Geschwindigkeitsmessung kurz hinter Ortsschild: Aufhebung und Rückverweisung wegen unvollständiger Feststellungen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt; die Messung erfolgte mit Laser (Riegl) 70 m hinter dem Ortseingangsschild. Das OLG hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil der Tatrichter nicht darlegte, ob die nahe Messung die Aussagekraft beeinflusst und ob hiervon die Sanktion (Fahrverbot) betroffen ist. Zudem fehlt eine zulässige Bezugnahme auf vorgelegte Skizzen.
Ausgang: Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen wegen unvollständiger Feststellungen zum Schuldumfang und zur Verwertbarkeit der Messung
Abstrakte Rechtssätze
Führt eine Geschwindigkeitsmessung entgegen polizeilicher Richtlinien in geringer Entfernung hinter dem Ortseingangsschild zu Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung des Meßergebnisses, muss der Tatrichter im Urteil darlegen, wie er dieser möglichen Beeinträchtigung Rechnung trägt (z.B. durch Erhöhung des Toleranzabzugs).
Die Bezeichnung des angewandten standardisierten Messverfahrens und die Angabe des berücksichtigten Toleranzwerts genügen zur Feststellung der Höhe einer Geschwindigkeitsüberschreitung, wenn das Verfahren anerkannt ist (z.B. Lasermeßverfahren).
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Messung sehr kurz nach Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgte, sind die Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung von Schuldumfang und Verhältnismäßigkeit der Sanktion zu erörtern; dies kann ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen.
Die bloße Erwähnung, ein Zeuge habe eine Skizze vorgelegt, erfüllt nicht die Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO; wesentliche Inhalte vorgelegter Abbildungen müssen im Urteil wiedergegeben oder zweifelsfrei bezogen werden.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung gem. §§ 3, 49 StVO zu einer Geldbuße von 200.-DM verurteilt und ihm ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt. Zum Sachverhalt hat das Amtsgericht folgendes festgestellt: Der Betroffene fuhr zur Tatzeit innerhalb geschlossener Ortschaft mit einer Geschwindigkeit von mindestens 81 km/h, so daß sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 31 km/h ergab. Zum Zeitpunkt der Messung, die mit einem gültig geeichten Geschwindigkeitsmeßgerät der Marke Riegl durch Laser erfolgte, befand sich der PKW des Betroffenen in einer Entfernung von 190 m zum Standort der messenden Polizeibeamten und 70 m innerhalb der geschlossenen Ortschaft, da das Ortseingangsschild in einer Entfernung von 260 m vom Standort der messenden Polizeibeamten aufgestellt war. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Rechtsbeschwerde hat (vorläufigen) Erfolg. Die Verfahrensrüge bedarf keiner Entscheidung, da bereits auf die Sachrüge hin das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist. Die von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen sind hinsichtlich des Schuldumfanges unvollständig. Zwar ist die Höhe der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung rechtsfehlerfrei festgestellt, da das Amtsgericht das angewandte Meßverfahren im Urteil bezeichnet und den berücksichtigten Toleranzwert mitgeteilt hat. Diese Angaben reichen aus, da es sich bei dem angewandten Lasermeßverfahren um ein anerkanntes, standardisiertes Verfahren handelt (vgl. BGH NJW 1998, 321 = NZV 98, 120 = DAR 98, 110 = VRS 94, 341). Unklar bleibt aber, ob das Verschulden des Betroffenen deshalb geringer zu bewerten ist, weil die Geschwindigkeitsüberschreitung kurz hinter dem Beginn der Beschränkung begangen wurde. Der Betroffene hat sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung lediglich 70 m hinter dem Ortseingangsschild befunden. Daß damit die Geschwindigkeitsmessung relativ nahe nach dem Ortseingangsschild erfolgte, hat der Tatrichter nicht gewürdigt. Zwar muß ein Kraftfahrer seine Geschwindigkeit so einrichten, daß er bereits beim Passieren des Ortsschildes die vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann (vgl. BayObLG NZV 1995, 496 = VRS 90, 209, OLG Stuttgart VRS 59, 251 (253), OLG Oldenburg NZV 94, 286). Dennoch ist möglichen Unwägbarkeiten beim Einfahren in eine Zone mit veränderter Geschwindigkeitsregelung dadurch Rechnung zu tragen, daß der Kraftfahrer mit einer gewissen Meßtoleranz rechnen kann (OLG Hamm VRS 56, 198 (200)). Entsprechend ist in den Richtlinien, wie sie in der Anlage 1 des Runderlasses des Innenministeriums zur Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen vom 22.5.1996 (MinBlNW vom 28.6.1996, S. 954) aufgeführt sind, bezüglich der Geschwindigkeitsüberwachung unter Nr. 1.3 bestimmt, daß Geschwindigkeitsmessungen grundsätzlich so anzulegen sind, daß sie vom Beginn und Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung mindestens 200 m entfernt sind. