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Oberlandesgericht Köln·Ss 39/93 - 31 -·25.02.1993

Wiedereinsetzung gewährt; Aufhebung wegen unvollständiger Beweiswürdigung bei Sachbeschädigung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte erhielt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist infolge nicht zurechenbaren Verschuldens einer Mitarbeiterin der Verteidigers. Dadurch wurde die Verwerfung der Revision gegenstandslos und die Revision mit der Sachrüge vorläufig erfolgreich. Das Urteil wurde aufgehoben, weil die Beweiswürdigung die Einlassung zur Entfernbarkeit der Farbe nicht ausreichend berücksichtigte; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Wiedereinsetzung und Revision mit Sachrüge erfolgreich; angefochtenes Urteil aufgehoben und zur neuer Verhandlung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 345 Abs. 1 StPO ist zu gewähren, wenn das Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist auf einem dem Angeklagten nicht zurechenbaren Verschulden der Mitarbeiterin der Verteidigerkanzlei beruht.

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Ein gemäß § 346 Abs. 1 StPO ergangener Verwerfungsbeschluss wird gegenstandslos, wenn dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

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Der Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) setzt eine Beeinträchtigung der Substanz oder eine mittelbare Substanzverletzung durch die für die Beseitigung erforderlichen Eingriffe voraus; bloße äußerliche Zustandsveränderungen ohne Substanzverletzung genügen nicht.

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Die tatrichterliche Beweiswürdigung muss sich erkennbar mit entscheidungserheblichen Einlassungen des Beschuldigten auseinandersetzen; das Unterlassen, behauptete Tatsachen (z. B. rückstandslose Entfernbarkeit von Farbe) durch eigene Feststellungen oder ein Sachverständigengutachten zu prüfen, macht die Entscheidung materiell-rechtlich unvollständig.

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Die Dreimonatsfrist des § 77b StGB beginnt erst, wenn der Geschädigte die Person des Täters so kennt, dass er diesen im Strafantrag individuell bezeichnen kann.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 7 StPO§ 345 Abs. 1 StPO§ 346 Abs. 1 StPO§ 337 StPO§ 303 StGB§ 353 StPO

Tenor

I. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ge-währt. II. Damit ist der Beschluß der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 1. Dezember 1992, durch den die Revision des Angeklagten als mangels fristge-rechter Begründung unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos. III. Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwie-sen.

Gründe

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I.

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Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag und seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisions-begründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) zu gewähren, weil er glaubhaft gemacht hat, daß die Frist aufgrund des ihm nicht zurechenbaren Verschuldens einer Mitarbeiterin in der Rechtsanwaltskanzlei seines Verteidigers versäumt worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 44 Rn. 18, 20 m.w.N.). Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Angeklagten sind nicht ersichtlich.

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II.

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Da der Wiedereinsetzungsantrag Erfolg hat, ist der gemäß § 346 Abs. 1 StPO erlassene Verwerfungs-beschluß vom 1. Dezember 1992 gegenstandslos (vgl. Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 346 Rn. 17 m.w.N.).

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III.

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Die hiernach zulässige Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg.

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Das angefochtene Urteil ist materiell-rechtlich unvollständig, weil die Beweiswürdigung revisions-rechtlich bedeutsame Lücken aufweist und sich mit der Einlassung des Angeklagten nicht hinreichend auseinandersetzt (vgl. Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 337 Rn. 27 m.w.N.).

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Das Berufungsgericht hat festgestellt:

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"Im September 1990, jedenfalls vor dem 25. Sep-tember, sprühte der Angeklagte auf einen Brük-kenpfeiler an der S-Bahn-Strecke B. G. - K. im Streckenabschnitt zwischen K.-B. und K.-D. in Höhe des Streckenkilometers 1,8 ein ca. 20 qm großes Graffiti-Bild auf. Von der Deutschen Bundesbahn, die Eigentümer des besprühten Objektes ist, war ihm dies nicht gestattet. An Säuberungskosten hinsicht-lich der besprühten Fläche wurde vom Fachdienst der Deutschen Bundesbahn ein Betrag von ca. 500,00 DM veranschlagt.

