Wirksamkeit von Sperrflächen (Zeichen 298) bei veränderter Verkehrsführung – Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene wurde wegen Parkens auf einer Sperrfläche zu einer Geldbuße verurteilt. Strittig ist, ob die Sperrfläche durch Umgestaltung des Parkplatzes oder mangels behördlicher Anordnung ihre Wirkung verloren hat. Das OLG Köln ließ die Rechtsbeschwerde zu, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht Bonn. Das AG hat u.a. Öffentlichkeit der Zufahrt und Anordnungsbefugnis zu klären.
Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen, Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht Bonn zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Vorschriftszeichen nach § 41 StVO sind Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung; auf sie finden die allgemeinen Grundsätze über die Nichtigkeit von Verwaltungsakten Anwendung.
Eine Sperrfläche (Zeichen 298) dient der Gliederung und Führung des fließenden Verkehrs und darf nicht benutzt (befahren, halten, parken) werden; sie verliert jedoch ihre Wirksamkeit, wenn durch nachträgliche Änderung der Verkehrsführung ihr Zweck objektiv entfällt oder unklar wird.
Ein Verkehrszeichen ist nur wirksam, wenn es auf einer Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beruht; fehlen die straßenrechtliche Widmung oder eine behördliche Anordnung, ist das Zeichen unbeachtlich.
Ob ein an sich erlaubtes Parken einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO darstellt, ist nur unter besonderen, im Einzelfall darzulegenden Voraussetzungen zu bejahen; bloße private oder tatsächliche Duldung begründet keine behördliche Verkehrsregelung.
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. II. Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Bonn zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 3, 49 StVO zu einer Geldbuße von 5O,OO DM verurteilt. Das Amtsgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
"Die Betroffene benutzte am O9.12.1994 gegen 11.1O Uhr in
B.-B.-G. auf der Straße A. K. auf der Zufahrt zum Parkplatz des I.-Hotels mit dem PKW Daimler-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ..... die Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken."
Zur Beweiswürdigung heißt es im angefochtenen Urteil:
Die Betroffene begründet ihren Einspruch damit, daß die Sperrfläche infolge inzwischen veränderter Verkehrsführung ihre Verbotswirkung verloren habe. Sie hat dazu Fotos vorgelegt, aus denen sich durch Pfeile auf den Boden und durch Abzeichnungen von Sperrflächen offensichtlich eine Verkehrsführung und Verkehrslenkung ergibt. Die Betroffene führt dazu aus, daß die Anordnungen durch die Pfeile auf dem Boden keine Gültigkeit mehr hätten, da der Parkplatz inzwischen umgestaltet und anders gegliedert sei. Daraus ergebe sich, daß auch die Sperrflächen keinen Verbotscharakter mehr hätten ...
Die vom Verteidiger der Betroffenen überreichten Fotos zeigen, soweit es die Sperrflächen betrifft, daß diese in der engen Durchfahrt durchaus vernünftig und nachvollziehbar sind, um eine freie Durchfahrt der verschiedenen Kraftfahrzeuge zu gewährleisten. Daß eine solche Durchfahrt nicht mehr möglich bzw. nur noch eingeschränkt möglich ist, wenn auf den Sperrflächen geparkt wird, hat auch die Betroffene nicht bestritten. Sie, bzw. ihr Verteidiger haben vielmehr moniert, daß der Anzeigeerstatter sich nicht an sie gewandt hat mit der Bitte, den Wagen eben wegzusetzen, sondern stattdessen die Polizei geholt hat."
Das Amtsgericht hat weiter ausgeführt:
"Selbst wenn die Verkehrsführung durch die auf der "Fahrbahn" des Parkplatzes aufgebrachten Pfeile nicht mehr aktuell sein sollte, ändert dies nichts daran, daß die Sperrflächen sinnvoll und, wie das vorliegende Verfahren zeigt, offensichtlich notwendig sind."
Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Soweit nach Akteneinsicht durch die Verteidiger noch eine Verfahrensrüge aufrechterhalten worden ist, kann sie wegen der Höhe der verhängten Geldbuße nach § 8O Abs. 2 OWiG nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen.
Auf die Sachrüge ist die Rechtsbeschwerde jedoch zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Die unklaren Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen vermuten, daß das Amtsgericht nicht die Möglichkeit erkannt hat, daß eine Sperrfläche durch veränderte Verkehrsführung ihre Wirkung verlieren kann.
