Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·Ss 401/99 (Z) - 182 Z -·09.12.1999

Zulassung der Rechtsbeschwerde und Übertragung an den Bußgeldsenat (§ 80, § 80a OWiG)

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 10.12.1999 (Aktenzeichen Ss 401/99 (Z) - 182 Z -) die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zugelassen. Ferner wurde die Sache gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Der Tenor enthält keine weiteren Ausführungen und regelt ausschließlich die prozessuale Zuständigkeitsverlagerung.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zugelassen und Sache an Bußgeldsenat nach § 80a Abs. 3 OWiG übertragen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde in Ordnungswidrigkeitenverfahren kann durch das Oberlandesgericht gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG verfügt werden.

2

Das Oberlandesgericht kann die Sache gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, um über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden.

3

Über Zulassung der Rechtsbeschwerde und deren Übertragung ist durch Beschluss zu entscheiden; dieser Beschluss regelt die weitere richterliche Besetzung und Zuständigkeit des Verfahrens.

4

Die Regelungen des § 80 ff. OWiG begründen das formelle Verfahren zur Entscheidung über Zulassung und Überweisung der Rechtsbeschwerde in Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG§ 80 a Abs. 3 OWiG

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zugelassen.

II. Die Sache wird gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.