. Die den Angeklagten A. betreffenden Kosten des Verfahrens und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Angeklagten A. wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 60,00 DM verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten A. mit der Maßgabe verworfen, daß er wegen versuchter Nötigung (§§ 240, 22, 23 StGB) mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 60,00 DM belegt worden ist.

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Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am 6. Oktober 1994 gegen 15.00 Uhr auf dem Gebiet der Stadt B. die Bundesautobahn A.. in Richtung K.. Auf derselben Spur folgte ihm in Überholabsicht der frühere Mitangeklagte S.. Dieser verkürzte den Abstand zum Wagen des Angeklagten A. auf weniger als 10 m bei einer Geschwindigkeit von 170 bis 180 km/h. Um S. zu bedeuten, daß er mehr Abstand halten solle, hob der Angeklagte A. zwei Finger der Hand und tippte kurz auf das Bremspedal. Dadurch leuchtete das Bremslicht auf, ohne daß der Wagen nennenswert abgebremst wurde. S., der ein Bremsmanöver erwartete, riß das Fahrzeug in Panik nach rechts, kam ins Schleudern und geriet gegen die Leitplanke, wo der Pkw sich drehte. Verletzt wurde niemand, jedoch entstand am Wagen des S. ein Sachschaden in Höhe von etwa 10.000,00 DM.

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Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten A. als versuchte Nötigung gewertet. Durch das Antippen des Bremspedals habe er S. zwingen wollen, sich "zurückfallen" zu lassen und einen größeren Abstand einzuhalten. Da S. nicht entsprechend der Erwartung des Angeklagten A. reagiert habe, komme nur ein Versuch in Betracht. In einer solchen Situation das Bremspedal anzutippen, um sich den Drängler "vom Hals zu halten", sei verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB.

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Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten A. mit der Sachrüge.

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Das Rechtsmittel hat Erfolg.

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Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, der Angeklagte freizusprechen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt ein strafbares Verhalten des Angeklagten nach den Feststellungen nicht vor.

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Zu Unrecht hat das Landgericht ihn der versuchten Nötigung für schuldig befunden. Nach § 240 Abs. 1 StGB nötigt, wer einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt. Rechtswidrig ist die Tat, wenn Gewaltanwendung oder Drohung im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck als verwerflich einzustufen ist (§ 240 Abs. 2 StGB).

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Nötigung in Form der Gewaltanwendung kann bei mißbräuchlichem Einsatz eines Kraftfahrzeugs im fließenden Verkehr durch behindernde oder bedrängende Fahrweise begangen werden, sofern diese geeignet ist, einen besonnenen Autofahrer in Sorge und Furcht zu versetzen, und von ihm als körperlicher (nicht bloß seelischer) Zwang empfunden wird, seinen Willen dem des Täters unterzuordnen (vgl. OLG Köln VRS 67, 224; SenE vom 28.09.1993 - Ss 363/93 -; Dreher/Tröndle, StGB, 47. Auflage, § 240 Rn. 28 m.w.N.). An diesen Grundsätzen hat sich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewalt bei Sitzblockaden (NJW 1995, 1141 = NStZ 1995, 275) nichts geändert (vgl. BGH NZV 1995, 325; Senat NZV 1995, 405; Urteil vom 12. September 1995 - Ss 320/95 -; OLG Stuttgart, NJW 1995, 2647). Hiernach kann das vordere von zwei hintereinander fahrenden Kraftfahrzeugen das nachfolgende insbesondere durch Schneiden, Blockieren oder "Ausbremsen" nötigen (vgl. Dreher-Tröndle a.a.O.).

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Daß der Angeklagte A. den ihm folgenden, von S. gelenkten Pkw beim Ausscheren auf die Überholspur "geschnitten" habe, konnte nicht festgestellt werden.

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Das Verbleiben auf der Überholspur der Autobahn vor einem schnelleren Nachfolgefahrzeug, dem dadurch das Überholen unmöglich gemacht wird, erfüllt den Nötigungstatbestand regelmäßig nur unter besonderen Umständen bei schikanöser Behinderung (vgl. BGH St. 18, 389; Senat bei Janiszewski NStZ 1989, 258; OLG Düsseldorf NJW 1989, 51; OLG Hamm VRS 57, 347; Schönke/Schröder-Eser, StGB, 24. Auflage, § 240 Rn. 24 m.w.N.). Solche Umstände sind hier jedoch nicht festgestellt. Eine schikanöse Fahrweise scheidet namentlich dann aus, wenn das blockierende Fahrzeug - wie im vorliegenden Fall - eine hohe Eigengeschwindigkeit hat (vgl. OLG Frankfurt VRS 51, 436). Dazu ist im Urteil dargelegt, die Geschwindigkeit des Angeklagten A. habe mindestens 170 km/h betragen, und er sei selbst dabei gewesen, andere Fahrzeuge, die sich auf der rechten Spur befanden, zu überholen. Bei diesen Gegebenheiten ist für die Annahme, er habe die Überholspur aus Schikane blockiert, um S. am Überholen zu hindern, kein Raum.

