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Oberlandesgericht Köln·Ss 434/93 (B) - 215 B -·18.10.1993

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unvollständiger Feststellungen bei Tachometervergleich

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerkehrsstrafrecht/OrdnungswidrigkeitenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit verurteilt. Das OLG Köln hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, da Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Vorsatz) und zur Einlassung des Betroffenen fehlen. Ferner sind bei Messungen durch Nachfahren Angaben zu Messstrecke, Abstand, Tachometerjustierung, Sicherheitsabschlag und bei Nacht zu Beleuchtungsverhältnissen erforderlich.

Ausgang: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen wegen unvollständiger Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zur Messverwertung

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Annahme vorsätzlichen Handelns müssen die Urteilsgründe Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Vorstellungs- und Willensrichtung) enthalten, damit das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht die Überzeugungsbildung nachprüfen kann.

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Fehlt die Wiedergabe der Einlassung des Beschuldigten, ist die Beweiswürdigung für das Rechtsmittelgericht nicht überprüfbar; das Urteil muss angeben, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat.

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Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren mit Tachometervergleich muss das Urteil Angaben zu Messstrecke, Abstand des nachfahrenden Fahrzeugs, Justierung des verwendeten Tachometers und dem vorgenommenen Sicherheitsabschlag enthalten.

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Bei Nachtmessungen sind in der Regel nähere Feststellungen zu Beleuchtungsverhältnissen und Orientierungspunkten erforderlich, weil das gleichbleibende Abstandschätzen erschwert ist.

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Das Messverfahren des Tachometervergleichs ist kein standardisiertes technisches Messverfahren; seine Verwertbarkeit hängt entscheidend von tatrichterlichen Feststellungen zu den konkreten Umständen (Straßenführung, Lichtverhältnisse, Abstandsschätzung) ab.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 3 StVO§ 41 StVO§ 49 StVO§ 3 StVO§ 121 Abs. 2 GVG

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Kerpen zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 3 Abs. 3, 41, 49 StVO zu einer Geldbuße von 200,00 DM und zu ei-nem Fahrverbot von 1 Monat verurteilt. Das Amtsge-richt hat folgende Feststellungen getroffen:

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"Der Betroffene befuhr am 07.01.1993 gegen 00.35 Uhr bis 00.40 Uhr die Bundesautobahn (BAB) zwischen der Anschlußstelle B und dem Autobahn-kreuz K . Auf der Strecke befand sich zunächst eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h. Der Zeuge fuhr in einem nahezu gleichbleibenden Abstand von etwa 100 m hinter dem Fahrzeug des Betroffenen her. Die Meßstrecke betrug in dem ersten Teilab-schnitt der Geschwindigkeitsbegrenzung ca. 2.000 m. Auf dem Tacho des Polizeifahrzeuges wurde eine Ge-schwindigkeit von 180 km/h abgelesen. Der Tacho war am 23.11.1992 justiert worden.

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In einem weiteren Abschnitt war die Geschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt. Die Meßstrecke betrug hier 1.000 m. Bei einem in etwa gleichbleibenden Abstand von wiederum 100 m wurde in dem Polizeifahrzeug eine gefahrene Geschwindigkeit von 160 km/h abge-lesen."

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Das Amtsgericht hat im Hinblick auf die Rechtspre-chung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VM 1993 Seite 44) einen Sicherheitsabschlag von 15 % der abgelesenen Geschwindigkeit vorgenommen. Darüber hinaus hat das Amtsgericht 1,5 % abgezogen, weil die Messung bei Dunkelheit erfolgte, und weitere 1,5 % abgezogen, weil der nachfahrende Polizeibeam-te den Abstand nur bei Beginn der Meßstrecke an den Leitpfosten abgeschätzt hat. Das Amtsgericht ist demgemäß von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 47,6 km/h im ersten Abschnitt und 51,2 km/h im zweiten Abschnitt ausgegangen.

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Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der Ver-letzung materiellen Rechts gerügt wird, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-verweisung der Sache an das Amtsgericht.

