Wiedereinsetzung und Aufhebung des OWi-Urteils wegen unklarer Schuldform
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene erhielt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verspäteter Rechtsbeschwerdebegründung, die auf einem Post- oder Behördenfehler beruhte. Der Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts wurde gegenstandslos aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils, weil das Urteil nicht erkennen lässt, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit angenommen wurde. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt; angefochtenes Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen, Verwerfungsbeschluss aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung einer Frist ohne Verschulden des Betroffenen, etwa durch Fehler der Post oder der Justizbehörde, erfolgt (§§ 44 f. StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).
Die fristgerechte Nachholung einer versäumten Rechtsbeschwerdebegründung macht die Sachrüge zulässig, wenn sie einen Rügegehalt enthält, der eine fehlerhafte Rechtsanwendung gegen die zugrunde gelegten Feststellungen behauptet.
Eine Eingabe gilt nicht schon deshalb als bloßer Angriff gegen Tatsachenfeststellungen, wenn sie zugleich geltend macht, die Feststellungen führten zu einer unzutreffenden Anwendung des Rechts (Sachrüge).
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Gesetz sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig möglich, muss das Urteil erkennen lassen, welche Schuldform der Tatrichter angenommen hat; bleibt dies unklar, ist der Schuldspruch aufzuheben.
Eine Erhöhung der Geldbuße wegen Uneinsichtigkeit ist nur gerechtfertigt, wenn sich aus Tat und Persönlichkeit des Betroffenen schließen lässt, dass eine niedrigere Geldbuße künftig nicht hinreichend beeindruckt.
Tenor
I. Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-währt. Der Verwerfungsbeschluß des Amtsgerichts Bergheim vom 31. August 1993 wird als gegenstandslos aufgehoben. II. Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Bergheim zurückverwiesen.
Gründe
A.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen ausweislich der Urteilsformel wie folgt verurteilt:
"Gegen den Betroffenen wird eine Geldbu-ße von 500,00 DM kostenpflichtig festge-setzt.
§§ 60 I, 70 V BauONW, 79 I BauONW."
Auch den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob das Amtsgericht ein vorsätzliches oder fahrlässi-ges Handeln des Betroffenen festgestellt hat.
Der Senat hat dem Betroffenen durch Beschluß vom 25. Mai 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt. Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte an den Betroffenen am 24. Ju-ni 1993 und am 8. Juli 1993, an den Verteidiger am 28. Juni 1993.
Durch Beschluß vom 31. August 1993 hat das Amts-gericht die Rechtsbeschwerde mangels einer Begrün-dung als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihm am 8. September 1993 zugestellten Beschluß hat der Betroffenen durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 10. September 1993, eingegangen beim Amtsge-richt am 13. September 1993, "sofortige Beschwer-de" eingelegt und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu ge-währen. Diesem Antrag hat der Verteidiger eine Ab-schrift seiner Begründung der Rechtsbeschwerde vom 23. Juli 1993 beigefügt und dazu im wesentlichen ausgeführt, die Begründungsschrift sei noch am 23. Juli 1993 zur Post gegeben worden.
B.
I.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwer-debegründungsfrist hat Erfolg (§§ 44 f. StPO, 46 Abs. 1 OWiG).
Den Betroffenen trifft an der verspäteten Begrün-dung des Rechtsmittels kein Verschulden. Der Be-troffene hat glaubhaft gemacht, daß der verspätete Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung auf einem - ihm nicht zuzurechnenden - Fehler der Post oder der Justizbehörde beruht.
