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Oberlandesgericht Köln·Ss 438/00 Z - 180 Z -·19.10.2000

Rechtsbeschwerde: Versagung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung von Beweisanträgen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen fahrlässigen Rückwärtsfahrens verurteilt und rügte die Versagung rechtlichen Gehörs, weil das Amtsgericht Beweisanträge (Zeugenvernehmungen, sachverständiges Unfallrekonstruktionsgutachten) zurückwies. Das OLG Köln hält die Ablehnung insbesondere des Gutachtenantrags für willkürlich und verletzt das rechtliche Gehör. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs als begründet; Urteil aufgehoben und Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 80 Abs.1 Nr.2 OWiG zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.

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Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs muss tatsachengestützt substantiiert sein und dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung ermöglichen; bei Nichtvernehmung von Zeugen sind diese namentlich zu benennen.

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Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens darf nicht willkürlich abgelehnt werden; dient er der Widerlegung der Aussage des einzigen Belastungszeugen, ist seine Zurückweisung nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt.

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Die willkürliche oder ohne nachvollziehbare gesetzliche Grundlage erfolgende Ablehnung entscheidungserheblicher Beweisanträge verletzt Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) und führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung.

Relevante Normen
§ 80a Abs. 2 Nr. 2 OWiG§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG§ 80 Abs. 2 OWiG§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 77 OWiG

Tenor

I.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

II.

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Aachen zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen nicht ausreichender Vorsicht beim Rückwärtsfahren zu einer Geldbuße von 75,00 DM verurteilt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

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"Am 2.03.2000 befuhr der Betroffene gegen 11.47 Uhr die K.straße in Richtung V.straße . Er suchte einen Parkplatz, als er an einer freien Parktasche auf der rechten Straßenseite vorbeigefahren war, hielt er an und fuhr zurück, um in den Stellplatz einfahren zu können. Hierbei kam es zur Kollision mit dem von dem Herrn G. geführten Fahrzeug. Herr G. war mit seinem Kraftfahrzeug in Gegenrichtung unterwegs und wollte einen vor ihm an einer Bushaltestelle stehenden Bus überholen, nachdem er dem Betroffenen die Vorfahrt gewährt hatte. Hierzu mußte er auf die Gegenfahrbahn ausweichen. Bei der Kollison stieß das Fahrzeug des Betroffenen mit der linken hinteren Ecke in den hinteren linken Bereich des Fahrzeugs des Herrn G. , das durch die Kollision u. a. am linken hinteren Radkasten und an der hinteren linken Tür beschädigt wurde.

4

Beim Rückwärtsfahren hatte der Betroffene das Fahrzeug des Herrn G. übersehen, er hätte es jedoch bei genügender Aufmerksamkeit erkennen können."

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Das Amtsgericht hat die Einlassung des Betroffenen, er habe nicht zurückgesetzt, aufgrund der Aussage des Zeugen G. als widerlegt angesehen.

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Mit dem Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird Versagung rechtlichen Gehörs gerügt. Hierzu wird vorgetragen:

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In der Hauptverhandlung habe der Betroffene mit einem Beweisantrag auf Vernehmung von drei Zeugen die Behauptung unter Beweis gestellt, der Betroffene habe sein Fahrzeug nicht zurückgesetzt; das Amtsgericht habe diesen Beweisantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Vernehmung des Zeugen könne zur Wahrheitsfindung nichts beitragen. Weiter sei ein Beweisantrag auf Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens zu der Behauptung gestellt worden, der Schaden am Fahrzeug des Herrn G. sei dadurch entstanden, dass er gegen den stehenden Wagen des Betroffenen gefahren sei; auch dieser Beweisantrag sei zurückgewiesen worden, weil die Aussage des Zeugen G. überzeugend sei.

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Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat nach § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG der Senat in der Besetzung mit einem Richter zu entscheiden (SenatsE NZV 1999, 264 = VRS 96, 451).

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Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da das angefochtene Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Dieser Zulassungsgrund wird durch § 80 Abs. 2 OWiG nicht eingeschränkt (ständige Senatsrechtssprechung, vgl. NStZ 1988, 31; NZV 1998, 476 = VRS 95, 383; NZV 1999, 264 = VRS 96, 451; Göhler, OWiG, 12. Auflage, § 80 Rnr. 16 i; Steindorf in KK, OWiG, 2. Auflage, § 80 Rnr. 40 c).