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Die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Ur-teils sind materiell-rechtlich unvollständig. Das Urteil enthält keine Feststellungen zur subjekti-ven Tatseite. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt, ohne dies näher darzulegen und zu be-gründen. Wenn sich - wie in Fällen der vorliegenden Art - der innere Tatbestand nicht von selbst aus der Schilderung des äußeren Sachverhalts ergibt, müssen die Rechtsbegriffe, die den inneren Tatbe-stand betreffen, insbesondere also der Vorsatz, bei der Darstellung in die entsprechenden tatsäch-lichen Bestandteile aufgelöst werden; es müssen also Feststellungen zur Vorstellungs- und Willens-seite getroffen werden (vgl. Senatsentscheidung vom 17.11.1987 - Ss 543/87). An diesen Feststellungen fehlt es im angefochtenen Urteil. Eine vorsätzli-che Geschwindigkeitsüberschreitung ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus den Feststellungen zum äu-ßeren Tatgeschehen, da bei einem Verstoß gegen eine durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeits-beschränkung stets die Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist, daß der Betroffene das Verkehrszeichen übersehen hat.

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Es hätte nicht nur näherer Feststellungen zur inneren Tatseite bedurft; die Annahme vorsätzlichen Handelns hätte auch einer Begründung bedurft. Schlußfolgerungen brauchen zwar nur denkgesetzlich möglich zu sein; sie dürfen aber nicht auf bloßen Vermutungen beruhen (BGH NStZ 1986, 373). Der Tat-richter muß daher für das Revisions- bzw. Rechts-beschwerdegericht nachprüfbar darlegen, daß seine Überzeugung auf tragfähigen tatrichterlichen Erwä-gungen beruht (BGH bei Holtz MDR 1980, 631; stän-dige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 23.04.1993 - Ss 85/93). Der Tatrichter verfehlt seine Beweiswürdigungsaufgabe, wenn er eine rechts-erhebliche Feststellung überhaupt nicht aus dem Er-gebnis der Beweisaufnahme zu legitimieren versucht (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsent-scheidung VRS 80, 34). Diese Grundsätze gelten auch für die Begründung vorsätzlichen Handelns (Senats-entscheidung vom 05.08.1988 - Ss 302/88).

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Das Urteil ist darüber hinaus insoweit unvollstän-dig, als es nicht mitteilt, wie der Betroffene sich eingelassen hat. In der Rechtsprechung ist allge-mein anerkannt, daß in den Urteilsgründen in aller Regel mitgeteilt werden muß, ob und wie der Betrof-fene sich zum Schuldvorwurf eingelassen hat (stän-dige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 16.03.1993 - Ss 74/93 (B); Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 71 Rdnr. 43 m. w. N.).

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Ohne die Wiedergabe der Einlassung im Urteil ist die Beweiswürdigung nicht überprüfbar und nicht zu erkennen, ob den Feststellungen eine erschöpfende Würdigung des Sachverhalts und rechtsfehlerfreie Erwägungen zugrundeliegen.

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Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

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In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte herrscht Einigkeit darüber, daß in Fällen, in de-nen die abgeurteilte Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit durch eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren und Tachometervergleich ermittelt worden ist, die Feststellungen des tatrichterlichen Urteils die Nachprüfung zulassen müssen, ob die Voraussetzungen für eine verwertbare Messung vorla-gen. Insbesondere muß dem Urteil zu entnehmen sein, wie lange die Meßstrecke war, wie groß der Abstand war und ob der verwendete Tachometer binnen Jahres-frist justiert war und welcher Sicherheitsabschlag vorgenommen wurde (OLG Düsseldorf VRS 67, 129; OLG Koblenz VRS 70, 38; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 09.07.1992 - Ss 250/92; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 62 m. w. N.). Wird die Messung zur Nachtzeit vorgenommen, müssen in der Regel beson-dere Feststellungen über die Beleuchtungsverhält-nisse und Orientierungspunkte die Zuverlässigkeit der Messung erkennen lassen, weil die Einhaltung eines gleichbleibenden Abstands nachts besonders schwer zu überwachen ist (ständige Senatsrechtspre-chung, vgl. Senatsentscheidungen vom 07.04.1989 - Ss 134/89 -, vom 05.01.1990 - Ss 661/89 -, vom 16.03.1990 - Ss 117/90 - und vom 09.07.1992 - Ss 250/92). Bei einem Abstand von 100 m kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der vorausfahrende Pkw des Betroffenen durch die Scheinwerfer des nachfahrenden Polizeifahrzeugs aufgehellt war und der gleichbleibende Abstand aus-reichend sicher erfaßt und geschätzt werden konnte (OLG Hamm VM 1993 Nr. 90).

