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Oberlandesgericht Köln·Ss 40/94 -24-·15.02.1994

Revision: Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs (§315b) aufgehoben, Zurückverweisung

StrafrechtStraßenverkehrsdelikteAllgemeines StrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln hebt die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) auf, weil die Feststellungen keinen Gefährdungsvorsatz tragen. Das Gericht betont, dass § 315b bei Verkehrsteilnehmern ein bewusst verkehrsfeindliches Handeln voraussetzt und nicht mit nur fahrlässig verursachter Gefahr vereinbar ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen; weitere Deliktsprüfungen sind möglich.

Ausgang: OLG hebt Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 315b StGB auf Verkehrsteilnehmer setzt ein bewusst verkehrsfeindliches Verhalten voraus, bei dem das Fahrzeug zweckwidrig als Werkzeug der Gefährdung eingesetzt wird.

2

Kann der Täter hinsichtlich der von ihm verursachten Gefahr nur fahrlässig handeln, ist die Tat nicht als vorsätzlicher gefährlicher Eingriff i.S. von § 315b Abs.1 StGB anzusehen.

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Sind mehrere Taten tateinheitlich verbunden, führt die rechtliche Angreifbarkeit eines der Schuldsprüche zur Aufhebung der gesamten Gesamtverurteilung, soweit sie untrennbar verbunden sind.

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Fehlen die entscheidungserheblichen Feststellungen für eine Verurteilung nach § 315b, ist die Sache zur erneuten Würdigung und Entscheidung, gegebenenfalls auch bezüglich anderer in Betracht kommender Straftatbestände, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 240 StGB§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 52 StGB§ 69 StGB§ 69a StGB§ 315b StGB

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwie-sen.

Gründe

5

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Nöti-gung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (§§ 240, 315 b Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 55,00 DM verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein einge-zogen und angeordnet, daß vor Ablauf von sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe (§§ 69, 69 a StGB). Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, daß die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auf vier Monate ermäßigt worden ist. Im Schuldspruch hat die Strafkammer das erstin-stanzliche Urteil klarstellend dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung (§§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 240, 52 StGB) schuldig ist.

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Nach den Feststellungen des Landgerichts soll der Angeklagte, der am 4. Februar 1993 gegen 19.00 Uhr mit einem Pkw die B... im Bereich der Gemeinde D. befuhr, absichtlich und ohne verkehrsbedingten Grund scharf abgebremst haben, um den mit einer Geschwindigkeit von ca. 35 km/h hinter ihm fahren-enden, voll beladenen, vom Zeugen E. gesteuerten Silolastzug mit einer zulässigen Gesamtgewicht von 33,5 t zu einer Vollbremsung zu zwingen. Mit diesem Manöver habe der Angeklagte den Lkw-Fahrer disziplinieren wollen, weil dieser sich nicht ange-schickt habe, unter Benutzung des Seitenstreifens weiter rechts zu fahren und dadurch das Überholen zu erleichtern. Der Lkw stieß gegen das Heck des Pkw. Dadurch trugen beide Fahrzeuge Schäden davon. Der Zeuge E. erlitt bei der Kollision eine leichte Knieverletzung.

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Zur Gefährdung im Sinne von § 315 b StGB wird im Berufungsurteil ausgeführt:

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"Bei Anwendung der gebotenen, ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte der Angeklagte erken-nen können und müssen, daß er durch das grund-lose Abbremsen die Gefahr eines Auffahrunfalls heraufbeschwor und eine Kollision mit mögli-cherweise erheblichen Schadensfolgen nur dann abgewendet werden konnte, wenn es dem Zeugen E. gelang, den Lastzug rechtzeitig zum Stehen zu bringen bzw. auf die Geschwindigkeit des Perso-nenwagens abzubremsen."

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An anderer Stelle heißt es dort:

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"Der Angeklagte hat sich des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4, 11 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit Nötigung (§§ 240, 52 StGB) schuldig gemacht. Bei Beachtung der gebotenen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte der Angeklagte erkennen können und müssen, daß er durch das willkürliche Abbremsen seines Perso-nenwagens die Gefahr einer erheblichen Kolli-sion mit dem nachfolgenden Lastzug hervorrief, deren Abwendung er - der Angekalgte - allein dem Zeugen E. überließ."

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Damit hat die Strafkammer in bezug auf die Tathand-lung des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB Vorsatz, hin-sichtlich der dadurch verursachten Gefahr jedoch nur Fahrlässigkeit (§§ 11 Abs. 2, 315 b Abs. 4 StGB) an-genommen.

21

Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Ange-klagten mit der Sachrüge.

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Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Es führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des an-gefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-che an die Vorinstanz.

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Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Annahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB (Hindernisbereiten) wird von den Feststellungen nicht getragen.

