Aufhebung wegen unvollständiger Feststellungen zum bedingten Vorsatz (§142 StGB)
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln hebt ein Urteil wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§142 StGB) auf und verweist zur neuen Verhandlung an das AG zurück. Die Revision rügt unvollständige Feststellungen zur inneren Tatseite; das Urteil enthält keine nachvollziehbare Begründung dafür, dass bedingter Vorsatz vorgelegen habe. Zudem weist das Gericht auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Verhängung eines Fahrverbots hin.
Ausgang: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung wegen unvollständiger Feststellungen zum bedingten Vorsatz an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den subjektiven Tatbestand des §142 Abs. 1 StGB ist mindestens bedingter Vorsatz erforderlich; dieser muss auch die Vorstellung einschließen, dass ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden sein könnte.
Das bloße Unterlassen einer sorgfältigen Nachschau begründet nicht zwingend bedingten Vorsatz; besondere Umstände (z. B. heftiger Anprall, Schaden am eigenen Fahrzeug) können trotz Nichterkennens den bedingten Vorsatz begründen und bedürfen eingehender Feststellungen.
Fehlen im Urteil konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur inneren Tatseite, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Ein Fahrverbot als Nebenstrafe ist nur zulässig, wenn sein spezialpräventiver Zweck nicht durch die Hauptstrafe erreicht werden kann; bei Geldstrafe ist zu prüfen, ob stattdessen eine Erhöhung der Geldstrafe ausreichend ist (Verhältnismäßigkeit).
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt. Zugleich hat es gegen sie ein Fahrverbot von 2 Monaten verhängt.
Nach den Feststellungen stieß die 70 jährige Angeklagte am 12.01.2001 gegen 11:25 Uhr beim Ausparken aus einer Parklücke mit ihrem Pkw M. rückwärts gegen den auf der gegenüberliegenden Straßenseite abgestellten Pkw der Zeugin P. Dabei wurde der vordere linke Kotflügel am Fahrzeug der Zeugin P. eingedellt und verkratzt (Sachschaden: 2.100,00 DM). Da die Angeklagte den Anstoß bemerkt hatte, verließ sie ihr Fahrzeug und schaute sich das Fahrzeug der Zeugin P. an, da sie mit einer Beschädigung rechnete. Infolge mangelnder Sorgfalt entging ihr die ohne weiteres sichtbare Beschädigung und sie verließ die Unfallstelle, ohne die Feststellung ihrer Unfallbeteiligung zu ermöglichen.
Ausweislich der Urteilsgründe hat sich die Angeklagte dahin eingelassen, sie habe gedacht, gegen die vordere Stoßstange des Pkw der Zeugin P. geraten zu sein, habe an der Stoßstange jedoch keinen Schaden gesehen; deshalb sei sie dann weiter gefahren.
Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Amtsgericht u. a. ausgeführt: "Nach der Einlassung der Angeklagten im Zusammenhang mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen G. steht fest, dass die Angeklagte das Fahrzeug der Zeugin P. nach dem Anstoß mit äußerster Nachlässigkeit auf Schaden untersucht hat und bei Verlassen der Unfallstelle billigend in Kauf nahm, ein beschädigtes Fahrzeug an der Unfallstelle zurückzulassen, ohne die Feststellung ihrer Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Soweit entsprechend der Einlassung der Angeklagten davon auszugehen ist, dass diese das Fahrzeug nur von der Frontseite her auf Beschädigungen beschaut und keine festgestellt hat, gab dies der Angeklagten keinen Anlass davon auszugehen, dass tatsächlich auch keine Beschädigung entstanden ist. Nach den Bekundungen des Zeugen G. konnte die Angeklagte aufgrund der Unfallsituation in keiner Weise davon ausgehen, dass der Schaden frontal am Fahrzeug der Zeugin P. entstanden war. Hätte sie das Fahrzeug an der wahrscheinlichen Anstoßstelle beschaut, wie es ihren Sorgfaltspflichten oblag, so hätte sie die Beschädigung ohne weiteres festgestellt. Die Angeklagte nahm durch ihre offenkundige Nachlässigkeit bewusst in Kauf, ein beschädigtes Fahrzeug an der Unfallstelle zu hinterlassen".
Die (Sprung-) Revision der Angeklagten rügt Verletzung materiellen Rechts.
Die Revision hat (vorläufigen) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Die Gründe des angefochtenen Urteils sind zur inneren Tatseite unvollständig.
Für den subjektiven Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter genügt (Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 142 Rn. 33 m. N.). Dieser muss sich auch darauf erstrecken, dass es zu einem Unfall i. S. d. § 142 StGB gekommen ist. Der Täter muss erkannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden ist (BayObLG zfs 90, 141; OLG Hamm zfs 97, 34 = DAR 97, 78 = NZV 97, 125 = NStZ-RR 97, 90 = VRS 93, 166; OLG Düsseldorf NZV 98, 383; Tröndle/Fischer a. a. O.).
Es reicht daher nicht aus, dass der Angeklagte die Entstehung eines nicht unerheblichen Schadens hätte erkennen können und müssen, denn damit ist nur Fahrlässigkeit erwiesen (BayObLG zfs 90, 141; Senatsentscheidung vom 15.04.1997 - Ss 165/97 -).
Allerdings schließt das Nichterkennen eines (Fremd-) Schadens infolge nachlässiger Nachschau die Annahme bedingten Vorsatzes nicht zwingend aus. Es können Umstände (z. B. heftiger Anprall, Schaden am eigenen Fahrzeug u. a.) vorliegen, die beim Täter trotz eines solchen Nichterkennens die Vorstellung begründen, es sei möglicherweise ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden. Solche Umstände bedürfen dann aber eingehender Darlegung und Würdigung im tatgerichtlichen Urteil, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die aus ihnen gezogene Schlussfolgerung auf bedingten Vorsatz des Täters frei von Rechtsfehlern ist.
Solche Ausführungen lässt hier das angefochtene Urteil vermissen. Für die Annahme des Amtsgerichts, die Angeklagte habe keinen Anlass gehabt davon auszugehen, dass tatsächlich keine Beschädigung entstanden sei, lässt sich den Urteilsgründen keine nachvollziehbare Begründung entnehmen.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf Folgendes hingewiesen: Als Nebenstrafe darf das Fahrverbot nur verhängt werden, wenn der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann. Im Falle einer Geldstrafe als Hauptstrafe ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit daher zu prüfen, ob nicht im Einzelfall eine Erhöhung der Geldstrafe ausreichend ist, um den Kraftfahrer zu warnen (Senatsentscheidung vom 03.12.1991 - Ss 555/91 m. N. - = zfs 92, 67 = DAR 92, 152 = NZV 92, 159 = VRS 82, 335).