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Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs, mit der die Ablehnung von zwei Beweisanträgen beanstandet wird, entspricht jedenfalls hinsichtlich der Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachten den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

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Diese Vorschrift gilt für alle Verfahrensrügen und damit auch für die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (ständige Senatsrechtssprechung, vgl. SenatsE NZV 1998, 476 = VRS 95, 383; Göhler OWiG, 12. Auflage, § 80 Rnr. 16 d; Steindorf in KK, OWiG, 2. Auflage, § 80 Rnr. 41). Der Tatsachenvortrag in der Rechtsbeschwerdebegründung muss dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung ermöglichen, ob der gerügte Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen zutrifft (SenatsE VRS 94, 123; 95, 383).

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Soweit die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung von drei Zeugen beanstandet wird, ist der Tatsachenvortrag nicht ausreichend. Um beurteilen zu können, ob die Ablehnung eines Beweisantrags eine Verletzung rechtlichen Gehörs darstellt, muss dem Vorbringen zumindest auch entnommen werden können, ob überhaupt ein Beweisantrag gestellt und fehlerhaft behandelt worden ist. Wird die Nichtvernehmung von Zeugen beanstandet, so müssen sie namentlich genannt werden (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Auflage, Seite 878). Daran fehlt es in der Rechtsbeschwerdebegründung.

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Soweit die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerügt wird, reicht aber der Tatsachenvortrag in der Rechtsbeschwerdebegründung. Grundsätzlich muss zwar bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs dargelegt werden, was der Betroffene im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte (vgl. Göhler a. a. O. § 80 Rnr. 16 c). Dies gilt aber nicht, wenn - wie hier - die Versagung rechtlichen Gehörs darin liegen soll, dass ein Beweisantrag nicht berücksichtigt worden ist, da es in einem solchen Fall für die Beruhensfrage nicht darauf ankommt, was der Betroffene noch weiter hätte vortragen können, sondern nur darauf, ob das nicht berücksichtigte Verteidigungsvorbringen entscheidungserheblich sein konnte (vgl. SenatsE NZV 1999, 264 = VRS 96, 451).

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Ob das rechtliche Gehör verletzt ist, muss bereits im Zulassungsverfahren geprüft werden (BVerfG NJW 1992, 2811, 2812; SenatsE NZV 1998, 476 = VRS 95, 383; Göhler a. a. O. § 80 Rnr. 16 c). Liegt eine Versagung rechtlichen Gehörs vor, so gebietet § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die Zulassung der Rechtsbeschwerde (BVerfG NJW 1992, 2811, 2812). Die Prüfung ergibt im vorliegenden Fall, dass das Amtsgericht durch die Behandlung des vom Betroffenen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt hat.

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Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG) gebietet, Beweisanträge, auf die es für die Entscheidung ankommt, zu berücksichtigen, sofern nicht Gründe des Prozessrechts es gestatten oder dazu zwingen, sie unbeachtet zu lassen (BVerfG NJW 1996, 2785, 2786; SenatsE vom 11.04.2000 - Ss 175/00 - ; Steindorf a. a. O. § 80 Rnr. 41). Eine lediglich prozessordnungswidrige Behandlung von Beweisanträgen ist noch keine Verweigerung rechtlichen Gehörs (SenatsE VRS 83, 446; Senatsentscheidung vom 11.04.2000 - Ss 175/00). Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Entlastungszeugen unter Verstoß gegen § 77 OWiG kann aber eine Versagung rechtlichen Gehörs sein (Göhler, a. a. O., § 80 Rnr. 16 b). Jedenfalls verletzt eine willkürliche Ablehnung eines Beweisantrags, also die Ablehnung eines Beweisantrags ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung, die unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist, das rechtliche Gehör (BVerfG NJW 1992, 2811; OLG Celle VRS 84, 232; SenatsE NZV 1998, 476 = VRS 95, 383; SenatsE vom 11.04.00 - Ss 175/00 -; Steindorf a. a. O., § 80 Rnr. 41).

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Nach diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt.

