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Oberlandesgericht Köln·Ss 414/96 - 142-·29.08.1996

Zurückverweisung wegen fehlender Wirkstofffeststellungen bei BtM-Einfuhr

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtJugendstrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung, weil die erstinstanzlichen Schuldfeststellungen unvollständig sind. Entscheidend fehlt die Feststellung bzw. nachvollziehbare Darlegung des Wirkstoffgehalts der eingeführten Betäubungsmittel, worauf die Bewertung als „nicht geringe Menge" ankommt. Ergänzende Feststellungen des Landgerichts konnten den Mangel nicht heilen.

Ausgang: Berufungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung über Schuldspruch und Rechtsfolgen an die Vorinstanz zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn die Schuldfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht in groben Zügen erkennbar ist.

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Bei Verurteilungen nach dem BtMG gehört zur zutreffenden Beurteilung des Schuldumfangs in der Regel die Angabe des Wirkstoffgehalts der Betäubungsmittel oder, wenn eine Untersuchung nicht möglich war, die Darlegung der angenommenen Mindestqualität unter Berücksichtigung sonstiger tatrichterlicher Feststellungen.

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Kann der Wirkstoffgehalt durch Untersuchung ermittelt werden, muss diese Untersuchung in der Regel durchgeführt und das Ergebnis im Urteil dargelegt werden.

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Wenn ergänzende Feststellungen des Berufungsgerichts den Mangel der erstinstanzlichen Schuldfeststellungen nicht beheben, muss das Berufungsgericht zur Schuldfrage eigene Feststellungen treffen; unterbleibt dies, ist das Berufungsurteil materiell-rechtlich unvollständig und aufzuheben.

Relevante Normen
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG§ 53 StGB§ 1 JGG§ 105 JGG§ 33 BtMG

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

Gründe

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Das Jugendschöffengericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in drei Fällen, in zwei Fällen in nicht geringer Menge, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt (§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 53 StGB, §§ 1, 105 JGG). Ferner hat es die sichergestellten Betäubungsmittel und Fixerutensilien gemäß § 33 BtMG eingezogen. Es hat festgestellt:

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"Kurz nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland lernte der Angeklagte den Zeugen S. kennen. Beide kamen bald in Kontakt mit Betäubungsmitteln und konsumierten zunächst Haschisch. Seit Januar 1995 spritzte der Angeklagte sich regelmäßig Heroin, zuletzt täglich ein halbes Gramm. Für ein Gramm mußte er durchschnittlich 200,-- DM bezahlen.

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Um preiswerter an Betäubungsmittel zu gelangen, fuhr der Angeklagte mehrmals mit seinem PKW zusammen mit...S. in die Niederlande. Erstmalig geschah dies Ende Januar/Anfang Februar 1995. Der Angeklagte erwarb in Heerlen acht Gramm Heroin und ein halbes Gramm Kokain...Die Betäubungsmittel führte (er) in die Bundesrepublik ein. Einen Teil...verbrauchte er für sich selbst, den anderen Teil verkaufte er.

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Im Juni 1995 fuhr der Angeklagte wiederum mit...S. in die Niederlande. Diesmal kaufte er in Rotterdam...30 Gramm Heroin und ca. zweieinhalb Gramm Kokain. Auch diese Betäubungsmittel führte er wieder in die Bundesrepublik ein und verkaufte sie teilweise.

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Mitte August 1995 fuhr der Angeklagte erneut mit ...S. nach Rotterdam. Dort erwarb er ca. 19 Gramm Heroin und 1,5 Gramm Kokain. Er bezahlte dafür insgesamt 700,-- DM. Auch diese Betäubungsmittel konnte der Angeklagte in die Bundesrepublik einführen und dort teilweise in der Betäubungsmittelszene verkaufen.

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Anläßlich der Festnahme des Angeklagten am 05.09. 1995 wurden in dessen Wohnung 5,8 Gramm Heroin und mehrere Plastiktütchen, die zur Aufnahme von portioniertem Heroin bestimmt waren, sichergestellt."

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Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist. Das Landgericht hat die Beschränkung für wirksam erachtet. Es hat das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, daß unter Aufrechterhaltung der Einziehung eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt worden ist. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts.

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Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

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Das angefochtene Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil es nicht insgesamt eigene Schuldfeststellungen enthält, obwohl die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch entgegen der Auffassung des Landgerichts unwirksam ist. Das Berufungsurteil ist daher materiell-rechtlich unvollständig.

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Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn die Schuldfeststellungen des ersten Urteils derart knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, daß sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen (vgl. Senat VRS 73, 385; 77, 452; SenE vom 21.11. 1995 -Ss 592/95-; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 318 Rn. 16 m.w.N.).

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Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch lassen den Schuldgehalt der Tat nicht hinreichend erkennen.

