Revision der Nebenkläger wegen abweichender Schuldspruchsbegehren als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Nebenkläger rügen die Nichtverurteilung der Angeklagten wegen bedingt vorsätzlicher Tötung und beantragen Aufhebung des Berufungsurteils. Das OLG Köln verwirft die Revisionen als unzulässig, weil kein zulässiges Nebenklageziel nach § 400 Abs. 1 StPO verfolgt wird. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte, dass ein vorsatzbasiertes Delikt nicht völlig fernliegt. Die Kostenentscheidung geht zu Lasten der Nebenkläger.
Ausgang: Revisionsanträge der Nebenkläger als unzulässig verworfen; Nebenkläger tragen die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Nebenklägers ist unzulässig, wenn sie kein zulässiges Nebenklageziel verfolgt; dies führt zur Verwerfung nach § 349 Abs. 1 i.V.m. § 400 Abs. 1 StPO.
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dem Angeklagten eine andere Rechtsfolge oder eine Gesetzesverletzung zur Last zu legen, die ihn nicht zum Anschluss der Nebenklage berechtigt.
Ein vom Nebenkläger erstrebter abweichender Schuldspruch ist nur dann zulässig, wenn dieser nicht völlig fernliegt; bloße Mutmaßungen oder spärliche, nicht entscheidungserhebliche Hinweise genügen nicht.
Wird die Revision der Nebenkläger als unzulässig verworfen, sind ihnen die Kosten des Rechtsmittels und ihre notwendigen Auslagen aufzuerlegen; ebenso können notwendige Auslagen der Angeklagten berücksichtigt werden.
Tenor
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 30. Januar 2004 werden als unzulässig verworfen.
Die Nebenkläger haben die Kosten der Rechtsmittel und ihre notwendigen Auslagen ebenso zu tragen wie die notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Gründe
Das Amtsgericht hat die Angeklagte "wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach Drogenkonsum in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einer Woche verurteilt. Zugleich hat es ihr die Fahrerlaubnis entzogen, ihren Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Das Amtsgericht hat zum Schuldspruch festgestellt:
"Am 28.05.2002 führte die Angeklagte gegen 15.20 Uhr auf der Bundesstraße xxx zwischen O. und C. den PKW Opel ... In Gegenrichtung kam ihr die Zeugin B. E. mit dem PKW Daimler-Benz ... entgegen. Aufgrund ihres Zustandes nach vorhergehendem Genuss von Amphetamin kam die Angeklagte von der Fahrspur ab und fuhr in die Fahrspur des Gegenverkehrs. Dort kollidierte sie frontal mit dem von der Zeugin E. geführten PKW. Deren Beifahrerin, die 16-jährige T. E. wurde schwerst verletzt und verstarb am 31.05.2002 aufgrund der erlittenen Verletzungen in der Universitätsklinik L.. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie im PKW angeschnallt war. Die Zeugin B. E. erlitt erhebliche, aber nicht lebensgefährliche Verletzungen. Die Angeklagte selbst wurde wegen ihrer Verletzungen ins Klinikum B. eingewiesen, wo in ihrer Handtasche ein Tütchen mit ca. 5 g Amphetamin und eine halbe Ecstasy-Tablette aufgefunden wurde."
Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Berufung eingelegt, die sie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Das Landgericht hat die Berufungsbeschränkung für wirksam gehalten. Es hat die Berufung mit der Maßgabe verworfen, dass die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Nebenkläger mit dem Antrag, das Berufungsurteil in vollem Umfang aufzuheben. Die Nebenkläger rügen "die Nichtverurteilung der Angeklagten wegen bedingt vorsätzlicher Tötung (§ 212 StGB)". Sie halten die Berufungsbeschränkung für unwirksam.
Die Revisionen sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Die Nebenkläger verfolgen mit diesem Rechtsmittel kein zulässiges Nebenklageziel. Gem. § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Hier rügen die Nebenkläger zwar die Nichtverurteilung der Angeklagten wegen eines grundsätzlich (ebenfalls) nebenklagefähigen Deliktes (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO), indem sie beanstanden, dass die Angeklagte statt wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 222 StGB) nicht wegen Totschlags (§ 212 StGB) verurteilt worden ist. Indes reicht das Vorbringen eines Nebenklägers, der Angeklagte sei durch das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft nicht wegen eines anderen (hier: schwerwiegenderen) Nebenklagedelikts verurteilt worden, zur Begründung eines zulässigen Nebenklageziels allein noch nicht aus. Dazu ist vielmehr erforderlich, dass der von der Nebenklage erstrebte Schuldspruch nicht völlig fern liegt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang; OLG Hamm VRS 104, 147 = DAR 2003, 40 = NZV 2003, 150). § 400 Abs. 1 StPO beschränkt die nach früherem Recht weitergehende Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers u.a. insoweit, als er das Urteil nicht mehr im Rechtsfolgenausspruch anfechten kann (vgl. Senge in KK-StPO, 5. Auflage, § 400 Rdn. 1 m.N.). Dieser Beschränkung würde nicht Rechnung getragen, wenn eine solche Rechtsfolgenprüfung dadurch erreicht werden könnte, dass der Nebenkläger die Nichtaburteilung eines völlig fern liegenden Nebenklagedelikts rügt (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; vgl. auch Senatsentscheidung vom 14.10.1994 – Ss 431/94). Erhebt er nur eine solche Rüge, ist seine Revision unzulässig.
Im vorliegenden Fall verfolgen die Nebenkläger danach kein zulässiges Anfechtungsziel. Für die Argumentation der Nebenkläger, im Hinblick auf den Unfallhergang habe ein Suizidversuch der Angeklagten und damit eine bedingt vorsätzliche Tötung der Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs nicht fern gelegen, bietet der Inhalt der Akten (vgl. OLG Hamm a.a.O.; Rieger NStZ 1990, 11 rechte Spalte), nicht den geringsten Anhalt.
Dem steht nicht entgegen, dass der Vater der Angeklagten in einem frühen Stadium der Ermittlungen seitens der Polizei möglicherweise nach etwaigen Suizidgedanken seiner Tochter befragt worden ist. In dem von der Revision angesprochenen Vermerk des Polizeioberkommissars M. vom 31.05.2002 über ein Gespräch mit dem Vater der Angeklagten heißt es:
"Für einen Suizidversuch seiner Tochter gebe es seines Wissens nach absolut keine Hinweise. Sie sei ein lebensbejahender und aufgeschlossener Mensch".
Danach sowie nach dem Inhalt der auf tateinheitlich begangene fahrlässige Tötung lautenden Anklage und der Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil zum Schuldspruch scheidet die Annahme der Revisionsführer, es komme eine Verurteilung der Angeklagten nach § 212 StGB in Betracht, als völlig fernliegend aus.
Soweit ersichtlich haben die Nebenkläger eine solche Sachverhaltsgestaltung auch erst in Erwägung gezogen, nachdem das Landgericht die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat.
Da die Nebenkläger schon nach dem vorstehend Ausgeführten kein zulässiges Anfechtungsziel verfolgen, bedürfen Fragen zur Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung, in die die Frage nach der Wirksamkeit der Unterschrift unter dem erstinstanzlichen Urteil hätte einbezogen werden müssen, keiner Beantwortung.