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Oberlandesgericht Köln·Ss 409/95 - 141 -·09.10.1995

Unterlassene Hilfeleistung durch Ärztin: lückenhafte Beweiswürdigung im Freispruch

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht verurteilte eine Ärztin wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB; das Landgericht sprach sie nach Berufung frei. Auf Revision der Staatsanwaltschaft hob das OLG Köln den Freispruch auf und verwies zurück. Die Beweiswürdigung sei unvollständig, weil objektive Erforderlichkeit ärztlicher Maßnahmen ohne Sachverständigen verneint und die Glaubhaftigkeit zentraler Zeugenaussagen nicht nachvollziehbar anhand der erstinstanzlichen Aussageentwicklung gewürdigt worden sei. Zudem sei zu prüfen, ob bereits die geschilderten Symptome (auch ohne Brustschmerz) sofortiges Tätigwerden und Vorsatz nahelegten.

Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft erfolgreich; Freispruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung an andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine akute schwere Erkrankung kann einen Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB darstellen.

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Hilfe im Sinne des § 323c StGB ist erforderlich, wenn sie die Notlage zu beheben oder zumindest abzumildern verspricht; hierfür genügt auch eine Maßnahme zur Symptomlinderung oder die Veranlassung sofortiger Notfallversorgung.

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Der Tatrichter darf medizinische Fragen zur Erforderlichkeit konkreter ärztlicher Hilfeleistungen regelmäßig nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen, sofern er nicht ausnahmsweise eigenes ausgewiesenes Fachwissen im Urteil darlegt.

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Wird die Glaubhaftigkeit einer Aussage maßgeblich mit angeblicher Unsicherheit in einer früheren Instanz begründet, müssen Inhalt und Abweichungen der früheren Aussage im Urteil so dargestellt werden, dass das Revisionsgericht die Schlussfolgerung nachprüfen kann.

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Für den Vorsatz nach § 323c StGB kann es erheblich sein, ob die mitgeteilten Symptome auch ohne ausdrückliche Benennung einzelner Leitsymptome einen Arzt zu sofortigem Handeln veranlassen mussten; dies ist ggf. sachverständig zu klären und in einer Gesamtwürdigung zu bewerten.

Relevante Normen
§ 323c StGB§ 353 StPO§ 354 Abs. 2 StPO§ 153a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

Gründe

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A.

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Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323 c StGB) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt. Auf ihre Berufung hin hat das Landgericht die Angeklagte unter Abänderung des ersten Urteils freigesprochen. Es hat unter anderem folgendes festgestellt:

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"Die ... Angeklagte betreibt eine allgemeine Arztpraxis in F. ...

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Die Zeugin W. versorgte seit Jahren ihren 1940 geborenen Cousin K., der seit langer Zeit an schwerer Diabetes litt. Am Samstagmorgen, dem 25. September 1993, kam er zu ihr in die Wohnung und klagte über Husten ..., schlimme Atembeschwerden ... und Schmerzen in den Rippen beidseitig. Die Zeugin maß ihm den Blutzuckerwert ... und verabreichte ihm eine Insulinspritze. Der Zeugin war nicht bekannt, daß er in der Nacht zuvor einen schweren Herzinfarkt erlitten hatte. Sie ging vielmehr von einer ... Bronchitis aus. Sodann versuchte die Zeugin zunächst, den Hausarzt zu erreichen, was jedoch mißlang. Daraufhin rief sie gegen 12.00 Uhr die Angeklagte an, die an diesem Tag den normalen ärztlichen Bereitschaftsdienst in ihrer Praxis in F. versah. Die Zeugin schilderte ihr telefonisch den Zustand des Herrn K., wies insbesondere auf den nach ihrer Meinung sehr hohen Blutzuckerwert ... hin (und) berichtete von Atembeschwerden und Schweißausbrüchen. Ob sie auch von Schmerzen in der Brust gesprochen hat, konnte nicht geklärt werden. Die Angeklagte fragte nicht weiter nach, ging vielmehr von einer Bronchitis aus, lehnte einen Hausbesuch ab und bat die Zeugin, Herrn K. in ihre Praxis zu bringen.

