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Oberlandesgericht Köln·Ss 410/98·03.12.1998

Aufhebung wegen Verwertung nicht verlesener Dienstaufsichtsbeschwerde (Beleidigung)

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KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte rügt in der Revision, das Amtsgericht habe ihre Dienstaufsichtsbeschwerde verwertet, ohne das Schriftstück ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung einzuführen. Streitpunkt ist, ob die Verlesung gemäß § 249 StPO oder eine zulässige Einführung durch Vorhalt erfolgt ist. Das OLG hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung, da die Verwertung ohne förmliche Verlesung einen Verstoß gegen § 261 StPO darstellt.

Ausgang: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen wegen unzulässiger Verwertung nicht verlesener Urkunde

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 261 StPO ist nur zulässig, wenn der Inhalt der angeblich nicht eingeführten Urkunde wiedergegeben und dargelegt wird, dass sie weder verlesen noch in sonst zulässiger Form in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.

2

Ein Schriftstück, dessen Wortlaut für die Tatbeurteilung von Bedeutung ist und dessen Inhalt im Urteil verwertet wird, darf nur verwertet werden, wenn sein Wortlaut in der Hauptverhandlung festgestellt wurde, in der Regel durch förmliche Verlesung nach § 249 StPO.

3

Die Einführung eines Schriftstücks durch Vorhalt ersetzt nicht die förmliche Verlesung; durch Vorhalt wird nicht der Wortlaut der Urkunde selbst, sondern die Erklärung des Beteiligten verwertet.

4

Wird ein nicht verlesenes Schriftstück dennoch im Urteil wörtlich wiedergegeben bzw. verwertet, liegt hierin ein Verfahrensverstoß, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen kann.

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 2674 StPO§ 249 StPO§ 193 StGB

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.

Gründe

2

Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 180,- DM verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie eine Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Mit der Verfahrensrüge macht die Angeklagte eine Verletzung des § 261 StPO geltend und führt zu ihrer Begründung aus, daß das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die Dienstaufsichtbeschwerde der Angeklagten vom 8.10.1997 ihrem Wortlaut nach verwertet habe, ohne daß diese zuvor ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei.

3

Die Revision hat mit der Verfahrensrüge (vorläufigen) Erfolg. Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 StPO ist ordnungsgemäß erhoben worden. Dazu ist der Inhalt der Urkunde wiederzugeben und darüber hinaus nicht nur darzutun, daß die Urkunde ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht verlesen worden, sondern auch, daß sie auch nicht in sonst zulässiger Form in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist (vgl. Senatsentscheidung StV 1998, 364; BGH wistra 1990, 197; 1992, 30). Diesen Anforderungen genügt die erhobene Verfahrensrüge. Ausweislich des Sitzungsprotokolls der Hauptverhandlung, dem gem. § 2674 StPO im Hinblick auf die wesentlichen Förmlichkeiten der Verlesung einer Urkunde auch eine negative Beweiskraft zukommt (BGH wistra 1992, 30; OLG Schleswig StV 1998, 365), ist angesichts der fehlenden Beurkundung belegt, daß eine Verlesung der Dienstaufsichtsbeschwerde nicht erfolgt ist.

4

Zwar wurde die Dienstaufsichtsbeschwerde der Angeklagten vorgehalten, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Dies stellt aber im vorliegenden Fall keine ordnungsgemäße Einführung dieser Urkunde in die Hauptverhandlung dar, da das Amtsgericht den Wortlaut der Dienstaufsichtsbeschwerde in seiner Entscheidung verwertet hat. Die Einführung eines Schriftstücks durch Vorhalt ist nur zulässig, wenn es auf den genauen Wortlaut kurzer, leicht faßlichen Schriftstücke nicht ankommt (SenE VRS 73, 136; SenE v. 24.10.1989 - Ss 319/89). Wird ein längeres Schriftstück in der Entscheidung als Beweismittel verwertet, so ist dies nur zulässig, wenn der Wortlaut in der Hauptverhandlung festgestellt worden ist (vgl. BGH St 5, 278); dies kann nur durch die förmliche Verlesung des Schriftstücks nach § 249 StPO geschehen. Die Verlesung kann nicht durch einen Vorhalt an die Angeklagte ersetzt werden, da durch einen Vorhalt nicht das Schriftstück selbst, sondern nur die Erklärung der Angeklagten die verwertbare Erkenntnisquelle für das Gericht bildet (vgl. BGH St 5, 279). Insbesondere muß der Wortlaut der Schrift allen Verfahrensbeteiligten durch Verlesung ihrer bedeutendsten Teile zur Kenntnis gebracht werden, wenn er deshalb von besonderer Bedeutung ist, weil der vorgeworfene strafrechtliche Tatbestand an seinen Inhalt anknüpft. Dies ist gerade bei dem Vorwurf der Beleidigung der Fall, wenn diese in der Schrift erfolgt sein soll (vgl. dazu auch BGH St 11, 29, 30). Ohne diese Verlesung kann das Gericht die Urkunde auch nicht - wie im vorliegenden Fall geschehen - im Urteil wörtlich wiedergeben (vgl. dazu auch BGHSt 11, 31). Das angefochtene Urteil ist daher schon wegen dieses Verstoßes aufzuheben.

6

Für die neue Hauptverhandlung wird hinsichtlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung im Rahmen des § 193 StGB auf Tröndle, StPO, 48. Aufl., § 193, Rdnr. 14b ff, 23 ff hingewiesen.