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Im November 1990, jedenfalls vor dem 26. November, sprühte der Angeklagte auf einen weiteren Brük-kenpfeiler an der S-Bahn-Strecke B. G. , in Höhe des Streckenkilometers 1,1 in schwarzer Farbe ein 2 x 1,5 m großes Graffiti-Bild auf, das eine Person darstellen soll. Auch dazu hatte er von der Deut-schen Bundesbahn nicht die Erlaubnis. Hierfür setz-te der Fachdienst der Deutschen Bundesbahn an Säu-berungskosten einen Betrag von 120,00 DM an.

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Wegen beider Aktionen hat die geschädigte Deutsche Bundesbahn am 2. Mai 1991 Strafantrag gestellt, nachdem ihr kurz zuvor die Täterschaft des Ange-klagten bekannt geworden war."

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Der Einlassung des Angeklagten, beide Brückenpfei-ler seien im Rechtssinne nicht beschädigt worden, weil sich die aufgesprühte Farbe durch das Mittel "Vandal-Ex" ohne weiteres beseitigen lasse, ist die Strafkammer nicht gefolgt. Sie hat vielmehr folgen-de Erwägungen angestellt:

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"Vorliegend ist durch das Verhalten des Angeklag-ten die Sachsubstanz der beiden betroffenen Brük-kenpfeiler beschädigt worden. Die auf eine Wand-fläche aufgebrachte Farbe verändert nicht nur deren äußeres Erscheinungsbild, sie überdeckt und beein-trächtigt zugleich an den Sprühstellen deren Ober-flächenfarbe und beschädigt deshalb insoweit die Sachsubstanz. Diese Beschädigung ist auch erheblich im Rechtssinne (wegen der anzusetzenden Reinigungs-kosten)..."

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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nach-prüfung nicht stand. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine Beschädigung im Sinne von § 303 StGB nur vorliegt, wenn die Veränderung der äußeren Erscheinung einer Sache durch Besprühen mit Farbe gleichzeitig auch eine Verletzung ihrer Substanz zur Folge hat (vgl. BGH St. 29, 129; SenE vom 11. September 1984 - 1 Ss 408/84 -; OLG Frankfurt NStZ 1988, 410; OLG Oldenburg NJW 1983, 57; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1167). Dabei ist eine Substanzverletzung nicht allein anzunehmen, wenn die Einwirkung des Täters die Sachsubstanz unmit-telbar beschädigt. Sie ist vielmehr auch gegeben, falls die Beseitigung der vom Täter verursachten Veränderung der Sache (hier: die Entfernung der aufgesprühten Farbe) notwendigerweise zu einer Sub-stanzbeeinträchtigung führt. Das Interesse des Ei-gentümers wird unabhängig davon verletzt, ob in die Unversehrtheit der Sache unmittelbar durch die Ein-wirkung des Täters selbst oder durch eine Beseiti-gung der von ihm hervorgerufenen Veränderungen ein-gegriffen wird. Da der Eigentümer die Umgestaltung seiner Sache mit Farbe nicht zu dulden braucht, sind die mit ihrer Entfernung notwendigerweise verbundenen Eingriffe in die Sachsubstanz dem Täter zuzurechnen (vgl. SenE a.a.O.).

