Aufhebung: Fehlender Vermögensschaden bei Kapitalanlagebetrug
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht hatte die Angeklagte wegen Betrugs verurteilt; die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Zentrale Rechtsfrage war, ob ein Vermögensschaden bzw. eine schadensgleiche Vermögensgefährdung (§ 263 StGB) vorliegt und ob Vorsatz bezüglich eines solchen Schadens festgestellt werden kann. Das Oberlandesgericht verneint beides: hochspekulative Gewinnerwartungen begründen keinen Vermögensschaden, und Feststellungen zur Rückerstattung sprechen gegen den dolus. Die Sache wird zu neuer Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Berufungsurteil wegen fehlendem nachweisbaren Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für das Vorliegen eines Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB ist ein Vergleich des Vermögens des Getäuschten vor und nach der Vermögensverfügung maßgeblich; bloßes Ausbleiben einer erwarteten Vermögensmehrung begründet ihn nicht.
Zins- und Gewinnerwartungen, die auf hochspekulative, riskante Geschäfte hinweisen (insbesondere sehr hohe Renditen), besitzen regelmäßig keinen selbstständigen Vermögenswert und bleiben bei der Prüfung des Vermögensschadens außer Betracht.
Eine schadensgleiche Vermögensgefährdung liegt nur dann vor, wenn bei Vertragsschluss oder bei Hingabe der Gelder der Rückgewähranspruch des Getäuschten gefährdet war.
Zur Annahme des Vorsatzes hinsichtlich eines Vermögensschadens (§ 263 StGB) sind Feststellungen erforderlich, aus denen sich ergibt, dass der Täter mit dem Verlust der Gelder oder der Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs gerechnet und dies billigend in Kauf genommen hat.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in 7 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 50,-- DM verurteilt.
Das Landgericht hat die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft verworfen. Es hat zum Schuldspruch im Wesentlichen folgendes festgestellt:
"... wurde die Angeklagte im Frühjahr und Sommer 1993 erstmals im Kapitalanlagegeschäft tätig. Sie hatte über einen Herrn Z. einen Herrn K. kennen gelernt, der sich in der Vergangenheit bereits in Kapitalanlagegeschäften engagiert hatte. Herr K. wiederum führte die Angeklagte mit einer sogenannten Berliner Gruppe, d.h. einer Gruppe von Leuten zusammen, die an renditeträchtigen Kapitalanlagen interessiert waren und auch bereit waren, bei Aussicht auf hohe Spekulationsgewinne auch gewisse Risiken einzugehen... Gegenüber dieser Gruppe sagte sich die Angeklagte stark, renditeträchtige Kapitalanlagen vermitteln zu können, wobei aus An- und Verkäufen von Bankschuldverschreibungen oder Bankakkreditiven angeblich Renditen von bis zu 200 % erwirtschaftet werden sollten. Die Angeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt keine Vorstellung davon, wie sie an solche Papiere gelangen und wie sie mit ihnen handeln konnte. Insbesondere war ihr seinerzeit auch kein Fall bekannt, in dem mit den von ihr vermittelten angeblich werthaltigen Papieren eine Rendite in der genannten Höhe erwirtschaftet worden war. Bei den von der Angeklagten als werthaltig zur Vermittlung angebotenen Dokumenten handelte es sich um Bankgarantien im internationalen Handelsgeschäft, die keine Wertpapiere im eigentlichen Sinne darstellten. Ein Handel mit solchen Bankpapieren dieser Art fand zwar statt. Die Papiere waren und sind jedoch in nur ganz beschränktem Maße übertragbar und losgelöst von einem Grundgeschäft stellen sie keinen wesentlichen Wert dar... Durch die Vermittlung der erwähnten Herren Z. bzw. K. kam es im Frühsommer 1993 in Berlin zu einem Treffen der Angeklagten mit den Anlageinteressenten, an dem u.a. auch der Zeuge K. selbst teilnahm und wie die Angeklagte den Interessenten das Projekt vorstellte und erläuterte. Nachdem dem Kreis der Anlageinteressenten in Berlin das angeblich funktionierende System erklärt worden war, schaltete die Angeklagte den Zeugen Rechtsanwalt H. aus Köln ein, der die sich in ihrem Besitz befindlichen Textvorlagen überarbeiten und im übrigen als Treuhänder fungieren sollte.... Die Angeklagte schloss sodann im Zeitraum vom 28.07.1993 bis zum 03.08.1993 mit den Geschädigten... sogenannte T.