Freispruch: §4 SchwArbG erfasst keine fahrlässigen Verstöße; Handwerkszuordnung von Pflaster- und Kanalarbeiten
KI-Zusammenfassung
Die Rechtsbeschwerden gegen Verurteilungen wegen fahrlässiger Verstöße gegen § 4 SchwArbG hatten Erfolg; das OLG Köln hob das Amtsgerichtsurteil auf und sprach die Betroffenen frei. Maßgeblich war, dass § 4 SchwArbG keine Buße für fahrlässiges Handeln vorsieht (§ 10 OWiG). Zudem stellte das Gericht fest, dass Kanalanschlüsse dem Maurerhandwerk zuzuordnen sind und Pflasterarbeiten unter Umständen dem nicht eintragungspflichtigen Garten- und Landschaftsbau zuzurechnen sein können.
Ausgang: Rechtsbeschwerden erfolgreich; Amtsgerichtsverurteilung aufgehoben und Betroffene freigesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 10 OWiG ist eine Ordnungswidrigkeit nur dann auch fahrlässig zu ahnden, wenn die einschlägige Spezialnorm Fahrlässigkeit ausdrücklich unter Strafe stellt; eine solche Regelung fehlt in § 4 SchwArbG.
Fehlende Bußgeldandrohung für fahrlässiges Verhalten in der Spezialnorm schließt die Ahndung bloßer Fahrlässigkeit als Ordnungswidrigkeit aus.
Zur Abgrenzung handwerklicher Tätigkeiten können die in Meisterverordnungen enthaltenen Berufsbilder herangezogen werden; danach gehören Kanalanschlüsse zum Maurerhandwerk.
Pflaster- und Außenanlagenarbeiten können, soweit sie in einen gärtnerischen Gesamtzusammenhang gehören, dem Gewerbe des Garten- und Landschaftsbaus zuzuordnen sein und unterliegen damit nicht der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle.
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils werden die Betroffenen freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die den Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen zu 1. "wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit gemäß den §§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 SchwArbG, 9 Abs. 1 OWiG" und die Betroffene zu 2. "wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit gemäß den §§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 SchwArbG, § 30 OWiG" zu Geldbußen von jeweils 500,00 DM verurteilt.
Das Amtsgericht hat zum Schuldspruch festgestellt:
"Der Betroffene M. S. ist Geschäftsführer der betroffenen S. H.- und T. GmbH. Die Betroffene S. H.- und T. GmbH ist mit dem Maurer-, Beton- und Stahlbauer-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Mit dem Straßenbauer-Handwerk ist die Betroffene S. H.- und T. GmbH nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Im "O. Anzeigen-E." vom 23.04.1997 erschien aufgrund des von der Betroffenen S. H.- und T. GmbH erteilten Auftrages eine Anzeige mit dem Inhalt:
"Wir übernehmen Ausschachtungen und die Gestaltung ihrer Außenanlage, Kanalanschlüsse, Pflaster etc. in fertiger Arbeit. Telefon ..."
Die Ausführung von Pflasterarbeiten und Kanalanschlüsse sind als wesentliche Tätigkeiten dem Kernbereich des Straßenbau-Handwerks zuzuordnen. Die Betroffene S. H.- und T. GmbH bezweckte mit der Werbung im "O. Anzeigen-E." die Förderung der Erteilung von Aufträgen an die Betroffene. Zu Gunsten der Betroffenen war davon auszugehen, dass sie irrtümlich davon ausgingen, zur Werbung mit der Ausführung von Pflasterarbeiten und Kanalanschlüssen berechtigt zu sein."
Zur Einlassung der Betroffenen heißt es im amtsgerichtlichen Urteil:
"Die Betroffenen haben sich dahingehend eingelassen, sie seien aufgrund der bestehenden Eintragung in die Handwerksrolle für das Mauerhandwerk berechtigt, die Erstellung von Kanalanschlüssen und Pflaster auf Privatgrundstücken als mit der Ausübung der Arbeiten des Maurerhandwerks technisch und fachlich zusammenhängende Arbeiten auszuführen und aus diesem Grunde auch berechtigt, für die Ausführung dieser Arbeiten zu werben."
Zur Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:
"Der Zeuge U. K. hat bekundet, die Ausführung von Pflasterarbeiten und Herstellung von Kanalanschlüssen gehöre zur wesentlichen Tätigkeit des Vollhandwerkes Straßenbauhandwerk. ...Nach diesen Feststellungen hat sich der Betroffene M. S. in seiner Funktion als Geschäftsführer der betroffenen S. H.- und T. GmbH eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1, Abs. 2 SchwArbG schuldig gemacht. Denn nach dem Inhalt der im O. Anzeigen-E. vom 23.04.1997 erschienenen Anzeige wird die Ausführung von Pflasterarbeiten uneingeschränkt angeboten. Die Anzeige wirbt exklusiv für die Ausführung von Pflasterarbeiten und Kanalanschlüssen. Die Einlassung des Betroffenen entlastet ihn deshalb nicht."
Gegen dieses Urteil richten sich die Zulassungsrechtsbeschwerden der Betroffenen mit der Sachrüge.
In der Besetzung mit einem Richter hat der Senat die Rechtsbeschwerden zugelassen und die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80 a Abs. 2 OWiG). Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Einzelrichters vom 28.09.1999 Bezug genommen.
Die (zugelassenen) Rechtsbeschwerden haben Erfolg. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Freisprechung der Betroffenen (§ 79 Abs. 6 OWiG i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO).
Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Überprüfung aufgrund der Sachrüge schon deshalb nicht stand, weil - wie das Amtsgericht übersehen hat - eine fahrlässige Zuwiderhandlung gegen § 4 SchwArbG nicht bußgeldbewehrt ist. § 10 OWiG bestimmt, dass als Ordnungswidrigkeit nur vorsätzliches Handeln geahndet werden kann, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht. § 4 SchwArbG sieht indes keine Sanktion für bloß fahrlässiges Handeln vor.
Darüber hinaus hält auch die Auffassung des Amtsgerichts, die Betroffene habe mit der in Rede stehenden Anzeige Arbeiten angeboten, die sie nicht habe ausführen dürfen, rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach § 4 Abs. 1 SchwArbG handelt u.a. derjenige ordnungswidrig, der für die selbständige Erbringung handwerklicher Dienst- oder Werkleistungen durch eine Anzeige in Zeitungen wirbt, ohne pflichtgemäß in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Nach § 1 HandwO ist der selbständige Betrieb eines Handwerks nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet (Abs. 1). Ein Gewerbebetrieb ist ein Handwerksbetrieb im Sinne dieser Regelung, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten ein Gewerbe umfasst, dass in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist (Abs. 2). Das Amtsgericht geht davon aus, dass es sich bei den in der Zeitungswerbung genannten Arbeiten ausschließlich um solche des Straßenbauer-Handwerks handele, für das die Betroffene nicht - wie nach § 1 HandwO i.V.m. Nr. 1 der Anlage A erforderlich - in die Handwerksrolle eingetragen ist. Diese Zuordnung der Arbeiten trifft indes nicht zu.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die in Verordnungen über Berufsbilder und Prüfungsanforderungen in der Meisterprüfung veröffentlichten Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe herangezogen werden können, da sie erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten (BGH NVwZ-RR 1992, 180; BVerwG GewArch 1993, 329).
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Maurermeisterverordnung (MauMstV) vom 21.01.1993 (BGBl. I S. 90) sind dem Maurer-Handwerk die Ausführung von Bauwerks- und Grundstücksentwässerungen zuzurechnen. Danach gehört das Erstellen von Kanalanschlüssen zu dem Handwerk, für das die Betroffene in die Handwerksrolle eingetragen ist.
Nicht dem in § 1 MauMstV beschriebenen Berufsbild sind allerdings die angebotenen Arbeiten "Gestaltung ihrer Außenanlage, ... Pflaster ... in fertiger Arbeit" zuzuordnen. Soweit in § 1 Abs. 1 Nr. 6 MauMstV die Herstellung von Bodenbelägen genannt ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut Bodenbelag, jedenfalls aber aus dem Regelungszusammenhang ("Herstellung von Estrichen, insbesondere von Zement-Estrichen, und von Bodenbelägen aus künstlichen und natürlichen Steinen und Platten"), dass damit nur Arbeiten im Gebäudeinneren angesprochen sind.
Gleichwohl durfte die Betroffene auch diese Arbeiten - Außenanlagen, Pflaster - ausführen, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Denn solche Arbeiten gehören auch zu dem Gewerbe des Garten- und Landschaftsbaus, wenn sich die betreffenden Flächen räumlich innerhalb einer landschaftsgärtnerischen Anlage befinden oder sich bei natürlicher Betrachtungsweise doch zumindest in sonstiger Weise als Teil einer solchen Anlage darstellen (zur Abgrenzung des Straßenbauer-Handwerks von dem Gewerbe des Garten- und Landschaftsbaus, vgl. BVerwG GewArch 1993, 329; VG Gelsenkirchen GewArch 1984, 95; BayObLG GewArch 1992, 241; OLG Hamm GewArch 1995, 423; Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 1 Handwerksordnung Anm. 8, 9 m.w.N.). Dieses Gewerbe unterliegt nicht der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle (BVerwG a.a.O., OLG Hamm a.a.O.; Ambs in Erbs/Kohlhaas, Rdnr. 9).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sich die von der Betroffenen angebotenen Arbeiten auf Grundstücke mit gärtnerischen Teilflächen bezogen. Wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, hat das Amtsgericht die Zeitungsanzeige vom 23.04.1997 dahin ausgelegt, dass die Betroffene damit für Arbeiten auf Privatgrundstücken geworben habe. Schon nach dem Wortlaut der Anzeige ist diese Auslegung nicht zu beanstanden. Dass hier mit "Privatgrundstücken" solche mit Gartenanteil gemeint sind, liegt nach dem durch den Anzeigentext gegebenen Zusammenhang ("Gestaltung ihrer Außenanlage") auf der Hand. Die Ausführung von Pflasterarbeiten, die private Außenanlagen von Gebäuden betreffen, sind auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle erlaubt (VG Gelsenkirchen a.a.O.).
Auch die Tatsache, dass die Betroffene nach dem Angebot unter Umständen auch ausschließlich - "exklusiv", wie das Amtsgericht hervorhebt - Pflasterarbeiten ausgeführt hätte, führt nicht zur (ausschließlichen) Zuordnung dieser Tätigkeiten zum Straßenbauhandwerk. Pflasterarbeiten gehören schon dann zum Gewerbe des Garten- und Landschaftsbaus, wenn sie sich auf ein Objekt mit gärtnerischer Prägung beziehen (vgl. BayObLG a.a.O.).
Die Betroffenen waren daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils mit der Kostenfolge aus § 467 StPO i.V.m. § 46 OWiG freizusprechen.