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Kurz nach 12.00 Uhr begab sich daraufhin die Zeugin gemeinsam mit Herrn K. zu ihrem Fahrzeug, wobei dieser noch allein zum Wagen gehen konnte. Während der Fahrt allerdings verschlechterte sich der Gesundheitszustand erheblich. Die Atemnot verschlimmerte sich. Als die Zeugin auf dem Parkplatz unmittelbar vor der Arztpraxis parkte, versuchte Herr K. auszusteigen, was ihm jedoch aufgrund der erheblichen Atembeschwerden nicht gelang. So ging die Zeugin W. allein die Treppe herauf in die Praxis im 1. Obergeschoß. Dort sprach sie zunächst mit ... dem Zeugen V., der ... der Angeklagte am Empfang behilflich war. Sie teilte mit, Herr K. sei außerstande, die Treppe zu steigen und in die Praxis zu kommen. Ob sie hierbei auch erwähnt hat, er sei nicht einmal in der Lage, das Auto zu verlassen, konnte nicht geklärt werden. Der Bitte der Zeugin, ihr zu helfen, Herrn K. die Treppe hinaufzubringen, kam der Zeuge V. nicht nach, sondern informierte die Angeklagte entweder im Labor oder im Behandlungszimmer. Diese erschien kurz danach am Empfang ... und sprach kurz mit der Zeugin. Sie ließ die Zeugin kurze Zeit warten, entweder mit der Bemerkung, sie müsse erst noch andere Patienten behandeln oder aber mit dem Versprechen, sie komme gleich. Dies konnte letztlich auch nicht geklärt werden. Die Angeklagte hatte im Labor Urin untersucht und beabsichtigte, eine Patientin, die im Behandlungszimmer wartete, vom Ergebnis Mitteilung zu machen und sie in die Medikamentation einzuweisen. Jedenfalls wurde der Zeugin W. bedeutet, sie möge im Empfangsbereich auf einem Stuhl noch etwas warten. Dort wartete sie 2 bis 3 Minuten. Wegen des schlechten Zustands ihres Cousins riß ihr nunmehr die Geduld und sie bedeutete dem Zeugen V., sie werde nun nach Herrn K. schauen und wenn es ihm nicht besser gehe, werde sie ins Krankenhaus fahren, woraufhin der Zeuge V. bemerkte, dies sei wahrscheinlich auch das beste.

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Nachdem die Angeklagte die Patientin behandelt hatte, verließ sie gemeinsam mit dem Zeugen V. die Praxis, fand aber draußen das Fahrzeug der Zeugin W. nicht mehr vor. Diese hatte Herrn K. in das etwa 1 km von der Praxis entfernte Krankenhaus F. gebracht, wo er sofort auf einer Trage der Intensivstation zugeführt wurde und dort trotz Behandlung um 13.55 Uhr verstarb. Als Todesursache wurde ein Herzinfarkt bei schwerster Coronarsklerose festgestellt. Eine sofortige Untersuchung des Herrn K. gegen 12.30 Uhr durch die Angeklagte hätte den Todeseintritt zum gegebenen Zeitpunkt weder verhindern noch verzögern können. In jedem Fall wäre eine sofortige stationäre Behandlung erforderlich gewesen ..."

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Die Einlassung der Angeklagte, die Zeugin W. habe ihr in dem Telefongespräch von Brustschmerzen des Herrn K., die in Verbindung mit den übrigen Symptomen die Annahme eines Herzinfarkts nahegelegt hätten, nichts gesagt und habe in der Praxis lediglich erwähnt, daß Herr K. - wie bei schwerer Bronchitis nicht ungewöhnlich - außerstande sei, die Treppe zu steigen, woraufhin sie der Zeugin erklärt habe, sie "komme gleich", hat das Landgericht für nicht widerlegt erachtet.

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Zwar habe die - glaubwürdige - Zeugin W. sowohl bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung als auch vor dem Berufungsgericht ausgesagt, sie habe der Angeklagten am Telefon von den Brustschmerzen des Herrn K. berichtet und später in der Praxis auch mitgeteilt, daß K. nicht in der Lage sei, das Fahrzeug zu verlassen und die Treppe hinaufzusteigen. In erster Instanz sei die Zeugin W. jedoch unsicher gewesen, ob sie der Angeklagten die Brustschmerzen des Herrn K. geschildert habe. Da die Zeugin nach eigenen Angaben während des Telefongesprächs "sehr erregt und hektisch" gewesen sei, liege es nahe, daß sie vergessen habe, die Brustschmerzen zu erwähnen und sich später infolge eines "Selbstrechtfertigungsdruckes" eingeredet habe, die Symptome vollständig geschildert zu haben. Ihren Bekundungen darüber, was in der Arztpraxis gesprochen worden sei, stehe die abweichende Aussage des ebenfalls glaubwürdigen Zeugen V. gegenüber. Keine der beiden Aussagen verdiene den Vorzug, zumal die Zeugin W. sich nicht mehr an den exakten Wortlaut des Gesprächs erinnern könne. Daher sei die Einlassung der Angeklagten, sie habe "nur" mit einem Fall schwerer Bronchitis gerechnet, nicht dagegen mit der Möglichkeit eines Herzinfarkts bei Herrn K. letztlich nicht zu widerlegen.