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An diesen Grundsätzen ist festzuhalten, auch wenn der BGH (Beschluß vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92) neuerdings die Ansicht vertreten hat, der Tatrich-ter brauche neben dem angewandten Meßverfahren nur den berücksichtigten Toleranzwert mitzuteilen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Be-weiswürdigung zu ermöglichen. Bei diesen Ausführun-gen des BGH handelt es sich nicht um die tragenden Gründe der Entscheidung, da in dem vom BGH - nach Vorlegung durch den Senat - zu entscheidenden Fall das Amtsgericht rechtsfehlerfrei das Geständnis des Betroffenen dem Schuldspruch zugrundegelegt hatte. Eine Vorlegungspflicht nach § 121 Abs. 2 GVG könnte die Ansicht des BGH daher nicht begründen. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob im Anschluß an die zitierte BGH-Entscheidung künftig geringere Anforderungen an die Urteilsgründe zu stellen sind, wenn die Geschwindigkeitsfeststellungen aufgrund einer standardisierten technischen Messung, z. B. durch Radarmessung oder durch stationäre Meßanlagen mit Koaxialkabelverfahren, ermittelt worden ist. Bei der Messung durch Tachometervergleich in einem nachfolgenden oder vorausfahrenden Fahrzeug handelt es sich jedenfalls nicht um ein technisches Verfah-ren, bei dem die Messung im wesentlichen im Ablesen eines technischen Untersuchungsergebnisses besteht. Das Ablesen des Tachowerts ist bei diesem Meßver-fahren nur ein Teil der Messung; ebenso wichtig ist die Einhaltung eines gleichbleibenden Abstands über längere Strecke, da ohne diese Voraussetzung der Tachowert des Polizeifahrzeugs nichts über die tatsächliche Geschwindigkeit des Fahrzeugs aus-sagt, dessen Geschwindigkeit gemessen werden soll. Jedenfalls dieses Meßverfahren kann nicht mit ande-ren standardisierten technischen Meßverfahren - wie z. B. bei der Bestimmung des Blutalkohols oder des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln - ver-glichen werden, bei denen Fehlerquellen nur zu er-örtern sind, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt. Die Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmes-sung durch Tachometervergleich hängt entscheidend von der Zuverlässigkeit ab, mit der das Abstands-verhalten über längere Zeit mit bloßem Auge, ohne technische Hilfsmittel beobachtet worden ist. Um die Zuverlässigkeit der Beobachtungen des Abstands-verhaltens beurteilen zu können, bedarf es daher näherer Feststellungen, zumal der Beweiswert gerade dieses Verfahrens entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls - z. B. Straßenführung, Lichtverhältnisse - abhängt. Darüber hinaus sind auch Feststellungen zur Justierung des Tachometers notwendig, da hiervon die Höhe des Sicherheitsabzu-ges abhängt (vgl. Senatsentscheidung NZV 1991, 202 = VRS 80, 467). Die bloße Angabe des berücksichtig-ten Toleranzwerts würde dem Rechtsbeschwerdegericht nicht die Prüfung ermöglichen, ob dieser Wert auch im Hinblick auf den verwendeten Tachometer aus-reicht.