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Oberlandesgericht Köln·Ss 351/98 (Z) - 207 Z -·16.07.1998

Rechtsbeschwerde wegen Versagung rechtlichen Gehörs: Aufhebung und Zurückverweisung

VerfahrensrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügte im Rechtsbeschwerdeverfahren Verletzung des rechtlichen Gehörs und die fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags nach einem Verkehrsunfall. Der Senat ließ die Rechtsbeschwerde zu, stellte eine Gehörsverletzung fest und hob das Urteil auf, da das Amtsgericht eine zuvor angenommene Wahrunterstellung nicht in der Urteilsbegründung berücksichtigte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen; Urteil aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen wegen Versagung des rechtlichen Gehörs

Abstrakte Rechtssätze

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Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten.

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Wird ein Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Behauptung könne als wahr unterstellt werden, so muß das Gericht seine Urteilswürdigung an dieser Wahrunterstellung ausrichten; widersprüchliche Feststellungen verletzen das rechtliche Gehör.

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Die willkürliche oder in der Urteilsbegründung nicht nachvollziehbar begründete Nichtberücksichtigung erheblicher Beweisanträge kann eine Versagung des rechtlichen Gehörs darstellen und zur Aufhebung des Urteils führen.

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Ist durch die behauptete Gehörsverletzung die Aufhebung des Urteils angezeigt, so ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen; die Zulassungsbeschränkungen des § 80 Abs. 2 OWiG greifen in diesem Fall nicht.

Relevante Normen
§ 1, 8 StVO§ 1, 8, 49 StVO§ 80a Abs. 2 Nr. 2 OWiG§ 80 Abs. 2 OWiG§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG§ 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. II. Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 1, 8 StVO zu einer Geldbuße von 120,00 DM verurteilt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

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"Der Betroffene befuhr am 01.09.1997 um 00.10 Uhr in K. die N.-S.-Fahrt in Richtung Süden mit seinem Pkw Taxi, amtliches Kennzeichen ....... Nachdem der Betroffene unter der Schildergasse hergefahren war, verließ er die N.-S.-Fahrt um nach rechts oben auf die C.straße abzubiegen. Als er oben angekommen war, hielt er zunächst an dem dortigen Stoppschild an und fuhr sodann zunächst an dem dortigen Stoppschild an und fuhr sodann zunächst über den Fußgängerüberweg und dann auf den kreuzenden Radfahrweg. Dieser war zusätzlich mit einem gelben Warnblinklicht mit Radfahrersymbol gesichert. Dabei übersah er zwei mittig auf dem Fahrradweg fahrende Radfahrer und stieß mit diesen zusammen, wobei zwar den Radfahrern nichts passierte, aber beide Räder beschädigt wurden. Die Fahrradfahrer befuhren den Radweg von rechts nach links, obwohl dieser nur für die entgegengesetzte Richtung freigegeben ist."

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In der Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:

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"Dieser Tat ist der Betroffene überführt aufgrund seiner eigenen Einlassung. Er hat den Vorwurf in vollem Umfang eingeräumt und steht auf dem Standpunkt, es treffe ihn deshalb keine Schuld, weil die Fahrradfahrer in die falsche Richtung fuhren. Dem vermag das Gericht nicht folgen, vielmehr hat der Betroffene sich einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 1, 8, 49 StVO schuldig gemacht, da er die Vorfahrt der beiden Radfahrer genommen hat und diese angefahren hat ..."

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Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene Verletzung rechtlichen Gehörs, Verletzung der Aufklärungspflicht und des Beweisantragsrechts sowie Verletzung materiellen Rechts.

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Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Senat in der Besetzung mit einem Richter zu entscheiden (§ 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Da nur eine Geldbuße von 120,00 DM festgesetzt worden ist, kann allerdings nach § 80 Abs. 2 OWiG die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung anderer Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen werden. Die Aufklärungsrüge und die Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts können daher nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen. Da die durch das angefochtene Urteil aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen geklärt sind (zur Wartepflicht gegenüber Radfahrern, die einen Radweg in nicht freigegebener Richtung benutzen, vgl. BGH NJW 1986, 2651 = VRS 71, 383; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 8 StVO Rn. 52 m.w.N.), kann auch die Sachrüge nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen.

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Die Rechtsbeschwerde ist aber zuzulassen, da das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Dieser Zulassungsgrund wird durch § 80 Abs. 2 OWiG nicht eingeschränkt (Senatsentscheidung NStZ 1988, 31; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 Rn. 16 i).

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Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs entspricht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, der auch für diese Rüge gilt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidungen VRS 87, 207 und 94, 123). Der Tatsachenvortrag in der Rechtsbeschwerdebegründung ermöglicht - zumindest in Verbindung mit dem Inhalt des angefochtenen Urteils, von dem der Senat aufgrund der zugleich erhobenen Sachrüge Kenntnis nehmen muß und das daher ergänzend herangezogen werden darf (vgl. BGH NJW 1990, 1859) - dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung, ob der gerügte Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen zutrifft (Senatsentscheidung VRS 94, 123).

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Ob das rechtliche Gehör verletzt ist, muß bereits im Zulassungsverfahren geprüft werden (BVerfG NJW 1992, 2811, 2812; Göhler a.a.O. § 80 Rn. 16 c). Liegt eine Versagung rechtlichen Gehörs vor, so gebietet § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die Zulassung der Rechtsbeschwerde (BVerfG NJW 1992, 2811, 2812). Die Prüfung ergibt im vorliegenden Fall, daß das Amtsgericht durch die Behandlung des vom Betroffenen in der Hauptverhandlung bestellten Beweisantrags das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt hat.