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Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

11

B.

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Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO).

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Über die Verfahrensrügen braucht nicht entschieden zu werden, weil bereits die Sachbeschwerde durchgreift.

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Die Beweiswürdigung des Berufungsurteils ist materiell-rechtlich unvollständig. Aufgabe des Tatrichters ist es, im Rahmen der Beweiswürdigung eine Begründung dafür zu geben, auf welchem Weg er zu den Feststellungen gelangt ist, die Grundlage seiner Entscheidung geworden sind (vgl. BGH NStZ 1985, 184; Senat VRS 82, 358; SenE vom 2. Mai 1995 - Ss 215/95 - und vom 3. August 1995 - Ss 405/95 -; ständige Senatsrechtsprechung). Deshalb ist er gehalten, die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweis im Urteil erschöpfend zu würdigen, sofern sich aus ihnen bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten herleiten lassen. Er muß für das Revisionsgericht nachprüfbar darlegen, daß seine Überzeugung auf tragfähigen tatrichterlichen Erwägungen beruht (vgl. BGH, bei Holtz, MDR 1980, 631; Senat VRS 80, 34; 82, 358).

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Entgegen diesen Grundsätzen kann den Darlegungen der Strafkammer nicht entnommen werden, daß die Angeklagte mit rechtsfehlerfreien Erwägungen vom Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung freigesprochen worden ist.

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Nach § 323 c StGB macht sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar, wer bei Unglücksfällen keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist. Die Tat kann nur vorsätzlich begangen werden. Bedingter Vorsatz reicht aus.

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Die Feststellungen des Landgerichts erlauben nicht den Schluß, daß es bereits am objektiven Tatbestand des § 323 c StGB fehlt.

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Schon das Verhalten der Angeklagten bei dem Telefongespräch mit der Zeugin W. erfüllt in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen der unterlassenen Hilfeleistung.

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Eine plötzlich auftretende schwere Erkrankung ist ein Unglücksfall im Sinne von § 323 c StGB (vgl. BGH NStZ 1985, 409 = StV 1987, 21; OLG Düsseldorf DAR 1995, 79; LK-Spendel, StGB, 10. Aufl., § 323 c Rn. 47 m.w.N.). Herr K. hatte in der Nacht des 24./25. September 1993 einen schweren Herzinfarkt erlitten. Gegen 12.00 Uhr klagte er über schlimme Atembeschwerden und Schmerzen in der Brust. Damit war bei ihm eine als Unglücksfall zu wertende akute Erkrankung eingetreten (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Erforderlich ist Nothilfe, wenn sie die Notlage zu beheben oder wenigstens abzumildern verspricht (vgl. LK-Spendel a.a.O. Rn. 82). Hier hätten ungeachtet dessen, ob das Leben des Herrn K. noch zu retten gewesen wäre, jedenfalls seine Atembeschwerden und Brustschmerzen gelindert werden können, wenn die Angeklagte im Anschluß an das Telefongespräch mit der Zeugin W. die sofortige Notfalleinweisung des Patienten ins Krankenhaus veranlaßt oder der Zeugin zumindest geraten hätte, unverzüglich Notarzt und Krankenwagen zu alarmieren, statt sie und Herrn K. auf einen späteren Zeitpunkt in ihre Praxis zu bestellen. Durch dieses Verhalten hat die Angeklagte rechtzeitige Hilfeleistung, die ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, unterlassen. Daß die Beschwerden des Herrn K. in der Intensivabteilung eines Krankenhauses durch Sauerstoff- und Medikamentengaben hätten gemildert werden können, liegt ohne weiteres auf der Hand.

