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Oberlandesgericht Köln·Ss 350/00 - 203 -·07.09.2000

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Vereidigung unzulässiger Zeugen (§ 60 Nr. 2 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Handeltreibens mit Heroin ein. Zentral war die Rüge, das Amtsgericht habe zwei Zeugen trotz Verdachts bzw. Verurteilung eidlich vernommen, wofür § 60 Nr. 2 StPO ein Verbotsgrund bildet. Der Senat hob das Urteil auf, weil die unzulässige Vereidigung die Verurteilung beeinflusst haben kann, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Ausgang: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen wegen unzulässiger Vereidigung verdächtiger Zeugen (§ 60 Nr. 2 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 60 Nr. 2 StPO ist von der Vereidigung von Personen abzusehen, die der Beteiligung an der Tat verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.

2

Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 153 StPO schließt die Annahme eines Verdachts im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO nicht aus.

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Die vereidliche Vernehmung eines nach § 60 Nr. 2 StPO unzulässigen Zeugen stellt einen Verfahrensfehler dar, der die Tragfähigkeit einer darauf gestützten Verurteilung beeinträchtigen kann.

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Fehlt den Urteilsgründen ein klarer Hinweis darauf, dass das Gericht die Aussagen auch ohne Eid in gleicher Weise gewertet hätte, rechtfertigt dies regelmäßig die Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Würdigung der Beweislage.

Relevante Normen
§ 60 Nr. 2 StPO§ 55 StPO§ 153 StPO

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsverfahren, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 28. September 1999 "wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Heroin in 8 Fällen und wegen Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Heroin" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Zugleich hat es die Einziehung von Überführungsstücken und Bargeld sowie den Verfall des sichergestellten Geldbetrages angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 15. Februar 2000 (Ss 537/99) das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Im erneuten Rechtszug hat das Amtsgericht den Angeklagten "wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 9 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Zugleich hat es (wiederum) eine Einziehungs- und Verfallanordnung getroffen.

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Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

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Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO (vorläufigen) Erfolg.

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Die Rüge, das Amtsgericht habe die Zeugen D. und Sch. entgegen dem Verbot des § 60 Nr. 2 StPO vereidigt, greift durch. Nach dieser Vorschrift ist von der Vereidigung u. a. bei Personen abzusehen, die der Beteiligung an der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind. Danach hätte das Amtsgericht die Zeugen D. und Sch. nicht eidlich vernehmen dürfen. Nach den Urteilsfeststellungen war gegen den Zeugen D. wegen einer dem Angeklagten im "Komplex P. " zur Last gelegten Tat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Dass dieses - gemäß § 153 StPO - eingestellt worden ist, steht der Annahme eines Verdachts im vorgenannten Sinne nicht entgegen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 60 Rnr. 24). Dementsprechend hat das Amtsgericht den Zeugen D. gemäß § 55 StPO belehrt. Der Zeuge Sch. wurde wegen "der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet" (§ 60 Nr. 2 StPO) - Mittäterschaft im "Komplex 50 g Heroin" - verurteilt.

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Auf den vorbeschriebenen Verfahrensfehlern kann die Verurteilung des Angeklagten, der den Tatvorwurf bestritten hat, beruhen.

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Zum "Komplex P. " heißt es in der Beweiswürdigung des Amtsgerichts: "Für die Richtigkeit der damaligen Aussage (Senat: der Zeugin P. ), die auf die vorbezeichnete Weise durch den Zeugen B. vermittelt worden ist, spricht entscheidend (Unterstreichung durch den Senat) die Aussage des Zeugen D. in der Hauptverhandlung vom 9. Juni 2000. Er hat nach Belehrung nach § 55 StPO bestätigt, dass die Zeugin, mit der er heute keinen Kontakt hat, seinerzeit für 50 DM Heroin kaufen wollte und zwar beim F.. ... Die Richtigkeit dieser Aussage zu bezweifeln besteht kein Anlass. ..."

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Im "Komplex 50 g Heroin" hat das Amtsgericht ausweislich der Urteilsgründe seine Überzeugung maßgeblich auf die Aussage der Zeugin B. und die Aussage des Zeugen Sch. gestützt.

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Der Annahme der Generalstaatsanwalt, das Amtsgericht habe die Angaben der Zeugen D. und Sch. als uneidliche gewertet, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, weil die Urteilsgründe dafür keinen zuverlässigen Anhaltspunkt bieten. Der Umstand, dass das Amtsgericht die Vereidigung dieser Zeugen in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, rechtfertigt eine solche Annahme nach Auffassung des Senats noch nicht.

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Dass das Landgericht den Aussagen auch dann gefolgt wäre, wenn es nach § 60 Nr. 2 StPO von der Vereidigung abgesehen oder sie als uneidliche gewertet hätte, kann den Urteilsgründen nicht sicher entnommen werden, zumal der mit einem Eid bekräftigen Aussage üblicherweise größeres Gewicht beigemessen wird (vgl. BGH StV 1994, 225, 226; vgl. auch BGH NStZ 2000, 265, 267; Senatsentscheidung vom 3. April 1992 - Ss 59/92; Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O., § 60 Rnr. 34 m. w. N.).