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Oberlandesgericht Köln·Ss 40/94-24-·15.02.1994

Aufhebung der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung nach § 111a StPO

StrafrechtStrafprozessrechtStraßenverkehrsdelikteStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln hob die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf, die das Amtsgericht im Strafverfahren nach § 111a StPO angeordnet hatte. Anlass war die Aufhebung des Berufungsurteils wegen materieller Mängel und die Rückverweisung zur neuen Entscheidung. Da ungewiss ist, ob die spätere Entscheidung erneut zur Entziehung führt, sei die Fortdauer der vorläufigen Maßnahme unverhältnismäßig. Die Aufhebung erfolgte in entsprechender Anwendung von § 126 Abs. 3 StPO.

Ausgang: Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO wegen Unverhältnismäßigkeit bei ungewissem Ausgang des weiteren Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ist nur dann aufrechtzuerhalten, wenn ihre Fortdauer verhältnismäßig ist.

2

Lässt die prozessuale Entwicklung (z. B. Aufhebung des Urteils und Rückverweisung) die Wahrscheinlichkeit einer späteren endgültigen Entziehung entfallen, ist die Fortdauer der vorläufigen Maßnahme nicht mehr verhältnismäßig.

3

§ 126 Abs. 3 StPO ermöglicht die Aufhebung vorläufiger Zwangsmaßnahmen, wenn deren Weiterbestehen nicht mehr gerechtfertigt ist.

4

Bei wesentlicher Unsicherheit über das Ergebnis eines erneut zu treffenden Urteils ist die Aufrechterhaltung einer vorläufigen Maßnahme, die auf der früheren Verurteilung beruht, aufzuheben.

Relevante Normen
§ 111a StPO§ 126 Abs. 3 StPO

Tenor

Der Beschluß des Amtsgerichts Schleiden vom 16. Juli 1993, wonach dem Ange-klagten die Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO vorläufig entzogen worden ist, wird aufgehoben.

Gründe

5

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit (vorsätzlichem) gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 55,-- DM verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 7 Monaten festgesetzt. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, daß die Sperrfrist auf 4 Monate ermäßigt worden ist. Durch Beschluß vom heutigen Tag hat der Senat das Berufungsurteil wegen materiell-rechtlicher Mängel aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Ob es im Rahmen der nunmehr zu treffenden neuen Entscheidung zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis kommen wird, ist nach der Sachlage völlig ungewiß. Daher erscheint eine weitere Aufrechterhaltung der vorläufigen Entzie-hung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO nicht mehr verhältnismäßig. Der Beschluß des Amtsgerichts vom 16. Juli 1993, durch den die vorläufige Entziehung und die Beschlagnahme des Führerscheins angeordnet worden ist, muß demnach in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 126 Abs. 3 StPO aufgehoben werden.