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Soweit sich die Angeklagte später nicht unverzüglich zu dem vor ihrer Praxis im Wagen sitzenden Patienten K. begeben hat, ist die Erforderlichkeit der Hilfe vom Landgericht mit der Begründung verneint worden, in den wenigen Minuten, die sie bei sofortigem Handeln früher bei K. gewesen wäre, hätte sie ohnehin nichts zur Linderung seiner Notlage ausrichten können. Dieser Annahme fehlt eine hinreichende Grundlage. Was die Angeklagte als praktische Ärztin für Herrn K. hätte tun können, wenn sie ihn unverzüglich aufgesucht hätte, läßt sich nicht aus der Laiensphäre zutreffend beurteilen. Zur Beantwortung der Frage, ob eine ärztliche Hilfeleistung in dieser Lage noch möglich und deshalb erforderlich war oder nicht, hätte die Strafkammer auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines medizinischen Sachverständigen zurückgreifen müssen, es sei denn, sie hätte ausnahmsweise selbst über das erforderliche Fachwissen verfügt, was im Urteil darzulegen gewesen wäre, dort jedoch nicht erläutert wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., 244 Rn. 73 m.w.N.). Gegen den Standpunkt, die Erforderlichkeit der Hilfe sei zu verneinen, spricht schon, daß die Angeklagte selbst einräumt, bei richtiger Einschätzung des Krankheitsbildes hätte sie sich ohne jede Verzögerung zu Herrn K. hinunterbegeben, um ihm ärztlichen Beistand zu leisten. Auch die Vorstellung des Landgerichts, die Angeklagte habe zu dem Patienten hinuntergehen, ihn untersuchen, dann zur Praxis zurückkehren, die benötigten Medikamente bereitstellen und schließlich zur Behandlung wieder nach draußen eilen müssen, widerspricht der Lebenserfahrung. Ein Arzt, der aus seiner Praxis zu einem Notfall gerufen wird, muß und wird - wie die Angeklagte selbst bestätigt hat - eine entsprechende Notfallausrüstung gleich mitnehmen, so daß er an Ort und Stelle unmittelbar eine Behandlung, z.B. die Gabe von Nitrolingualkapseln bei Angina pectoris-Anfällen, einleiten kann. Ohne sachverständige Beratung nur aufgrund seines medizinischen Allgemeinwissens konnte und durfte das Landgericht somit den Schluß, vor der Arztpraxis sei keine Hilfeleistung mehr "erforderlich" gewesen, nicht ziehen. In diesem Punkt ist die Beweiswürdigung, soweit sie die Feststellungen zum objektiven Tatbestand betrifft, lückenhaft.

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Zu Unrecht hat das Landgericht darüber hinaus die subjektive Tatseite verneint. Es hat als nicht erwiesen angesehen, daß die Zeugin W. der Angeklagten auch von den Brustschmerzen des Herrn K. berichtet habe. Deshalb sei die Angeklagte von einer Bronchitis ausgegangen und habe keine unverzügliche Behandlung für notwendig gehalten. Diese Erwägungen sind ebenfalls rechtsfehlerhaft unvollständig. Dem Urteil ist zu entnehmen, daß die Zeugin W., der das Landgericht ausdrücklich "Glaubwürdigkeit" bescheinigt, sowohl im Berufungsrechtszug als auch bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung bekundet hat, sie habe bei dem Telefongespräch mit der Angeklagten ausdrücklich erwähnt, daß Herr K. über Brustschmerzen klage. Daß es dieser Aussage nicht folgen will, begründet das Landgericht damit, die Zeugin sei "in erster Instanz in diesem Punkt unsicher" gewesen, außerdem sei es durchaus naheliegend, daß man in Hektik und Erregung - wie bei dem Telefonat mit der Angeklagten - etwas vergesse, und wenn die Zeugin sich jetzt sicher zu sein glaube, dann sei sie möglicherweise einem Selbstrechtfertigungsdruck erlegen. Die Unvollständigkeit der Beweiswürdigung liegt bereits darin, daß für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar dargelegt wird, wie das Landgericht zu der Beurteilung kommt, die Zeugin sei in erster Instanz ihrer Sache nicht sicher gewesen. Immerhin hat das Amtsgericht die Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt. Ohne eine entsprechende Aussage der Zeugin W. wäre das nach Lage des Falles nicht möglich gewesen. Das Amtsgericht muß also die Bekundungen der Zeugin für hinreichend verläßlich gehalten haben. Zwar wird das Landgericht dadurch nicht gehindert, eine andere Bewertung vorzunehmen. Erforderlich ist es dann jedoch, im Berufungsurteil im einzelnen darzulegen, was die Zeugin in erster Instanz ausgesagt hat und worin es sich von ihren jetzigen Angaben unterscheidet. Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen ob, das Landgericht rechtsfehlerfrei von einer "Unsicherheit" der Zeugin in erster Instanz ausgegangen ist. Ob der Schluß, wonach der Zeugin in diesem Punkt nicht zu folgen sei, allein auf den Erfahrungssatz, daß man in Hektik und Erregung schnell etwas vergesse, und die amateurpsychologischen Erkenntnisse des Landgerichts zum "Selbstrechtfertigungsdruck" hätte gestützt werden können, bedarf keiner abschließenden Erörterung, weil sich die Strafkammer auf das Indiz der "Unsicherheit" der Zeugin in erster Instanz ausdrücklich berufen hat, und nicht auszuschließen ist, daß sie ohne diese Erwägung bei der Beweiswürdigung zu Lasten der Angeklagten zu anderen Ergebnissen gekommen wäre. Abgesehen davon ist der Zustand von Hektik und Erregung, in dem sich die Zeugin W. nach eigenen Angaben bei dem Telefongespräch mit der Angeklagten befunden hat, mit ihrer akuten Besorgnis wegen der bei Herrn K. aufgetretenen Krankheitssymptome - namentlich Atemnot und Brustschmerzen - zu erklären. Daher liegt es nicht gerade nahe anzunehmen, daß sie die Brustschmerzen als eine der Hauptursachen ihrer Besorgnis unerwähnt gelassen haben soll.