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Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen vom Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG NJW 1991, 1167, 1168 und 1996, 2785, 2786; Senatsentscheidungen VRS 87, 207; 94, 123). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozeßgrundrecht sicherstellen, daß die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfGE 60, 250, 252; 65, 305, 307; BVerfG NJW 1992, 2811). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, daß das Gericht das tatsächliche Vorbringen eines Betroffenen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248, 252; 85, 386, 404). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so läßt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet, erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigten (BVerfGE 60, 250, 252, 65, 305, 307, 69, 145, 148), sofern nicht Gründe des Prozeßrechts es gestatten oder dazu zwingen, sie unbeachtet zu lassen (BVerfG NJW 1996, 2785, 2786). Die willkürliche Ablehnung eines Beweisantrags, also die Ablehnung eines Beweisantrags ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung, die unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist, verletzt das rechtliche Gehör (BVerfG NJW 1992, 2811; OLG Celle DAR 1993, 73 = VRS 84, 232).

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Nach diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers, dessen Richtigkeit durch die Sitzungsniederschrift der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht bestätigt wird, hat das Amtsgericht den Beweisantrag des Betroffenen mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellten Tatsachen könnten als wahr unterstellte werden. Damit hat das Amtsgericht den Beweisantrag zur Kenntnis genommen und mit einer zulässigen Begründung abgelehnt, so daß in der Behandlung des Beweisantrags zunächst keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen lag. Wenn das Amtsgericht aber die Beweisbehauptung als wahr unterstellte, mußte es sich bei der Urteilsbegründung auch an diese Wahrunterstellung halten und davon ausgehen, daß der Betroffene mit seinem Fahrzeug im Zeitpunkt des Zusammenstoßes stand. Tatsächlich ist das Amtsgericht aber in der Urteilsbegründung davon ausgegangen, daß der Betroffene die Radfahrer angefahren hat. Diese Feststellung steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu der Wahrunterstellung, denn mit einem stehenden Fahrzeug kann man nicht Radfahrer anfahren, sondern nur angefahren werden. Zwar kann das Vorfahrtsrecht eines anderen auch dadurch beeinträchtigt werden, daß der Wartepflichtige in dem Bereich, auf den sich das Vorfahrtsrecht erstreckt, anhält und dort vom Vorfahrtberechtigten angefahren wird. Der Schuldumfang ist in einem solchen Fall jedoch geringer als in dem Fall, in dem der Wartepflichtige mit seinem Fahrzeug fahrend gegen den vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmer stößt. Dieser Verstoß gegen die Wahrunterstellung zeigt, daß das Amtsgericht bei seinem Urteil das Verteidigungsvorbringen des Betroffenen ersichtlich nicht mehr in Erwägung gezogen hat, obwohl der Grundsatz des rechtlichen Gehörs dies gebot.

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Die somit nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

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Auch diese Entscheidung obliegt dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit einem Richter.

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Nach § 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG ist der Bußgeldsenat mit einem Richter besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von nicht mehr als 10.000,00 DM festgesetzt oder beantragt worden ist. Unter § 79 Abs. 1 OWiG fallen nicht nur die in § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 5 OWiG aufgezählten Fälle, sondern nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG auch die nach Zulassung zulässige Rechtsbeschwerde, so daß grundsätzlich der Einzelrichter, der die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, auch die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zu treffen hat (so zutreffend auch Katholnigg NJW 1998, 572). Soweit in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucksache 13/5418 Seite 10) ausgeführt ist, über die einmal zugelassene Rechtsbeschwerde entscheide der Senat immer in Dreierbesetzung (Katholnigg a.a.O. bezeichnet diese Auffassung als "offensichtlich unrichtig"), hat dieser Wille des Gesetzgebers im Wortlaut des Gesetzes keinen Niederschlag gefunden (andere Ansicht: Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 a Rn. 4, dessen Ausführungen zu dieser Frage aber nur den Wortlaut der Begründung des Gesetzentwurfs wiedergeben).

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Die Sache ist auch nicht gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, da es nicht geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. Im Fall der Versagung rechtlichen Gehörs wäre eine Übertragung nach § 80 a Abs. 3 OWiG auch nicht sehr sinnvoll. Da wie ausgeführt, schon in Zulassungsverfahren zu prüfen ist, ob das rechtliche Gehör verletzt ist, müßte die gleiche Frage, über die schon bei Zulassung der Rechtsbeschwerde entschieden wurde, noch einmal von dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern entschieden werden, was nicht dem gesetzgeberischen Zweck des § 80 a OWiG, nämlich der Entlastung der Bußgeldsenate, entsprechen und im Ergebnis entweder zu einer verzichtbaren inhaltlichen Bestätigung der Einzelrichterentscheidung oder - falls der Senat in der Dreierbesetzung die Rechtsbeschwerde für unbegründet halten sollte - zu Widersprüchen zwischen der Entscheidung über die Zulassung und der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde führen würde.

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Wird also die Rechtsbeschwerde vom Einzelrichter zugelassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), so ist er auch für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständig.

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Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, weil - wie oben ausgeführt - das Amtsgericht das rechtliche Gehör des Betroffenen dadurch verletzt hat, daß es die als wahr unterstellten Beweisbehauptungen des Betroffenen bei der Urteilsbegründung nicht berücksichtigt hat.