Revision im Diebstahlsverfahren: Wiedereinsetzung, Teileinstellung, Aufhebung wegen § 243 III StPO
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte gegen ein amtsgerichtliches Urteil wegen Diebstahls in drei Fällen Sprungrevision ein. Das OLG bewilligte Wiedereinsetzung, weil die Revisionsbegründung fristgerecht einging, aber wegen fehlender ordnungsgemäßer Verteidigerunterschrift unwirksam war und das Verteidigerverschulden dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist. Zwei Tatkomplexe stellte der Senat ein, da dort Eröffnungsbeschlüsse fehlten und die bloßen formularmäßigen Verbindungsbeschlüsse diese nicht ersetzten. Im Übrigen hob das OLG das Urteil wegen unterlassener Verlesung des Anklagesatzes (§ 243 Abs. 3 S. 1 StPO) auf und verwies zurück; zudem beanstandete es Mängel der Strafzumessungsgründe (§ 47 StGB, § 267 Abs. 3 S. 2 StPO).
Ausgang: Wiedereinsetzung bewilligt; Verfahren teils mangels Eröffnungsbeschlusses eingestellt, im Übrigen Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Revisionsbegründungsfrist ist zu gewähren, wenn die Fristversäumung auf einem dem Angeklagten nicht zurechenbaren Verteidigerverschulden beruht und die Revisionsbegründung wegen fehlender ordnungsgemäßer Unterschrift unwirksam war.
Für die Einlegung eines Rechtsmittels genügt die Schriftform, wenn Inhalt der Erklärung und Person des Erklärenden bei Eingang des Schriftstücks hinreichend erkennbar sind; eine voll ausgeschriebene handschriftliche Unterschrift ist hierfür nicht stets erforderlich.
Fehlt für eine angeklagte Tat ein Eröffnungsbeschluss, liegt ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung des Verfahrens führt.
Ein Verbindungsbeschluss ersetzt den Eröffnungsbeschluss nur, wenn ihm eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung zu entnehmen ist, dass das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen die Anklage zur Hauptverhandlung zulässt.
Die Verlesung des Anklagesatzes nach § 243 Abs. 3 S. 1 StPO ist grundsätzlich unverzichtbar; ihr Unterlassen begründet einen Revisionsgrund, sofern ein Beruhen des Urteils hierauf nicht ausnahmsweise ausgeschlossen ist.
Tenor
1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision bewilligt.
2. Das Verfahren wird hinsichtlich der Tatvorwürfe aus den Anklageschriften vom 6. November 2002 (verbundenes Verfahren 28 Js 971/02 StA Köln = 522 Ds 502/02 AG Köln) und vom 6. März 2003 (verbundenes Verfahren 28 Js 238/03 StA Köln = 522 Ds 131/03 AG Köln) eingestellt.
3. Im übrigen wird das angefochtene Urteil mit seinen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision insgesamt - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe
I.
In dem (nunmehr führenden) Verfahren 28 Js 721/02 StA Köln (= 522 Ds 413/02 AG Köln) hat die Staatsanwaltschaft am 27. August 2002 Anklage wegen Diebstahls von 33 Bohrern in einer Firma C. erhoben. Insoweit ist das Hauptverfahren mit Beschluss vom (21. oder 24.) Februar 2003 eröffnet worden. In dem Verfahren 28 Js 971/02 StA Köln bezieht sich die Anklage vom 6. November 2002 auf den Diebstahl einer Vielzahl von (Schreib-) Gegenständen in einer Firma P.. Die Anklage in dem Verfahren 28 Js 238/03 StA Köln vom 6. März 2003 schließlich legt dem Angeklagten den Diebstahl mehrerer Spielkarten-Sets in einer Firma T. Spiel + Freizeit zur Last. In den beiden letzt genannten Verfahren sind die Anklageschriften dem (in Strafhaft in der JVA Attendorn befindlichen) Angeklagten unter einer Privatwohnschrift in L. ersatzweise zugestellt worden. Ein Eröffnungsbeschluss ist jeweils nicht ergangen. Das Amtsgericht hat in der (früheren) Hauptverhandlung vom 12. März 2003 die Verfahren 522 Ds 413/02 und 522 Ds 502/02 sowie in der Hauptverhandlung vom 30. April 2003 die Verfahren 522 Ds 413/02 und 522 Ds 131/03 durch (formularmäßig gefasste) Beschlüsse miteinander verbunden.
Durch Urteil vom 30. April 2003 hat das Amtsgericht gegen den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen (bezogen auf die drei vorgenannten Anklagen) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten erkannt.