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Lückenhaft ist die Beweiswürdigung außerdem insofern, als ungeprüft geblieben ist, ob nicht selbst dann, wenn man von den Brustschmerzen absieht, die seitens der Zeugin W. mitgeteilten Symptome - hoher Blutzuckerwert, Atembeschwerden, Schweißausbrüche - der Angeklagten genügend Anlaß für ein sofortiges Tätigwerden hätten geben müssen. Allein der Umstand, daß die Angeklagte geglaubt haben will, bei den von der Zeugin genannten Symptomen (außer Brustschmerzen) liege kein Notfall vor, bedeutet noch nicht, daß der Tatrichter ihr diese Darstellung als unwiderlegbar abnehmen muß. Vielmehr ist es erforderlich, mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen zu ermitteln, ob nicht bei derartigen Symptomen, selbst wenn der Brustschmerz nicht ausdrücklich erwähnt worden sein sollte, für jeden Arzt, der sein Handwerk versteht, alle Alarmglocken hätten läuten und sofortige Hilfeleistung hätten gebieten müssen. Daraus können denkgesetzlich mögliche Schlüsse auf den Vorsatz der Angeklagten gezogen werden.

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Was die Untätigkeit der Angeklagten bei der Ankunft des Patienten vor der Praxis angeht, hat das Landgericht nur auf die Äußerungen der Zeugin W. in der Arztpraxis, wie es sie für erwiesen angesehen hat (Herr K. sitze im Auto und könne die Treppe nicht hinaufkommen, er sei zu schwach), abgestellt, aber keine Gesamtwürdigung vorgenommen. Diese wäre indes erforderlich gewesen. Nachdem die Zeugin W. der Angeklagten bereits am Telefon erhebliche Krankheitssymptome geschildert hatte, konnte die Erklärung in der Praxis, Herr K. sei nunmehr zu schwach, um die Treppe zu bewältigen, die Notwendigkeit sofortigen Handelns ersichtlich machen. Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte das Landgericht mit sachverständiger Hilfe weitere Überprüfungen vornehmen müssen, ehe es die subjektive Tatseite verneinen durfte.

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Mangels vollständiger Beweiswürdigung kann das Berufungsurteil hiernach keinen Bestand haben. Es bedarf vielmehr der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der oben angeführten Rechtsgrundsätze.

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Nicht zu verkennen ist allerdings, daß es sich hier zumindest in subjektiver Hinsicht um einen Grenzfall handeln dürfte, bei dem die Unterlassung der Hilfeleistung letztlich auf einer Fehleinschätzung des Krankheitsbildes beruht. Eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO, die hier nach den gesamten Umständen in Betracht zu ziehen wäre, kann indes nur vom Tatrichter, nicht aber durch das Revisionsgericht angeregt und beschlossen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 153 a Rn. 47).