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen entsprach die Messung nicht den o.a. Richtlinien. Zwar lassen diese Ausnahmen zu (z.B. bei einem Geschwindigkeitstrichter); daß ein derartiger Ausnahmefall vorliegen könnte, ist indes aus den Feststellungen nicht zu entnehmen. Ebensowenig ist ihnen zu entnehmen, daß - wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift ausführt - schon ein Kilometer vor dem Ortsschild die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Z 274 auf 50 km/h beschränkt worden ist. Grundlage der materiell - rechtlichen Überprüfung sind nur die Urteilsurkunde und die Abbildungen, auf die nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 337 Rdnr. 22). Durch die Bemerkung im Urteil, der Zeuge W. habe eine Skizze in der Hauptverhandlung vorgelegt, die in Augenschein genommen worden sei, ist keine zweifelsfreie Bezugnahme im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO erfolgt (vgl. OLG Brandenburg DAR 1998, 112 = NStZ-RR 1998, 240 = VRS 94, 454), OLG Hamm NStZ-RR 1998, 238). Eine Bezugnahme wäre im übrigen nur wegen der Einzelheiten zulässig, sie kann die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Ablichtung nicht ersetzen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O. § 267, Rdnr. 10). Wenn auch die Richtlinien lediglich als innerdienstliche Vorschrift erlassen worden sind, so wenden sie sich doch an alle mit der Verkehrsüberwachung betrauten Beamten und sichern dadurch die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Kontrollsituationen (vgl. BayObLG NZV 1995, 496 = VRS 90, 209, OLG Oldenburg NZV 94, 286 = VRS 87, 222). Daher dürfen die Verkehrsteilnehmer grundsätzlich davon ausgehen, daß sich die Beamten nicht ohne sachlichen Grund über diese Richtlinien hinwegsetzen (vgl. OLG Oldenburg, NZV 96, 375 = VRS 91, 478). Eine unter Verstoß gegen diese Richtlinien erfolgte Messung ist allerdings nicht unverwertbar (vgl. OLG Oldenburg NZV 1996, 375 = VRS 91, 478, SenE vom 2.9.1997 - Ss 457/97 (B) und vom 27.1.1998 - Ss 274/97 (Z);ferner: Göhler, OWiG, 12. Aufl., vor § 59 Rdnr. 166 ff m.w.N.). Kann jedoch durch das Nichtbeachten von Richtlinien das Meßergebnis beeinflußt sein, so hat sich der Tatrichter im Urteil mit diesem Gesichtspunkt auseinanderzusetzen und darzulegen, wie er einer etwa geminderten Aussagekraft des Meßergebnisses Rechnung trägt (etwa durch Erhöhung des Toleranzabzuges, vgl.Senatsentscheidung vom 27. Januar 1998 - Ss 274/97 (Z)) und ob der festgestellte Pflichtenverstoß möglicherweise ein geringeres Gewicht hat als der unter Beachtung der Richtlinien in weitem Abstand von der Ortstafel gemessene.
Daran fehlt es im vorliegenden Fall, so daß die Erörterungen lückenhaft sind und insbesondere nicht überprüft werden kann, ob rechtsfehlerfrei ein Fahrverbot verhängt worden ist. Die Erfüllung einer der Tatbestände des § 2 Abs. 1 BKatV indiziert zwar das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (BGH NJW 1992, 446, 448), wobei auch hinsichtlich des subjektiven Elements der groben Pflichtverletzung die Indizwirkung nur ausnahmsweise auszuräumen ist (BGH NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525 = VRS 94, 221). Aber auch bei einem groben Verstoß gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht (BVerfG NJW 1996, 1809 = NStZ 1996, 391, BGH NJW 1992, 446, 448, OLG Oldenburg NZV 1995, 288; vgl. auch BayObLG NZV 1998, 255). Entsprechender Erörterungen bedarf es im Urteil bei Vorliegen von Anhaltspunkten für ein Abweichen von der Regelfolge (vgl. BGH NJW 1992, 446, 448). Wird eine Geschwindigkeitsmessung entgegen den Richtlinien relativ kurz hinter dem Ortseingangsschild durchgeführt, so ist dies in der Regel ein besonderer Tatumstand, der die Annahme eines Ausnahmefalles und das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertigen kann und deshalb erörtert werden muß (vgl. BayObLG NZV 95, 496(497)= VRS 90, 209; OLG Oldenburg NZV 94, 286 = VRS 87, 222 und NZV 1996, 375 = VRS 91, 478). Da nicht auszuschließen ist, daß weitere Feststellungen - auch zu einer möglichen Ausnahme von den Richtlinien nach Anl. 1 Nr. 1.3 Satz 2 - getroffen werden können, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Wegen des untrennbaren Zusammenhanges der Feststellungen zum Schuldspruch und zum Schuldumfang muß das angefochtene Urteil insgesamt aufgehoben werden, um widersprüchliche Feststellungen zu vermeiden.