Gegen diese, am 26. Mai 2003 zugestellte Entscheidung hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 5. Mai 2003, eingegangen am 6. Mai 2003, Rechtsmittel eingelegt. Das Rechtsmittel ist mit Verteidigerschriftsatz vom 25. Juni 2003, eingegangen am 26. Juni 2003, als (Sprung-) Revision konkretisiert und zugleich begründet worden. Gerügt wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Nachdem der Vorsitzende des Senats unter dem 8. September 2003 auf Bedenken gegen die formelle Ordnungsgemäßheit der Revisionsbegründung wegen nicht hinreichend konkretisierter Unterzeichnung durch den Verteidiger hingewiesen hatte, hat der Verteidiger unter dem 16. September 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Beifügung eines erneuten Exemplars der Revisionsbegründung beantragt; diese Revisionsbegründung weist allerdings überhaupt keine Unterschrift auf. Auf erneuten Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 16. September 2003 hin ist der Wiedereinsetzungsantrag am 18. September 2003 unter Beifügung eines nunmehr mit einer Unterschrift versehenen Exemplars der Revisionsbegründung wiederholt worden.
II.
Die Revision ist statthaft und (nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (dazu nachstehend 1.) auch im übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel – soweit das Verfahren nicht schon wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernissen einzustellen ist (dazu nachstehend 2.) – vorläufigen Erfolg.
Der Zulässigkeit der Rechtsmitteleinlegung vom 5. Mai 2003 (§ 341 Abs. 1 StPO) und der Wahl des Rechtsmittels als Sprungrevision (§ 335 StPO) mit Schriftsatz vom 25. Juni 2003 steht nicht entgegen, dass die betreffenden Schriftsätze statt einer Unterschrift nur eine Art Paraphe, die einer 1 ähnelt, aufweisen. Die nach § 341 Abs. 1 StPO allein erforderliche Schriftform ist dadurch gewahrt, dass der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, dem betreffenden Schriftstück im Zeitpunkt seines Eingangs hinreichend zu entnehmen sind; nicht notwendig ist unbedingt eine handschriftliche Unterschrift (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., Einleitung 128). So liegt es hier. Für die Wahl des Rechtsmittels als Revision bedürfte es nicht etwa einer (gar nicht zulässigen, vgl. OLG Hamm NStZ 91, 601; Senat NStZ 94, 557; Senatsentscheidung vom 19. September 2003, Ss 381/03; Meyer-Goßner a.a.O. § 335 Rn. 13 m. w. N.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deswegen, weil eine ordnungsgemäß unterzeichnete Revisionsbegründung mit der Wahl eben dieses Rechtsmittels erst nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO unter dem 18. September 2003 eingegangen ist. Vielmehr ist die Erklärung des Übergangs zur Revision eine Rechtsmitteleinlegung und wie diese zu behandeln (BGHSt 40, 395, 398; BayObLG NStZ-RR 98, 51).
- Der Zulässigkeit der Rechtsmitteleinlegung vom 5. Mai 2003 (§ 341 Abs. 1 StPO) und der Wahl des Rechtsmittels als Sprungrevision (§ 335 StPO) mit Schriftsatz vom 25. Juni 2003 steht nicht entgegen, dass die betreffenden Schriftsätze statt einer Unterschrift nur eine Art Paraphe, die einer 1 ähnelt, aufweisen. Die nach § 341 Abs. 1 StPO allein erforderliche Schriftform ist dadurch gewahrt, dass der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, dem betreffenden Schriftstück im Zeitpunkt seines Eingangs hinreichend zu entnehmen sind; nicht notwendig ist unbedingt eine handschriftliche Unterschrift (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., Einleitung 128). So liegt es hier. Für die Wahl des Rechtsmittels als Revision bedürfte es nicht etwa einer (gar nicht zulässigen, vgl. OLG Hamm NStZ 91, 601; Senat NStZ 94, 557; Senatsentscheidung vom 19. September 2003, Ss 381/03; Meyer-Goßner a.a.O. § 335 Rn. 13 m. w. N.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deswegen, weil eine ordnungsgemäß unterzeichnete Revisionsbegründung mit der Wahl eben dieses Rechtsmittels erst nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO unter dem 18. September 2003 eingegangen ist. Vielmehr ist die Erklärung des Übergangs zur Revision eine Rechtsmitteleinlegung und wie diese zu behandeln (BGHSt 40, 395, 398; BayObLG NStZ-RR 98, 51).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist hingegen erforderlich, dem Angeklagten antragsgemäß aber auch zu gewähren, soweit es um die Frist zur Begründung der Revision gemäß § 345 Abs. 1 StPO geht. Diese am 26. Juni 2003 abgelaufene Frist ist nicht eingehalten, weil die zum damaligen Zeitpunkt eingereichte Revisionsbegründung aus den in der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 8. September 2003 dargelegten Gründen der nach § 345 Abs. 2 StPO erforderlichen Unterschrift in Form eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges entbehrt. Insoweit ist wegen eines dem Angeklagten nicht zuzurechnenden Verteidigerverschuldens (das sich auch auf das Erfordernis eines wiederholten Wiedereinsetzungsantrages vom 18. September 2003 bezieht) gemäß § 44 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren.
