Zulassung der Rechtsbeschwerde und Übertragung an den Bußgeldsenat (§ 80, § 80a OWiG)
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 10.12.1999 (Aktenzeichen Ss 401/99 (Z) - 182 Z -) die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zugelassen. Ferner wurde die Sache gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Der Tenor enthält keine weiteren Ausführungen und regelt ausschließlich die prozessuale Zuständigkeitsverlagerung.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zugelassen und Sache an Bußgeldsenat nach § 80a Abs. 3 OWiG übertragen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde in Ordnungswidrigkeitenverfahren kann durch das Oberlandesgericht gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG verfügt werden.
Das Oberlandesgericht kann die Sache gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, um über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden.
Über Zulassung der Rechtsbeschwerde und deren Übertragung ist durch Beschluss zu entscheiden; dieser Beschluss regelt die weitere richterliche Besetzung und Zuständigkeit des Verfahrens.
Die Regelungen des § 80 ff. OWiG begründen das formelle Verfahren zur Entscheidung über Zulassung und Überweisung der Rechtsbeschwerde in Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten.
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zugelassen.
II. Die Sache wird gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.