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Das beantragte Sachverständigengutachten, dass die Widerlegung des einzigen Belastungszeugen bezweckte, konnte nicht ohne Verstoß gegen § 77 OWiG abgelehnt werden. Nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG kann das Gericht einen Beweisantrag ablehnen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrags steht damit nicht im Belieben des Gerichts und darf vor allem nicht willkürlich erfolgen. Zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens gehört, dass der Grundsatz der Wahrheitserforschungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache beachtet wird (vgl. SenatsE VRS 81, 201, 202; 88, 376). Drängt sich die Erhebung eines angebotenen Beweises auf oder liegt sie zumindest nahe, muss das Gericht dem Antrag nachgehen, anderenfalls verletzt es seine Aufklärungspflicht (SenatsE VRS 88, 376). Ist der Sachverhalt aufgrund verlässlicher Beweismittel und ohne Mißachtung der Aufklärungspflicht so eindeutig geklärt, dass die beantragte Beweiserhebung an der gerichtlichen Überzeugung nichts ändern würde, darf von weiterer Beweiserhebung abgesehen werden (vgl. SenatsE VRS 81, 202; 88, 376). Diese Voraussetzungen sind jedoch regelmäßig nicht erfüllt, wenn sich gleichwertige Beweismittel gegenüberstehen (SenatsE VRS 88, 376). So darf der beantragten Beweiserhebung in der Regel ein weiterer Aufklärungswert nicht abgesprochen werden, wenn sie der Entkräftung des bisherigen, lediglich auf der Aussage eines Zeugen beruhenden Beweisergebnisses dienen soll (BayObLG VRS 84, 44; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 542; OLG Karlsruhe NStZ 1988, 226; SenatsE VRS 81, 201; 88, 376; SenatsE vom 13.05.1997 - Ss 237/97; Göhler, a. a. O.; § 77 Rnr. 14; Senge in KK OWiG, 2. Auflage, § 77 Rnr. 17). Wird die Vernehmung eines Sachverständigen gerade zu dem Zweck beantragt, die Aussage des einzigen Belastungszeugen zu widerlegen, so darf das Gericht den Beweisantrag nicht ablehnen, wenn im Fall der Bestätigung der Beweisbehauptung durch den Sachverständigen der Beweiswert der Zeugenaussage erschüttert würde (BayObLG VRS 84, 44; SenatsE VRS 88, 376; Göhler a. a. O. § 77 Rnr. 14). Nur ausnahmsweise kann der Tatrichter aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles von dieser Regel abweichen, dann nämlich, wenn der Sachverhalt aufgrund einer zuverlässigen Zeugenaussage geklärt ist und demgegenüber die zusätzlich beantragte Beweiserhebung keinen Aufklärungswert hat (OLG Düsseldorf NStZ 1991, 542, 543).

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Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Es hätte sich vielmehr die weitere Beweiserhebung vor allem deshalb aufgedrängt, weil der einzige Belastungszeuge der Unfallgegner war, dessen Fahrzeug ebenfalls beschädigt worden ist und der möglicherweise wegen der Frage der zivilrechtlichen Haftung für die Unfallschäden daran interessiert ist, den Betroffenen als schuldigen Unfallverursacher hinzustellen. Soll die Aussage eines solchen Zeugen durch einen Beweisantrag widerlegt werden, kann der Tatrichter den Antrag nicht ablehnen, ohne gegen seine Pflicht, die Wahrheit zu erforschen, zu verstoßen. Es stellt nicht nur eine Verletzung des einfachen Verfahrensrechts, sondern eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten rechtlichen Gehörs dar, wenn dem Betroffenen ein für ihn günstigerer, möglicher Verfahrensausgang durch Nichtberücksichtigung seines unter Beweis gestellten Sachvortrags nur deshalb vorenthalten worden ist, weil sich der Tatrichter bei der Gesetzesanwendung eklatant versehen hat (vgl. OLG Celle VRS 84, 232).

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Die somit § 79 Abs. 1 Satz 2 zulässige Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

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Wird die Rechtsbeschwerde vom Einzelrichter zugelassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), so ist er auch für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständig (vgl. SenatsE NZV 1998, 476 = VRS 95, 383). Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, weil - wie oben ausgeführt - das Amtsgericht das rechtliche Gehör des Betroffenen dadurch verletzt hat, dass er den Beweisantrag ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt hat.