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Das willkürliche Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit mit dem Ziel, den nachfolgenden Fahrzeugführer zu einer Vollbremsung zu zwingen, erfüllt regelmäßig sowohl den Tatbestand der Nötigung als auch des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b StGB (vgl. SenE a.a.O. so wie SenE vom 20. April 1990 - Ss 125/90 -; OLG Düsseldorf VRS 82, 121; 77, 280; NZV 1989, 441; bei Janiszewski NStZ 1987, 401). Hiervon ging noch die Anklageschrift aus. Das Berufungsgericht hat jedoch gerade kein Abremsen des Fahrzeugs durch den Angeklagten festgestellt, sondern nur ein kurzes Antippen des Bremspedals, was lediglich zum Aufleuchten der Bremslichter führte, nicht aber zu einer Verlangsamung des Fahrzeugs. Dabei ist zu Gunsten des Angeklagten A. davon auszugehen, daß dieses Antippen des Bremspedals lediglich dem Zweck diente, die Aufmerksamkeit des viel zu dicht aufgerückten (und deshalb wegen versuchter Nötigung verurteilten) Fahrzeugsführers S. zu erregen und ihm durch diese Demonstration die Gefährlichkeit seines Verhaltens zu signalisieren. Ob ein derartiger Gebrauch des Bremslichts als Warnzeichen grundsätzlich erlaubt (so: OLG Karlsruhe NZV 1991, 234) oder wegen seiner objektiven Gefährlichkeit verkehrswidrig ist, weil damit beim nachfolgenden Fahrer Panikreaktionen oder Notbremsungen ausgelöst werden können (so: OLG Köln VersR 1982, 558, 559), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn das Aufleuchtenlassen des Bremslichts als verkehrswidriges Warnzeichen angesehen werden müßte, liegt darin gleichwohl keine dem starken Abbremsen des Fahrzeugs gleichzusetzende Nötigungshandlung. Denn das gebremste Fahrzeug blockiert den nachfolgenden mechanisch in gefahrenträchtiger Weise und wird deshalb nicht nur als seelischer, sondern auch als körperlicher Zwang empfunden. Die Wirkung des kurz aufleuchtenden Bremslichts erschöpft sich dagegen allein in einer psychischen Zwangswirkung, welche die Schwelle zur Gewaltanwendung noch nicht überschreitet (vgl. BVerfG a.a.O.). Auch im umgekehrten Fall der Nötigung durch bedrängendes Auffahren unter gleichzeitiger Abgabe von Schall- und/oder Lichtzeichen liegt die Gewaltanwendung nicht in diesen Signalen, sondern im Einsatz des Fahrzeugs. Durch die Betätigung von Hupe oder Lichthupe wird die vom Fahrzeug ausgehende körperliche Zwangswirkung lediglich gesteigert.

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Ebensowenig stellt das Aufleuchtenlassen der Bremslichter sich als Nötigung in Form der Drohung mit einem empfindlichen Übel dar. Ob bei Vorgängen im fließenden Verkehr als Nötigungsmittel grundsätzlich nur Gewaltanwendung durch die bereits ausgeübte Fahrweise in Betracht kommt (vgl. Senat VRS 83, 339), kann dahinstehen. Selbst wenn daneben die Drohungsalternative nicht ausgeschlossen wäre, fehlt es an hinreichenden Feststellungen dazu, daß der Angeklagte A. durch das Aufleuchtenlassen der Bremslichter ein reales Bremsmanöver ernsthaft androhen wollte, falls der nachfolgende Pkw den zu geringen Abstand beibehalte. Eine solche Drohung liegt überdies fern, weil sich der Angeklagte A. damit vor allem selbst gefährdet hätte.

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Hiernach entfällt bereits der Tatbestand der Nötigung. Die Frage, ob das Verhalten des Angeklagten A. wegen der bedrängenden Fahrweise des früheren Mitangeklagten S. unter dem Gesichtspunkt von Notwehr oder Notstand gerechtfertigt oder aus sonstigen Gründen nicht verwerflich gewesen ist, kann daher unbeantwortet bleiben. Eine Strafbarkeit des Angeklagten A. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) entfällt aus den dargelegten Gründen gleichermaßen. Ein Hindernisbereiten im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nur angenommen werden, wenn der Vordermann absichtlich scharf bremst, um einen Auffahrunfall zu provozieren oder den nachfolgenden Kraftfahrer zu einer Vollbremsung zu zwingen (vgl. Dreher/Tröndle a.a.O., § 315 b Rn. 5 a m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

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Weitergehende, für eine Verurteilung ausreichende Feststellungen zu Lasten des Angeklagten A. sind von einer neuen Hauptverhandlung nicht mehr zu erwarten. Deshalb muß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf Freispruch erkannt werden. Soweit im Verhalten des Angeklagten A. eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 1 Abs. 2, 16 StVO erblickt werden könnte, ist jedenfalls Verfolgungsverjährung eingetreten.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.