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Oberlandesgericht Köln·Ss 423/03·13.10.2003

Revision: Aufhebung wegen Verletzung des § 261 StPO und unzureichender Gutachtenwiedergabe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerkehrsstrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss verurteilt; die Revision rügt formelle und materielle Fehler. Das OLG stellt fest, dass das Urteil fälschlich angibt, der Angeklagte habe sich nicht eingelassen, woraus ein Verfahrensverstoß nach § 261 StPO folgt. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen; das Gericht weist auf Anforderungen an Gutachtenwürdigung und Beweisführung zur Fahruntauglichkeit hin.

Ausgang: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen wegen Verletzung des § 261 StPO und unvollständiger Gutachtenwiedergabe

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fehlerhafte Darstellung im Urteil, dass sich der Angeklagte nicht eingelassen habe, stellt eine Verletzung von § 261 StPO dar und kann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Einlassung das Ergebnis beeinflusst hätte.

2

Das Hauptverhandlungsprotokoll (§ 274 StPO) hat Beweiskraft auch hinsichtlich der Frage, ob sich der Angeklagte zur Sache eingelassen hat.

3

Wer ein Sachverständigengutachten eingeholt und ihm Beweisbedeutung beimisst, muss dessen wesentliche Ausführungen sowie die zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen wenigstens in gedrängter Form im Urteil zusammenfassen, um die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen.

4

Relative Fahruntauglichkeit nach Betäubungsmittelkonsum liegt erst vor, wenn konkrete Umstände über die bloße allgemeine Wirkung hinaus auf eine durch die Einnahme verursachte schwerwiegende Beeinträchtigung von Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit schließen lassen; Anhaltspunkte nach der Tat müssen dafür konkrete Hinweise liefern.

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 274 StPO

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wipperfürth zurückverwiesen.

Gründe

2

Das Amtsgericht hat den Angeklagten "wegen fahrlässigen Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss" zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Zugleich hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung von 3 Monaten festgesetzt.

3

Die (Sprung-) Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

4

Die Revision führt schon auf die Verfahrensrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

5

Die Revision beanstandet die Verletzung des § 261 StPO mit der Begründung, entgegen der Mitteilung im angefochtenen Urteil ("Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen.") habe sich der Angeklagte zur Sache eingelassen.

6

Diese Rüge greift durch. Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist zu entnehmen, dass sich der Angeklagte zur Sache geäußert hat (Bl. 151/152 unten d. A.). Damit ist der Verfahrensverstoß bewiesen. Die Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 274 StPO) erstreckt sich auch darauf, ob sich der Angeklagte zur Sache geäußert hat oder nicht (BGH NStZ 1992, 49).

7

Auf der Verletzung des § 261 StPO kann der Schuldspruch beruhen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt wäre (vgl. zu allem: Senatsentscheidung vom 16.11.2001 – Ss 369/01).

8

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

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(Relative) Fahruntauglichkeit liegt nach dem Konsum von Betäubungsmitteln erst vor, wenn Umstände erkennbar sind, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Konsument in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist (Senatsentscheidung vom 24.08.1990 – Ss 400/90 = NJW 1990, 2945; OLG Zweibrücken VRS 105, 125 = ZfS 2003, 422). Die Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit kann auch aus Auffälligkeiten nach der Tat abgeleitet werden (OLG Zweibrücken a. a. O.). Letztere müssen aber konkrete Hinweise auf eine schwerwiegende, durch die Rauschmitteleinnahme verursachte Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit geben (wegen der Einzelheiten vgl.: OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 17; OLG Zweibrücken a. a. O.; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 316 Rn. 4 a m. w. N.).

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Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer – wenn auch nur gedrängten – zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Revisionsgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. nur BGH NJW 2000, 1350 = NStZ 2000, 106 = StV 2000, 125; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsentscheidung vom 18.05.2001 – Ss 102/01 = NJW 2001, 3491; vom 15.11.2002 – Ss 483/02).