-Verträge ab, deren Text der Zeuge H. überarbeitet hatte... In den T.-Verträgen versprach die Angeklagte unter Ziffer 8 den Kapitalanlegern Renditen von 200 % bzw. in einem Fall von 40 %. In einem weiteren Fall blieb die Ziffer zahlenmäßig offen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass das Mindestanlagekapital noch durch Bildung eines Anlegerpools zusammengetragen werden müsse. Insofern sollte weiteres Eigenkapital durch eine S. AG zur Verfügung gestellt und auf ein Konto einer Schweizer Bank transferiert werden, auf das auch die Gelder der Anleger fließen sollte. Mit dem Gesamtkapital sollte die Bank dann gewinnbringend im Sinne des avisierten Handels arbeiten... Neben den T.-Verträgen schlossen die Geschädigten sogenannte Treuhandverträge mit dem Zeugen H. und seiner Sozietät. In diesen Verträgen war festgehalten die Kontonummer eines bei der Dresdner Bank in Köln eingerichteten Treuhandkontos, über das die Angeklagte und der Treuhänder nur gemeinschaftlich verfügen konnten... Eine Vergütung- oder Aufwandsentschädigung für die Angeklagte war in den T.-Verträgen selbst nicht enthalten... Die Angeklagte sollte nach ihren Angaben bei Zustandekommen des Geschäfts ein Honorar, d.h. ein Erfolgshonorar in Höhe von 20 % bis 30 % der Gesamteinlage bei der Schweizer Bank erhalten. In Vollziehung der T.-Verträge und im Vertrauen auf die Seriosität und Erfolgsaussicht des Geschäfts u.a. im Hinblick auf die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zahlten die Geschädigten ihre Anlagebeträge auf das Treuhandkonto bei der Dresdner Bank ein... Unter dem 06.08.1993 bestätigte eine C. S. di Lu. S.A. den Erhalt eines Schecks über 1.090.000,00 DM. Bei diesem Institut handelte es sich nicht um eine Bank, sondern um eine Gesellschaft, die sich u.a. mit Vermögensverwaltungen, Tätigkeiten als Börsenmakler, internationalen Devisengeschäften und Finanzierungsvermittlungen beschäftigte. Die C. unterhielt ihrerseits ein Konto bei der Unionbank of Switzerland UBS. Die Gutschrift des genannten Betrages erfolgte am 16.08.1993... Am 25.08.1993 erfolgte auf Veranlassung der Angeklagten und des Zeugen H. die Rücküberweisung des genannten Betrages auf das Konto der Dresdner Bank in Köln, wo am 27.08.1993 die Gutschrift des Betrages erfolgte. In der Folgezeit wurden die Gelder dann zum Teil mit kleineren Zinsgewinnen an die Anleger zurückerstattet, nachdem diese nach Mitteilung des Scheiterns des Geschäftes ihre Einlagen zurückgefordert hatten.
Der Angeklagten war von Anfang an bewusst gewesen, dass Kapitalanlagegeschäfte wie von ihr angeboten mit der von ihr garantierten Rendite nicht realisierbar waren. Zumindest hatte sie damit gerechnet, dass das von ihr angebotene und eingeleitete Geschäft nicht wie angepriesen und garantiert durchführbar war, dies jedoch billigend in Kauf genommen, um in jedem Fall den Abschluss der T.-Verträge zu erreichen und sodann unter Zuhilfenahme des Zeugen H. über die Gelder der Anleger zu verfügen bzw. verfügen zu können."
Der Beweiswürdigung im landgerichtlichen Urteil ist zu entnehmen, dass die "Anleger das Scheitern des Geschäfts nicht tragisch genommen haben und sich letztlich nicht geschädigt fühlen".
Zur rechtlichen Würdigung hat das Landgericht u.a. ausgeführt:
"... bereits durch die Vertragsabschlüsse und in jedem Fall später mit der Zahlung der Anlagegelder und erst recht mit der Weiterleitung dieser Gelder auf das Konto einer Schweizer Firma ist den Anlegern auch ein Schaden in Form einer Vermögensgefährdung entstanden. Bereits mit den Abschlüssen der T.-Verträge war den Betroffenen insofern ein Schaden entstanden, als sie sich zur Zahlung verpflichteten und dieser Verpflichtung kein realistischer bzw. realisierbarer Wert gegenüberstand, da es einen gewinnbringenden Handel mit den in Frage stehenden Papieren nicht gab... Hiervon abgesehen hatte sich erst recht ein Schaden realisiert mit der Einzahlung der Gelder auf das Konto der Dresdner Bank in Köln und schließlich mit der Weiterleitung in das Ausland. Hiernach waren die Gelder der Verfügung der Betroffenen entzogen und der alleinigen Verfügung der Angeklagten in Zusammenhang mit dem Zeugen H. unterworfen, wobei nach wie vor dem keine werthaltige Gegenleistung gegenüberstand.
