Revision des Privatklägers gegen Urteil wegen Beweiswürdigung als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Privatkläger legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts ein. Streitpunkt war, ob die Nachprüfung Rechtsfehler zum Nachteil des Privatklägers ergab. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision als unbegründet, da keine rechtlich relevante Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung feststellbar war. Der Privatkläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Privatklägers als unbegründet verworfen; keine Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO (analog) ist nur dann zugunsten des Revisionsführers, wenn bei Nachprüfung ein Rechtsfehler erkennbar wird, der zu dessen Nachteil wirkt.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend; eine Abänderung kommt nur in Betracht, wenn die Urteilsgründe sachlich unzureichend, widersprüchlich oder willkürlich sind.
Ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe hinreichend deutlich, dass das Tatgericht die inneren Werte widersprechender Zeugenaussagen, die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die vorhandenen Indizien abgewogen hat, rechtfertigt dies keine Beanstandung der Entscheidung durch das Revisionsgericht.
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der unterliegende Rechtsmittelführer zu tragen; der Angeklagte erhält die notwendigen Auslagen ersetzt.
Tenor
Die Revision des Privatklägers gegen das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 24. Juni 1994 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Privatklägers ergeben hat ( § 349 Abs. 2 StPO analog; vgl. KK-Pikart, StPO, 3. Aufl., § 349 Rn. 32 m. w. N.). Dem Zusamenhang der Urteilsgründe kann mit (noch) hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß sich die Strafkammer auch nach Abwägung des inneren Wertes der einander widersprechenden Zeugenaussagen, der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen und der vorhandenen Indizien nicht von der Schuld des Angeklagten zu überzeugen vermochte. Der Privatkläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten (§§ 471 Abs. 2, 473 Abs. 1 StGB).