Sperrflächen im Sinne von § 41 Abs. 3 Nr. 6 Zeichen 298 StVO dienen der Gliederung und Führung des fließenden Verkehrs; sie dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden, das heißt, es ist verboten, sie zu befahren oder auf ihnen zu halten oder zu par-
ken; durch sie werden im fließenden Verkehr Sicherheitszonen zwischen den Fahrspuren oder zwischen diesen Flächen außerhalb des fließenden Verkehrs geschaffen (Senatsentscheidung DAR 1991, 66 = NZV 199O, 483 = VRS 8O, 227). Vorschriftszeichen (§ 41 StVO) zu denen das Zeichen 298 gehört, stellen, wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung dar (Senatsentscheidung a. a. O. m. w. N.). Damit sind auch die allgemeinen Grundsätze über die Nichtigkeit von Verwaltungsakten auf sie anwendbar. Nichtig ist ein Verwaltungsakt, wenn sich seine Fehlerhaftigkeit jedem Sachkundigen bei Kenntnis aller für das Zustandekommen wesentlichen Tatsachen ohne weiteres aufdrängt (Senatsentscheidung a. a. O. m. w. N.). Auch Vorschriftszeichen - wie die Verkehrszeichen allgemein - können daher unbeachtlich sein. Dies gilt insbesondere bei objektiver Unklarheit, wenn also der Sinn des Verkehrszeichens von einem sachkundigen Betrachter auch im Wege der Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann (OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 62, 31O; Jagusch-Hentschel, StVR 33. Auflage, § 41 StVO Rnr. 247; Jäger in HK - StVR, StVO § 39 Rnr. 33). Eine solche Unklarheit kann auch nachträglich durch Änderung der äußeren Umstände entstehen; so verliert z. B. durch die, sei es auch nur vorübergehende, Umwandlung einer Durchgangsstraße in eine Sackgasse eine für diese Straße angeordnete Einbahnstraßenregelung, die nunmehr eine Ausfahrt aus der Straße unmöglich machen würde, ihre Wirkung (BayObLG StVE § 41 StVO Nr. 3). Ebenso verliert eine Sperrfläche, die zwei Fahrstreifen trennt, ihre Wirkung, wenn der eine Streifen durch bauliche Veränderungen so verengt wird, daß er zum Befahren zu schmal ist. Es wäre ein völlig unsinniges Ergebnis, wenn in einem solchen Fall einem Verkehrsteilnehmer, dessen Fahrstreifen verengt ist, verboten wäre, die Sperrfläche zu benutzen, und er verpflichtet wäre, sie auf dem anderen Fahrstreifen zu umfahren. Der Zweck der Sperrfläche, eine Sicherheitszone zu schaffen, würde nicht erreicht, vielmehr würde stattdessen die Gefahrenlage verschärft. Wegen dieser Überlegung, die sich jedem Verkehrsteilnehmer aufdrängen muß, kann unter derartigen Umständen in der Sperrfläche keine verständliche Verkehrsregelung gesehen werden, so daß sie unwirksam ist.
Wenn im vorliegenden Fall, was nach den bisher getroffenen insoweit unklaren Festellungen des Amtsgerichts nicht auszuschließen ist, durch Umgestaltung des Parkplatzes die Verkehrsführung geändert worden ist und die Sperrfläche ihre ursprüngliche Funktion, eine Pufferzone zwischen zwei Fahrstreifen zu schaffen, nicht mehr erfüllen könnte, wäre sie unwirksam geworden. Allein mit der Überlegung des Amtsgerichts, es sei nach wie vor sinnvoll, zur Sicherung einer freien Durchfahrt durch die Sperrfläche dort ein Parken zu verhindern, kann die Fortdauer dieser Verkehrsregelung nicht begründet werden, da - wie ausgeführt - eine Sperrfläche überhaupt nicht befahren werden darf. Einer Sperrfläche lediglich ein Parkverbot, aber nicht das Verbot, sie zu befahren, zu entnehmen, ist mit dem Wortlaut der StVO, wonach Sperrflächen nicht "benutzt" also überhaupt nicht befahren werden dürfen, nicht zu vereinbaren. Nur wenn trotz der veränderten Verkehrsführung die Aufrechterhaltung der Sperrfläche mit der Konsequenz, daß sie gar nicht befahren werden dürfte, noch einen für Verkehrsteilnehmer erkennbaren Sinn ergäbe, könnte sie als Vorschriftszeichen im Sinne des § 41 StVO wirksam geblieben seien.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Amtsgericht auch zu klären haben, ob die Zufahrt zum Parkplatz des I.-Hotels überhaupt dem öffentlichen Straßenverkehr dient (vgl. hierzu Jagusch-Hentschel, StVR, 33. Auflage, § 1 StVO Rnr. 13 bis 16) und wer die Sperrfläche angeordnet hat. Vorschriftszeichen nach § 41 StVO sind ungültig, wenn sie nicht auf einer Anordnung der Straßenverkehrsbehörde beruhen (Jagusch-Hentschel, a. a. O. § 41 StVO, Rnr. 246). Sollte es sich bei der Zufahrt nicht um einen aufgrund straßenrechtlicher Widmung sogenannten rechtlich-öffentlichen Weg, sondern nur um eine sogenannte tatsächlich-öffentliche Wegfläche handeln, also eine Fläche, deren Benutzung durch die Allgemeinheit aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Eigentümers zugelassen ist, so drängt sich die Erörterung der Frage auf, ob die Sperrfläche nicht von privater Seite angeordnet wurde. In diesem Fall würde es an einem wirksamen Verkehrszeichen fehlen, da nur die zuständige Behörde, nicht aber der Eigentümer eines tatsächlich öffentlichen Weges den Verkehr durch Verwaltungsakt regeln kann (BayObLG VRS 66, 383 = StVE § 41 StVO Nr. 41).
Sollte sich herausstellen, daß die Sperrfläche keine Wirksamkeit hatte - sei es, weil sie durch Veränderung der Verkehrssituation ihren Sinn verloren hätte, sei es, weil sie nicht von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet war - wird zu beachten sein, daß ein an sich erlaubtes Parken nur unter besonderen Voraussetzungen einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO darstellen kann (vgl. OLG Köln VRS 6O, 467; BayObLG StVE § 12 StVO Nr. 36).