Das Verfahren unterliegt wegen der Tatvorwürfe aus den Anklagen vom 6. November 2002 und vom 6. März 2003 der Einstellung, weil es insoweit jeweils an der Verfahrensvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses fehlt; insoweit besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, welches zur Verfahrenseinstellung führt (vgl. BGHSt 10, 278, 279; BGH StV 83, 2; BGH NStZ 86, 276; Meyer-Goßner a.a.O. § 203 Rn. 3).
- Das Verfahren unterliegt wegen der Tatvorwürfe aus den Anklagen vom 6. November 2002 und vom 6. März 2003 der Einstellung, weil es insoweit jeweils an der Verfahrensvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses fehlt; insoweit besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, welches zur Verfahrenseinstellung führt (vgl. BGHSt 10, 278, 279; BGH StV 83, 2; BGH NStZ 86, 276; Meyer-Goßner a.a.O. § 203 Rn. 3).
Eröffnungsbeschlüsse sind in den Ursprungsverfahren 522 Ds 502/02 und 522 Ds 131/03 AG Köln nicht ergangen. Das Erfordernis eines Eröffnungsbeschlusses ist vorliegend auch nicht dadurch ersetzt worden, dass das Amtsgericht die drei vorliegenden Verfahren durch Beschlüsse vom 12. März 2003 und vom 30. April 2003 miteinander verbunden hat. Zwar kann einem Verbindungsbeschluss im Einzelfall die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses zukommen (vgl. BGH NStZ 84, 520). Jedoch ersetzt ein solcher Verbindungsbeschluss den Eröffnungsbeschluss nur, wenn das verbindende Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen (erkennbar) geprüft hat, wenn also dem Verbindungsbeschluss eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, unter gleichzeitiger Würdigung des hinreichenden Tatverdachts entnommen werden kann (vgl. BGH NStZ 87, 239; BGH NStZ 88, 236 = BGHR StPO § 203 Beschluss 1; BGHR StPO § 203 Beschluss 4). Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs NStZ 00, 442 = BGHR StPO § 203 Beschluss 5, in dem einem Verbindungsbeschluss die schlüssige eindeutige Willenserklärung des Gerichts entnommen worden war, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Voraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen. In dem dort entschiedenen Fall hat der Bundesgerichtshof eine solch eindeutige Willenserklärung speziell dem Umstand entnommen, dass es in dem betreffenden Verbindungsbeschluss (auch) um ein beschleunigtes Verfahren gegangen war, in dem die Eignung der Sache nach §§ 417 ff. StPO u. a. auch die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts voraussetzt.
Vorliegend nennen die formularmäßig ergangenen Verbindungsbeschlüsse lediglich die Aktenzeichen der verbundenen Verfahren; sie nennen nicht einmal jeweils eine bestimmt bezeichnete (vgl. hierzu Tolksdorf in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 207 Rn. 17) Anklage, die inzidenter zur Hauptverhandlung zugelassen werden soll. Demgemäss zwingt das Fehlen der Eröffnungsbeschlüsse bei der Entscheidung über die Revision zur Einstellung des Verfahrens (Meyer-Goßner a.a.O. § 203 Rn. 3). Soweit der Bundesgerichtshof in einer vereinzelten Entscheidung insoweit die Möglichkeit einer Zurückverweisung in Betracht gezogen hat (BGHSt 29, 224, 228) ist dem die nachfolgende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht beigetreten (vgl. BGH NStZ 87, 239; Meyer-Goßner a.a.O. § 203 Rn. 3 m. w. N.).
Wegen des verbleibenden Tatvorwurfs gemäß der Anklage vom 27. August 2002 hat die Revision (vorläufigen) Erfolg. Insoweit ist schon die – zulässig ausgeführte – Verfahrensrüge begründet. Die Sache ist somit gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung mit den zugrundeliegenden Feststellungen an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
- Wegen des verbleibenden Tatvorwurfs gemäß der Anklage vom 27. August 2002 hat die Revision (vorläufigen) Erfolg. Insoweit ist schon die – zulässig ausgeführte – Verfahrensrüge begründet. Die Sache ist somit gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung mit den zugrundeliegenden Feststellungen an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
Der gerügte Verstoß gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO wird durch das Protokoll der Hauptverhandlung vom 30. April 2003 belegt. Danach ist der vorgedruckte Satz "Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz aus der Anklageschrift vom ... (Blatt ... d. A.)" nicht nur nicht mit den Daten der damals drei zur Verhandlung anstehenden Anklageschriften ausgefüllt; vielmehr ist der betreffende vorgedruckte Passus sogar durchgestrichen. Auf die Verlesung des Anklagesatzes kann aber nicht verzichtet werden (OLG Hamm NStZ-RR 99, 276). Das Unterlassen der Verlesung des Anklagesatzes ist ein Revisionsgrund (Meyer-Goßner a.a.O. § 243 Rn. 38).