27

Die Anwendung des § 315 b StGB auf das Verhalten von Verkehrsteilnehmern im fließenden Verkehr setzt voraus, daß der Täter einen "verkehrsfeindlichen" Eingriff vornimmt. Verkehrsfeindlich handelt derje-nige, der sein Fahrzeug bewußt zweckwidrig gebraucht und zweckfremd als Werkzeug der Gefährdung einsetzt (vgl. Senat NZV 1991, 319 = VRS 81, 110, VRS 82, 30 und 39; ständige Senatsrechtsprechung). Da für die Anwendung des § 315 b StGB auf Verkehrsteilneh-mer die bewußte Verkehrsfeindlichkeit entscheidend ist, ist es kaum denkbar, daß die Tathandlung des § 315 b Abs. 1 StGB vorsätzlich, die Verursa-chung der Gefahr nach § 315 b Abs. 4 StGB i.V.m. § 11 Abs. 2 StGB aber nur fahrlässig verwirklicht wird (vgl. zu § 315 b Abs. 1 Nr. 3: Senat a.a.O.). Kann dem Täter bezüglich der Gefahr nur Fahrläs-sigkeit vorgeworfen werden (§ 315 b Abs. 4 StGB), dann heißt dies auch im Rahmen des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB (Hindernisbereiten), daß er eben nicht "bewußt verkehrsfeindlich" gehandelt hat (vgl. Se-natsentscheidung vom 6. September 1991 - Ss 396/91 und vom 26. November 1991 - Ss 530/91 -).

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Nach diesen Grundsätzen kann die Verur-teilung wegen gefährlichen Eingriffs nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB hier keinen Bestand haben. Die Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklag-te mit "Gefährdungsvorsatz" (vgl. Lackner, StGB, 20. Aufl., § 15 Rn. 28) gehandelt hat. Das Landge-richt hat nicht festgestellt, daß der Angeklagte durch die Vollbremsung bewußt einen Unfall habe herbeiführen wollen. Angesichts der beträchtlichen Größen- und Gewichtsunterschiede beider Fahrzeuge, die einen Auffahrunfall für den Angeklagten selbst ersichtlich zu einem unkalkulierbaren Risiko gemacht hätten, wäre eine solche Annahme eher fernliegend und bedürfte jedenfalls näherer Begründung. Demge-genüber ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß der Angeklagte den Zeugen E. durch Ausbremsen habe disziplinieren wollen. Wenn aber der Anbeklagte bezüglich der Gefährdung nicht einmal mit bedingtem Vorsatz handelte, kann sein Verhalten auch nicht als "bewußt verkehrsfeindlich" gewertet werden (vgl. Se-natsentscheidungen a.a.O.).

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Bereits aus diesem Grund ist die angefochtene Entcheidung aufzuheben. Die Aufhebung erfaßt glei-chermaßen die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung; insoweit ist der Schuldspruch untrennbar (vgl. KK-Ruß, StPO, 3. Aufl., § 318 Rn. 6 m.w.N.). Es ist nicht auszuschließen, daß unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze insgesamt ausreichen-de Feststellungen, zumindest zu § 240 StGB, noch getroffen werden können. Deshalb ist die Sache ge-mäß § 354 Abs. 2 StPO an die Vorinstanz zurückzuver-weisen.

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Ergänzend wird bemerkt:

35

Sollte das neue Tatgericht ebenfalls zu einer Verur-teilung gelangen, wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu erörtern sein, ob und inwieweit die Selbstgefähr-dung, die ein Pkw-Fahrer beim "Ausbremsen" eines so schweren Sattelschleppers notwendig auf sich nehmen würde, dieser Deutung seines Verhaltens entgegen-stehen könnte. Ferner darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Zeuge E., der auf den Pkw des Ange-klagten aufgefahren ist, ein Interesse daran haben könnte, durch seine Aussage eigene Schuld am Unfall auf den Angeklagten abzuwälzen. Deshalb wird sich die Beweiswürdigung mit diesem Gesichtspunkt eben-falls auseinanderzusetzen haben. Schließlich wird zu erörtern sein, ob der Zeuge E. aus seiner Position im Führerhaus des LKW überhaupt Hand- und Armbewe-gungen des Angeklagten, mit denen er dem Zeugen E. Zeichen gegeben haben soll, beobachten konnte. Ein LKW-Fahrer kann aus seiner erhöhten Position nicht ohne weiteres Handzeichen des Fahrers eines vor ihm fahrenden PKW`s erkennen. Sofern eine Verurteilung nach § 315 b Abs. 1 StGB mangels vorsätzlicher Her-beiführung der Gefährdung nicht in Betracht kommt, sind die Voraussetzungen des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1 StGB zu prüfen, sofern festgestellt werden kann, daß zum Zeitpunkt des scharfen Abbrem-sens der Überholvorgang des Angeklagten noch nicht abgeschlossen war, was angenommen werden kann, wenn der Überholende den Überholten noch nicht so hinter sich gelassen hat, daß dieser die Fahrt unbehindert fortsetzen kann, wie wenn er nicht überholt wor-den wäre (vgl. Senatsentscheidungen vom 30.10.1990 - Ss 504/90 -; vom 26.11.1991 - Ss 530/91 -; Schönke/Schröder-Cramer, StGB, 24. Aufl., § 315 c Rn. 17 b m.w.N.).