...die Angeklagte hat schließlich auch vorsätzlich gehandelt, in dem ihr bewusst war oder sie zumindest damit rechnete, dass ein renditeträchtiger Handel mit den in Frage stehenden Dokumenten nicht möglich war, sie ungeachtet dessen das Anlagegeschäft anbot und die betroffenen Anleger zum Abschluss der T.-Verträge sowie zur Einzahlung der Gelder veranlasste..."
Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung materiellen Rechts.
Die Revision hat (vorläufigen) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Der festgestellte Sachverhalt erfüllt bereits den objektiven Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) nicht, da es an einem Vermögensschaden, auch in Gestalt der schadensgleichen Vermögensgefährdung (vgl. dazu BGH wistra 1991, 307; BGH NStZ 1996, 191), fehlt.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen rechtlichen Würdigung im Berufungsurteil ergibt, erblickt das Landgericht den Vermögensschaden in einer zunächst eingetretenen Vermögensgefährdung und darüber hinaus auch in einer tatsächlich eingetretenen Vermögensminderung, wobei es jeweils darauf abstellt, dass den Vermögensverfügungen der Betroffenen (Abschluss der T.-Verträge; Einzahlung der Gelder auf das Konto bei der Dresdner Bank) kein realisierbarer Wert gegenüber gestanden habe, weil es einen gewinnbringenden Handel mit den in Rede stehenden Papieren nicht gegeben habe.
So lässt sich hier ein Vermögensschaden indes nicht begründen. Für das Vorliegen des Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB kommt es auf einen Vergleich des Wert des Vermögens des Getäuschten vor und nach der Vermögensverfügung an (BGHSt 30, 388, 389). Bei der Bewertung des Vermögens vor der Vermögensverfügung mögen auch Zins- oder Gewinnerwartungen eine Rolle spielen, soweit sie sich Rahmen ordentlicher Geschäfte bewegen (BGH NStZ 1996, 191). Zins- und Gewinnerwartungen in der vorliegenden Höhe (Renditen bis zu 40 bzw. 200 %) haben aber in der Regel keinen selbständigen Vermögenswert, da sie mindestens auf hochspekulative, riskante und damit gefahrenträchtige Geschäfte hindeuten; sie müssen bei der Prüfung, ob die Verfügung zu einem Vermögensschaden geführt hat, außer Betracht bleiben (BGH a.a.O., für Renditen zwischen 17,5 und 50 % bei einer Laufzeit der Anlage von 6 bis 7 Monaten). Jedenfalls bei Risikogeschäften solcher Art reicht es zur Annahme einer Vermögensminderung auf Seiten des Getäuschten nicht aus, wenn lediglich eine Vermögensvermehrung ausbleibt (vgl. zu Letzterem auch BGH NJW 1985, 2428 und 1991, 2573; Lackner/Kühl, StGB, 23. Aufl., § 263 Rnr. 36). Bei ihnen erleiden die Anleger/Getäuschten einen Vermögensschaden im Sinne des Betruges nur dann, wenn bei Vertragsabschluss oder bei Hingabe der anzulegenden Gelder der Rückgewähranspruch gefährdet ist (vgl. BGH NStZ 1996, 191; Lackner/Kühl a.a.O., § 263 Rnr. 42; vgl. auch BGH wistra 1991, 307).
Zur Frage einer gefährdeten Rückzahlung der Anlagegelder zu diesen Zeitpunkten - etwa infolge einer etwaigen Vorstellung der Angeklagten, die Gelder für sich zu behalten, oder einer etwaigen Unzuverlässigkeit z.B. der "C. S. di L. S.A." - lässt sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils indes nichts zu entnehmen. Für einen späteren Zeitpunkt der Vertragsbeziehungen ist jedenfalls festgestellt, dass "die Gelder dann zum Teil mit kleineren Zinsgewinnen an die Anleger zurückerstattet" wurden, "nachdem diese nach Mitteilung des Scheiterns des Geschäftes ihre Einlagen zurückgefordert hatten".
Darüber hinaus belegen die Feststellungen auch die subjektive Tatseite des Betruges nicht. Wie aus den vorstehenden Ausführungen zur objektiven Tatseite folgt, könnte Vorsatz der Angeklagten in Bezug auf einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB nur angenommen werden, wenn sie bei Abschluss der T.-Verträge oder Hingabe der anzulegenden Gelder zumindest mit dem Verlust dieser Gelder oder einer Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs der Anleger gerechnet und dies billigend in Kauf genommen hätte.
Auch dazu ist dem Berufungsurteil indes nichts zu entnehmen. Die vom Berufungsgericht festgestellte Rückerstattung der Anlagegelder spricht vielmehr gegen die Annahme eines solchen Vorsatzes.