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Bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz setzt die zutreffende Beurteilung des Schuldumfangs in aller Regel auch Angaben zum Wirkstoffgehalt des Rauschgifts voraus (vgl. BGH NStZ 1984, 556, 557; bei Schoreit NStZ 1994, 327; SenE a.a.O. und vom 28.04. 1992 -Ss 192/92-; ständige Senatsrechtsprechung). War eine Untersuchung der Qualität des Betäubungsmittels nicht möglich, muß der Tatrichter unter Berücksichtigung der anderen hinreichend sicher festgestellten Tatumstände und des Grundsatzes "in dubio pro reo" mitteilen, von welcher Mindestqualität er ausgegangen ist (vgl. BGH bei Schoreit NStZ 1986, 56; Senat StV 1989, 21; SenE a.a.O.). Das gilt umso mehr, wenn davon abhängt, ob der Angeklagte den Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) verwirklicht hat oder lediglich den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Zwar gelten bei Anwendung des Jugendstrafrechts die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Grundsätzlich ist jedoch die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangte Bewertung des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (vgl. BGH StV 1989, 545; bei Böhm NStZ 1992, 528; Eisenberg, JGG, 6. Aufl., § 18 Rn. 15 m.w.N.). Deshalb ist die Bestimmung des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln zur Umgrenzung des Schuldumfangs auch geboten, soweit Jugendstrafrecht zum Zuge kommt.

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Den Gründen des erstinstanzlichen Urteils sind Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der eingeführten Betäubungsmittel Heroin und Kokain nicht zu entnehmen. Es werden nur die absoluten Gewichtsmengen der einzelnen Rauschgiftzubereitungen mitgeteilt, ohne daß sich das Amtsgericht nachvollziehbare Gedanken zur Mindestqualität gemacht hätte. Weder hat es aus der in einem Fall mitgeteilten Preisgestaltung Schlüsse gezogen noch läßt sich dem Urteil entnehmen, daß der Angeklagte selbst oder die vernommenen Zeugen für die Überzeugungsbildung ausreichende Angaben zur Qualität der eingeführten Betäubungsmittel gemacht haben. Ebensowenig ergibt sich aus der erstinstanzlichen Entscheidung, daß -und ggf. mit welchem Ergebnis- die am 5. September 1995 in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten 5,8 Gramm Heroin auf ihren Wirkstoffgehalt hin untersucht worden sind, obwohl es naheliegt, daß es sich um den Rest der im August 1995 eingeführten Menge von ca. 19 Gramm Heroin handeln könnte. Ist aber eine Untersuchung des Wirkstoffgehalts möglich, muß diese in der Regel durchgeführt und das Ergebnis der Sachverständigenuntersuchung des vorgefundenen Betäubungsmittels im Urteil dargelegt werden (vgl. BGH bei Schoreit NStZ 1986, 56; Endriß/Malek, Betäubungsmittelstrafrecht, Rn. 350 m.w.N.).

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Da das erste Urteil hiernach den Schuldumfang der Taten nicht mit einer für die Rechtsfolgenbemessung genügenden Deutlichkeit erkennbar macht, insbesondere nicht nachprüfbar darlegt, daß in zwei Fällen "nicht geringe Mengen" Heroin (also solche mit einem Wirkstoffgehalt von 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid oder mehr: vgl. BGHSt. 32, 162) eingeführt worden sind, ist die Berufungsbeschränkung unwirksam und das nicht den Schuldspruch umfassende Berufungsurteil materiell-rechtlich unvollständig. Die ergänzenden Feststellungen des Landgerichts zum Wirkstoffgehalt auf der Grundlage des nunmehr verlesenen Behördengutachtens zur Qualität des sichergestellten Heroins und weiterer Angaben des Angeklagten dazu, wie er als Konsument und seine Kunden die Qualität der Betäubungsmittel beurteilt haben, konnten den Mangel des ersten Urteils in diesem Punkt nicht beheben. Wenn ergänzende Feststellungen zur Schuldfrage erforderlich sind, ist die Beschränkung unwirksam mit der Folge, daß das Berufungsgericht zur Schuldfrage insgesamt eigene Feststellungen treffen muß (SenE a.a.O. und vom 26.05. 1992 -Ss 189/92-). Das ist hier ersichtlich nicht geschehen, denn die Strafkammer weist selbst ausdrücklich darauf hin, daß sie an die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen des Amtsgerichts "gebunden" sei.

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Wegen des angegebenen Mangels kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung über Schuldspruch und Rechtsfolgenseite an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO).

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Ergänzend wird bemerkt:

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Für die Entscheidungen, ob "wegen der Schwere der Schuld" Jugendstrafe verhängt werden soll (§ 17 Abs. 2 JGG) und wie sie im einzelnen Fall zu bemessen ist (§ 18 JGG), sind in erster Linie das Wohl des Jugendlichen und damit vorrangig der Erziehungsgedanke maßgebend (vgl. BGH bei Böhm NStZ 1995, 536; Senat StV 1991, 426; SenE vom 20.12. 1995 -Ss 470/95-), wobei dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat (nur) insoweit Bedeutung zukommt, als aus ihm Schlüsse auf das Persönlichkeitsbild des Täters und die Schuldhöhe gezogen werden können (BGH a.a.O.). In Erwägungen unter dem Gesichtspunkt des Erziehungsgedankens ist der Umstand bereits verspürter Wirkungen des Freiheitsentzugs durch Untersuchungshaft einzubeziehen (Senat a.a.O.). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB ist bei Drogenabhängigen stets zu prüfen und kann bei der Zumessung einer Jugendstrafe strafmildernd wirken (BGH a.a.O.; Senat a.a.O.). Zu den nicht im Sinne von Strafrahmen, aber bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Umständen gehört auch die Bewertung als minder schwerer Fall (vgl. Eisenberg a.a.O. § 18 Rn. 15 m.w.N.).