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Zwar geht auch das Landgericht entsprechend den angeführten Grundsätzen davon aus, daß die Sachbe-schädigung eine unmittelbare oder zumindest mittel-bare Substanzverletzung voraussetzt. Jedoch beruht die Annahme der Strafkammer, die vom Angeklagten zur Herstellung der Graffiti-Bilder aufgesprühte Farbe verändere nicht nur das äußere Erscheinungs-bild der Brückenpfeiler, sondern überdecke und be-einträchtige zugleich an den Sprühstellen die Ober-flächenfarbe und beschädige insoweit die Sachsub-stanz, auf einer unvollständigen Beweiswürdigung. Es wird nämlich nicht erörtert, daß der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung geltend gemacht hat, durch das Mittel "Vandal-Ex" lasse sich die aufge-sprühte Farbe rückstandslos beseitigen. Wäre das zutreffend, läge im Bemalen der Brückenpfeiler ei-ne bloße Zustandsveränderung ohne Beeinträchtigung der Substanz und damit keine Sachbeschädigung. Denn der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderliche Kostenaufwand ist für die Frage der Substanzverletzung ohne Bedeutung (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.) und begründet lediglich eine Schadensersatzpflicht des Täters. Ungeachtet dessen hat sich das Berufungsgericht mit der jeg-liche Substanzverletzung bestreitenden Einlassung des Angeklagten nicht erkennbar auseinandergesetzt, obwohl das nach Lage des Falles unverzichtbar gewesen wäre. Weder hat sich die Strafkammer zur Begründung ihrer Auffassung, daß die Oberfläche der Brückenpfeiler durch die Graffiti-Bilder "über-deckt, beeinträchtigt und beschädigt" worden sei, auf eigene, in der Hauptverhandlung erörterte Sachkenntnisse gestützt noch hat sie die Angaben des Angeklagten über die Eigenschaft der benutzten Sprühfarbe und die Wirkung des von ihm genannten Mittels "Vandal-Ex" unter Hinweis auf die Erkennt-nisse eines Sachverständigen widerlegen können. Die Feststellung des Landgerichts, daß hier eine Sub-stanzverletzung eingetreten sei, wird somit von der Beweiswürdigung nicht getragen. Zu Unrecht beruft sich die Strafkammer in diesem Zusammenhang auf die bereits zitierte Entscheidung des Oberlandes-gerichts Oldenburg. Dort ist eine Beschädigung im Sinne von § 303 StGB nur deshalb angenommen worden, weil im konkreten Fall durch die Reinigungsarbei-ten, unter anderem mit Wurzel- und Drahtbürsten bzw. mit Sandstrahlgeräten, "deutliche Aufhellun-gen im Putz entstanden sind" (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.). Solche Feststellungen zur (mittelbaren) Substanzverletzung sind vom Landgericht im vorlie-genden Fall gerade nicht getroffen worden. Vielmehr ist die Behauptung des Angeklagten, die von ihm benutzte Sprühfarbe lasse sich (anders als die im Fall des OLG Oldenburg verwendete Lackfarbe) mit "Vandal-Ex" rückstandslos entfernen, bisher unwi-derlegt.

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Da die angefochtene Entscheidung aus den dargeleg-ten Gründen materiell-rechtlich unvollständig ist, unterliegt sie der Aufhebung (§ 353 StPO). Die Sache ist gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhand-lung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-verweisen. Eine Verfahrenseinstellung gemäß § 354 Abs. 1 StPO kommt dagegen nicht in Betracht. Das vom Angeklagten behauptete Verfahrenshindernis be-steht nämlich nicht. Der gemäß § 303 Abs. 3 StGB erforderliche Strafantrag des Geschädigten ist rechtzeitig (§ 77 b StGB) und formell ordnungsge-mäß (§ 158 Abs. 2 StPO) gestellt worden. Gemäß § 77 b Abs. 2 Satz 1 StGB beginnt die dreimonatige Antragsfrist mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Von der Person des Täters hat der Geschädigte jedoch erst dann Kenntnis, wenn er den Täter in seinem Strafantrag individuell erkennbar machen kann. Dies bedeutet, daß der Geschädigte eine solche Kenntnis von der Person des Täters erlangt haben muß, daß er ihn in seinem Strafantrag der Strafverfolgungsbehörde gegenüber zumindest nach individuellen Merkmalen bezeichnen kann (vgl. SenE a.a.O. m.w.N.). Diese Voraussetzung ist aber erst seit dem 18. Dezember 1990, dem Tag, an dem die Deutsche Bundesbahn als Geschädigte von der Po-lizei die Person des Angeklagten erfahren hat, ge-geben. Am 3. Januar 1991 ist schriftlich der Straf-antrag gestellt worden.

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Für die neue Hauptverhandlung wird bemerkt:

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Eine ausdrückliche Entscheidung über den mit der Anklagte weiterhin erhobenen Vorwurf der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) ist bisher nicht er-gangen.

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Übersteigt die Tagessatzhöhe den 30. Teil der im Urteil angegebenen "monatlichen Einkünfte" (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB), so muß nachvollziehbar dar-gelegt werden, welche zusätzlichen Bezüge (z.B. Versorgungsleistungen, mietfreie Wohnung) gegebe-nenfalls berücksichtigt und mit welchem Geldwert sie in Ansatz gebracht werden (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 45. Auflage, § 40 Rn. 10 m.w.N.).

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Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Wehnert-Heinen hat Urlaub u. ist daher an der Unter- schriftgsleistung gehindert