Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Beiordnung eines Pflichtverteidigers
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln hob ein Amtsgerichtsurteil wegen Verstoßes gegen die Beiordnungspflicht nach § 140 Abs. 2 StPO auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurück. Der Angeklagte war ohne Verteidiger verhandelt worden, obwohl wegen Gesamtstrafenbildung eine Straferwartung von über einem Jahr bestand. Maßgeblich war die Notwendigkeit eines Pflichtverteidigers bei nicht einfachen Fällen und Aussage‑gegen‑Aussage-Konstellationen.
Ausgang: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen wegen unterbliebener Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist geboten, wenn nach den Umständen des Falles eine Straferwartung von in der Regel mindestens einem Jahr besteht, auch wenn diese nur durch Bildung einer Gesamtstrafe zu erreichen ist.
Bei der Prüfung der Beiordnungspflicht sind frühere Verurteilungen und zur Bewährung ausgesetzte Strafen zu berücksichtigen; auch diese können zur Überschreitung der Schwelle für Pflichtverteidigung führen.
Die Unterlassung der Beiordnung eines erforderlichen Pflichtverteidigers stellt einen Verfahrensfehler dar, der nach § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz führt.
Der Vorsitzende des Revisionsgerichts kann nur für die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers in der Revisionshauptverhandlung entscheiden; für die Beiordnung sonst ist das Tatgericht zuständig, eine rückwirkende Beiordnung ist unzulässig.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bergheim zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
Die (Sprung-) Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des § 338 Nr. 5 in Verbindung mit § 140 Abs. 2 StPO.
Die ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge greift durch. Die Hauptverhandlung hat in Abwesenheit eines Verteidigers stattgefunden, obwohl die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat geboten war (§ 140 Abs. 2 StPO).
Die Schwere der Tat beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 01.04.1986 - Ss 168/86 = StV 1986, 228; vom 18.01.1991 - Ss 630/90 = wistra 1991, 194; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 140 Rdnr 23 m. w. N.). Abgesehen von einfach gelagerten Ausnahmefällen, bei denen die Mitwirkung eines Verteidigers entbehrlich sein mag, gibt eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe und darüber jedoch in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 24.09.1996 - Ss 468/96; vom 02.12.1997 - Ss 693/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. m. N.). Dies gilt auch, wenn die gesamte Straferwartung nur wegen einer erforderlichen Gesamtstrafenbildung erreicht wird (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. m. N.), bei der es sich auch um die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB handeln kann. Im Übrigen kann selbst bei einer Straferwartung von unter einem Jahr die Hinzuziehung eines Verteidigers geboten sein. Denn es darf nicht isoliert auf den Strafausspruch im konkreten Verfahren abgestellt werden; zu berücksichtigen sind vielmehr auch sonstige schwerwiegende mittelbare Nachteile, etwa der drohende Bewährungsruf in einem anderen Verfahren (vgl. Senatsentscheidung vom 31.03.1993 - Ss 119/93 = StV 1993, 402; vom 02.12.1997 - Ss 693/93; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., § 140 Rdnr 25 m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen hätte dem Angeklagten für die erste Instanz ein Pflichtverteidiger bestellt werden müssen. Im Falle der Überführung des Angeklagten war im Hinblick auf eine frühere Verurteilung des Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten. Der Angeklagte ist nämlich durch Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 25.02.1999 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten (mit Bewährung) verurteilt worden. Diese Strafe war gesamtstrafenfähig, weil sie noch nicht erledigt war und die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taten vor jenem Urteil begangen wurden (Tatzeiten vorliegend: 12.12. und 29.12.1998). In die nachträgliche Gesamtstrafe ist auch eine Freiheitsstrafe einzubeziehen, die zur Bewährung ausgesetzt ist (BGH NStZ - RR 1997, 228 rechte Spalte m. N.).
Es lag auch nicht etwa ein einfach gelagerter Sachverhalt vor, der trotz der genannten Straferwartung die Beiordnung eines Pflichtverteidigers entbehrlich machte, dies schon deshalb nicht, weil der Angeklagte bestritten hat, die beiden ihm zur Last gelegten Ladendiebstähle begangen zu haben und jeweils Aussage gegen Aussage stand.
Da nach allem mit Rücksicht auf die Straferwartung die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers gem. § 140 Abs. 2 StPO unerlässlich war, jedoch entgegen § 338 Nr. 5 StPO unterblieben ist, muss die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Zu dem Antrag im Verteidigerschriftsatz vom 12.07.1999, dem Angeklagten Rechtsanwalt O. als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist anzumerken:
Der Vorsitzende des Revisionsgerichts entscheidet über die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nur, wenn es um die Mitwirkung an der Revisionshauptverhandlung geht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., § 140 Rdnr 5, § 350 Rdnr 7 m. w. N.). Im Übrigen ist das Tatgericht zuständig, auch soweit die Verteidigerbestellung für die Revisionsbegründung begehrt wird. Da eine rückwirkende Bestellung unzulässig ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., § 141 Rdnr 8) und die Revisionsbegründung bereits vorliegt, war eine Übersendung der Akten an das Amtsgericht zur vorherigen Entscheidung über den Beiordnungsantrag nicht erforderlich.