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Oberlandesgericht Köln·Ss 430/00 - 237 -·02.11.2000

Aufhebung der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung mangels Feststellungen

StrafrechtKörperverletzungsdelikteStrafverfahrensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision ein gegen Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung. Die Revision gegen die Bedrohungsstrafen wird verworfen; die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§224 Abs.1 Nr.5 StGB) wird aufgehoben, da das Urteil keine konkreten Feststellungen zu Dauer, Intensität oder Folgen des Würgevorgangs enthält. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen; auch der Gesamtstrafenausspruch ist aufzuheben.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen; Revision hinsichtlich Bedrohung verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung durch lebensgefährdende Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) sind konkrete Feststellungen zur Geeignetheit der Tat, insbesondere zur Dauer und Intensität der Einwirkung sowie zu tatsächlichen Wirkungen, erforderlich.

2

Ein bloßes Festhalten, dass der Angeklagte eine Person am Hals gewürgt oder umklammert habe, genügt ohne nähere Umständeangaben nicht, um eine lebensgefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs.1 Nr.5 StGB zu belegen.

3

Die Bestimmung, ob eine konkret ausgeführte Handlung geeignet ist, Lebensgefahr herbeizuführen, ist eine Tatfrage, die der konkreten Feststellung und Würdigung der Umstände des Einzelfalls bedarf.

4

Beschränkt der Revisionsführer sein Rechtsmittel zulässig auf bestimmte Verurteilungen, werden andere rechtskräftig gewordene Teile des Urteils der Nachprüfung entzogen.

5

Führt die Aufhebung einzelner Verurteilungen zur Fehleinschätzung des Gesamtstrafenausspruchs, ist der betroffene Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. § 354 StPO).

Relevante Normen
§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 StPO§ 223a Abs. 1 StGB

Tenor

Unter Verwerfung der weitergehenden Revision wird das Urteil im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, mit den dazu gehörigen Feststellungen und hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruchs aufgehoben.

Die Sache wird in dem erkannten Umfang zur er-neuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.

Rubrum

1

G r ü n d e : Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Bedrohung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40.-DM verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, soweit er wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (vorläufigen) Erfolg. Dabei ist vorab festzustellen, dass der Angeklagte zulässiger Weise sein Rechtsmittel - wie aus der Revisionsbegründung ersichtlich - auf die Überprüfung der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung beschränkt hat; damit sind die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung in zwei Fällen und die dafür verhängten Einzelstrafen von 20 und 30 Tagessätzen zu je 40 .-- DM rechtskräftig geworden und der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Soweit der Angeklagte gegen die Verurteilung wegen Bedrohung in zwei Fällen Revision eingelegt hat, ist diese entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils diesbezüglich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils kann jedoch insoweit keinen Bestand haben, als der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) verurteilt worden ist. Das Amtsgericht hat dazu in den Feststellungen lediglich ausgeführt, der Angeklagte sei hinter der Zeugin hergelaufen und habe sie am Hals gewürgt; er habe sie von hinten umklammert und die Zeugin habe versucht, sich los zu reißen. Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) nicht rechtsfehlerfrei. Zwar kann ein Würgegriff an den Hals geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen, z.B. durch das Abschnüren der Halsschlagader oder den Bruch des Kehlkopfknorpels (vgl. BGH StV 1993, 26, 27; BGH GA 61, 241; BGHSt 2, 160, 163). Wann eine Einwirkung schwer und gefährlich genug ist, um lebensgefährdend im Sinne des § 224 Nr. 5 StGB zu sein, ist jedoch Tatfrage und bedarf der gesonderten Feststellung und Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles (BGHSt 2, 160, 163; BGHR StGB, § 223 a I Strafzumessung 1; StV 1993, 26, 27, SenE StV 1994, 247). Es ist erforderlich, dass die nach den konkreten Umständen des Einzelfalles der Körperverletzung zu beurteilende Handlung geeignet war, eine Lebensgefährdung herbeizuführen (BGH NStZ-RR 1997, 67). Dies kann den bisher getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden. Das Amtsgericht hat keine Feststellungen zu Dauer und/oder Intensität des Würgevorgangs getroffen. Auch über etwaige Folgen und Verletzungen wie z.B. Druck- oder Würgemale am Hals, Luftnot der Zeugin oder ähnliche Beeinträchtigungen enthält das Urteil keine Angaben, so dass dem Revisionsgericht die Prüfung, ob der vorliegende Würgevorgang den Begriff der lebensgefährdenden Behandlung ausfüllt, nicht möglich ist.

2

Da die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und die insoweit verhängte Einzelstrafe keinen Bestand hat, ist auch die Bildung der Gesamtgeldstrafe aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückzuverweisen (§ 354 StPO).