Der Betroffene hat die versäumte Rechtsbeschwer-debegründung mit der Einreichung der Begrün-dungsschrift vom 23. Juli 1993 - fristgerecht (§ 45 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) - nach-geholt. Mit dem darin enthaltenen Antrag auf Frei-sprechung ist die Sachrüge zulässig erhoben (vgl. SenatsE vom 17.11.1992 - Ss 499/92 (B) - und vom 12.01.1993 - Ss 497/92 (B); Kleinknecht/Meyer-Goß-ner, StPO, 41. Aufl., § 344 Rn. 14). Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft enthalten die dem Antrag auf Freisprechung vorangestellten Ausführungen des Verteidigers nicht lediglich An-griffe gegen die Urteilsfeststellungen. Inhalt ei-ner Sachbeschwerde ist die Rüge, daß das Recht auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt unrich-tig angewendet worden ist und die Feststellungen keine geeignete Grundlage für die Rechtsanwendung abgeben (SenatsE vom 27.10.1992 - Ss 473/92 (B); Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 344 Rn. 15). Der Schriftsatz vom 23. Juli 1993 enthält die Be-hauptung eines derartigen Mangels. Jedenfalls dem Zusammenhang der Begründung ist auch die Behaup-tung des Betroffenen zu entnehmen, die nach den Feststellungen errichtete Holzkonstruktion habe keiner Baugenehmigung bedurft.
Mit der Gewährung der Wiedereinsetzung ist der Verwerfungsbeschluß des Amtsgerichts vom 31. Au-gust 1993 gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung zur Wiedereinsetzung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
II.
Die - wie ausgeführt - zulässige Rechtsbeschwerde hat (vorläufigen) Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 349 Abs. 4 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 OWiG).
Bei gerichtlicher Entscheidung auf den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist der Entscheidungs-tenor, der einer durch Auslegung der Entschei-dungsgründe zu ermittelnden Ergänzung zugänglich ist, dafür maßgebend, ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung vorliegt (Steindorf in KK-OWiG § 17 Rn. 29). Sofern die Ordnungswidrig-keit vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden kann, muß das Urteil erkennen lassen, von wel-cher Schuldform der Tatrichter ausgegangen ist (OLG Düsseldorf DAR 1990, 111, 112; vgl. SenatsE VRS 67, 295, 297). Bleibt dies unklar, so ist, wenn das Gesetz bei beiden Schuldformen eine Ordnungswidrigkeit annimmt, bereits der Schuld-spruch durch das Rechtsbeschwerdegericht aufzuhe-ben (Steindorf in KK-OWiG a.a.O.; vgl. OLG Koblenz VRS 78, 362).
Nach der vom Amtsgericht angewendeten Bußgeldbe-stimmung des § 79 Abs. 1 Nr. 7 BauONW handelt ord-nungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine bauliche Anlage ohne Genehmigung nach § 60 Abs. 1 BauONW errichtet. Weder aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung noch aus den Ur-teilsgründen ergibt sich indes, ob das Amtsgericht ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des Betroffenen festgestellt hat. Somit fehlt in dem angefochtenen Urteil ein wesentlicher Umstand für die Feststellung der Schuld (OLG Koblenz a.a.O.). Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben.
Für die neue Hauptverhandlung wird bemerkt:
Uneinsichtigkeit des Betroffenen kann nur dann eine - angemessene - Erhöhung der Geldbuße recht-fertigen, wenn sie nach der Tat des Betroffenen und seiner Persönlichkeit darauf schließen läßt, daß er sich durch eine niedrigere Geldbuße nicht hinreichend beeindrucken lassen wird, die Rechtsordnung künftig zu beachten (SenatsE vom 12.06.1987 - Ss 244/87 (Z) = VRS 73, 297, 298 und vom 04.05.1990 - Ss 182/90 (Z) = VRS 81, 200; Steindorf in KK-OWiG, § 17 Rn. 70, 71; Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 17 Rn. 26 a). Ohne diese Voraussetzungen darf einem Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen, daß er die Tat bestreitet und sich bei der Wahrnehmung der vom Gesetz zur Ver-fügung gestellten Möglichkeiten der Verteidigung nicht zurückhält (vgl. SenatsE VRS 81, 200 und vom 06.08.1991 - Ss 353/91 (Z)).