Es ist auch nicht auszuschließen, dass das Urteil des Amtsgerichts hierauf beruht. Maßgeblich für die Verurteilung ist nämlich das Geständnis des Angeklagten gewesen. Dieses Geständnis (laut Hauptverhandlungsprotokoll abgegeben mit den Worten "Die Tatvorwürfe stimmen alle") setzt voraus, dass dem Angeklagten die Tatvorwürfe zuvor eröffnet worden sind.
Zwar ist das Beruhen eines Urteils auf einem Verstoß gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO dann auszuschließen, wenn ausnahmsweise wegen Einfachheit der Sach- und Rechtslage weder der Gang der Hauptverhandlung noch das Urteil irgendwie von dem Verfahrensmangel berührt worden ist (vgl. BGH NJW 82, 1057; BGH NStZ 95, 200; OLG Hamm NStZ-RR 99, 276). Eine solche Ausnahme ist vorliegend aber nicht schon deswegen gegeben, weil nur einfache Diebstähle zur Anklage gelangt sind. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung drei verschiedene Anklagen mit Tatzeiten über mehrere Monate hinweg in Rede standen. Auch ein zum Geständnis bereiter Angeklagter, der mehrfach Diebstahlstaten begangen hat, bedarf zur ordnungsgemäßen Verteidigung in der Hauptverhandlung der Kenntnis gerade der Tatvorwürfe, die zur Anklage gelangt sind. Weil bei Verbindung mehrerer Strafsachen alle Anklagesätze zu verlesen sind (Meyer-Goßner a.a.O. § 243 Rn. 13), kommt auch dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass in dem – erst jetzt durch den Senat eingestellten – Verfahren 522 Ds 502/02 AG Köln die Anklage vom 6. November 2002 eine Vielzahl von gestohlenen Gegenständen (in der Anklageschrift: 5 Zeilen umfassend) zum Gegenstand hatte, von denen zudem die Bezeichnung "zwei x Leihgeräte (älter)" gar nicht erkennen lässt, was gemeint war.
Wegen der Vielzahl der aus drei Verfahren herrührenden Diebstahlsgegenstände war die Verlesung der drei verschiedenen Anklageschriften – und damit auch der Anklage vom 27. August 2002 – vorliegend nicht entbehrlich.
Im übrigen hätte das angefochtene Urteil auch auf die Sachrüge zum Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben können.
- Im übrigen hätte das angefochtene Urteil auch auf die Sachrüge zum Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben können.
Soweit die "einschlägigen" Vorstrafen strafschärfend ins Gewicht gefallen sind, bedarf es einer knappen, aber doch aussagekräftigen Darstellung der Taten und der Tathandlungen in dem Urteil, damit das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Strafzumessung nachzuprüfen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senat VRS 70, 210; 100, 123). Vorliegend hat das Urteil lediglich neun Eintragungen aus dem Bundeszentralregister aufgelistet, wobei zu den Ziffern 4, 6, 7, 8 und 9 nicht einmal der Gegenstand der Verurteilung genannt und zu den Ziffern 3 und 7 die Höhe der verhängten Strafen nicht mitgeteilt werden.
Soweit (hier: als Einzelstrafen) Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verhängt werden, setzt dies nach § 47 Abs. 1 StGB voraus, dass besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters die Verhängung dieser Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift muss gemäß § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO im Urteil nachvollziehbar begründet werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. SenE vom 11. September 2001, Ss 341/01; vgl. ferner die Nachweise bei Tröndle-Fischer, StGB, 51. Aufl., § 47 Rn. 15). Vorliegend enthält das angefochtene Urteil keinen Hinweis darauf, dass die Vorschrift des § 47 Abs. 1 StGB geprüft worden ist.
Weil schließlich eine Strafaussetzung zur Bewährung mit der Begründung versagt worden ist, der Angeklagte sei "Bewährungsversager", bedarf es der Bezeichnung der herangezogenen Bewährungsstrafen und der maßgeblichen Daten zu den Bewährungszeiten.