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Oberlandesgericht Köln·Ss 347/96 (B) - 214 B -·15.07.1996

OLG Köln: Aufhebung wegen unvollständiger Feststellungen bei Rotlichtverstoß und Zurückverweisung

StrafrechtVerkehrsstrafrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen Missachtung einer Rotlichtanlage zu Geldbuße und einmonatigem Fahrverbot. Das OLG hebt das Urteil auf und verweist wegen unzureichender Feststellungen zur abstrakten Gefährdung an das AG zurück. Entscheidend waren u.a. sehr langsame Fahrt, fehlende Hinweise auf Fußgänger und die Möglichkeit, dass das Grün durch einen Anforderungskontakt ausgelöst wurde. Zudem war die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam.

Ausgang: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bonn zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Das Regelbeispiel Nr. 34.2 BKatV wirkt nur indizierend; der Tatrichter muss im Rahmen einer Gesamtwürdigung feststellen, ob ein Rotlichtverstoß besonders schwerwiegend ist.

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Bei Rotlichtverstößen, bei denen eine abstrakte Gefährdung nicht evident ist (z. B. sehr langsame Fahrt, keine Fußgänger, besondere Ampeltechnik), sind hierzu konkrete Feststellungen erforderlich.

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Fehlen untrennbare Feststellungen zum Tathergang und zur abstrakten Gefährdung, sind sowohl der Rechtsfolgen- als auch der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

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Eine Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn für die Rechtsfolgenentscheidung erheblich bedeutsame Umstände untrennbar mit der Schuldfrage verbunden sind, sodass eine Überprüfung des Urteils insgesamt erforderlich wird.

Relevante Normen
§ 37 Abs. 2 StVO§ Nr. 34.2 BKatV§ 79 Abs. 3 OWiG§ 318 StPO§ 344 StPO§ Nr. 34.2 der BKatV

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Bonn zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 37 Abs. 2 StVO zu einer Geldbuße von 250,00 DM verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

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Der Betroffene befuhr am 21.07.1995 mit einem Lkw in B.-H. die L.straße und befolgte an der Einmün-dung der B.straße nicht das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage, obwohl die Rotphase beim Pas-sieren der Haltelinie bereits 5 Sekunden andauerte. Der Betroffene fuhr mit sehr langsamer Geschwindig-keit. Die Ampel war zur Tatzeit auf Dauerrot ge-schaltet; die Grünphase wurde durch Überfahren des Anforderungskontaktes ausgelöst. Bei entsprechender Fahrweise kann die Ampel in Fahrtrichtung des Betroffenen nach Überfahren des Kontaktes ohne Halt passiert werden, wenn nicht vor Überfahren des An-forderungskontaktes ein anderer Verkehrsteilnehmer aus einer anderen Richtung seinerseits eine "Grü-nanforderung" aus- gelöst hat. Dies kann erfolgen durch einen Pkw, der aus der B.straße auf die Kreu-zung zufährt oder durch einen Fußgänger, der den Anforderungsknopf der Fußgängerampel drückt.

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Das Amtsgericht hat zu dieser Frage einen Sachverständigen gehört. Im Urteil heißt es insoweit u.a.:

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"Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, daß die Beobachtung des Betroffenen, in der B.straße habe er keinen Gegenverkehr gehabt und er habe auch keinen Fußgänger an der Fußgängerampel gesehen, ei-ne solche "Grünanforderung" keineswegs ausschließt. Der Sachverständige hat ausgeführt, daß es eine Vielzahl denkbarer Möglichkeiten gibt, wie eine solche Grünanforderung ausgelöst werden kann, ohne daß der Betroffene aus seiner Fahrt- richtung einen entsprechenden Pkw oder Fußgänger sehen muß. So reicht es vollkommen aus, wenn in der B.straße über dem Anforderungskontakt ein Fahrzeug wendet oder in eine Einfahrt fährt oder z.B. wenn Fußgänger den Anforderungsknopf drücken, ohne die Ampel zu benut-zen, wie dies auch gerade spielende Kinder häufig tun."

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Zum Rechtsfolgenausspruch heißt es in dem Urteil:

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"Ein Abweichen von den im Bußgeldkatalog fest- gesetzten Folgen, hier insbesondere ein Wegfall des Fahrverbotes, erschien angesichts der besonders langen Dauer, die die Lichtzeichenanlage hier bereits rot zeigte, nicht mehr vertretbar."

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Mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die sich nur gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet, wird Verletzung materiellen Rechts gerügt.

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Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

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Die bisher getroffenen Feststellungen sind materiellrechtlich unvollständig und rechtfertigen nicht die Annahme eines Regelfalls nach Nr. 34.2 der BKatV, wonach bei einem Rotlichtverstoß bei schon länger als 1 Sekunde andauernden Rotphase ein Fahrverbot von einem Monat zu verhängen ist.

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Der Tatrichter ist an die Indizwirkung des Regel- beispiels nicht gebunden. Ihm bleibt vielmehr, im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjek- tiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen in solchem Maß abweicht, daß das Fahrverbot unangemessen wäre, mithin eine unverhältnismäßige Reaktion auf objektiv verwirklichtes Unrecht und subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellt (BVerfG DAR 1996, 196 = NJW 1996, 1809 = NZV 1996, 284). Insbesondere zu Nr. 34.2 BKatV ist anerkannt, daß nur besonders schwerwiegende Rotlichtverstöße unter diese Regelung fallen (Senatsentscheidungen NZV 1994, 41 und NZV 1994, 330 = VRS 87, 147 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Besteht noch nicht einmal eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilneh-mer, so handelt es sich nicht um einen besonders schwerwiegenden Rotlichtverstoß. Dies kann der Fall sein z.B. bei Mißachtung des Rotlichts einer Bau-stellenampel (vgl. BayObLG DAR 1996, 31; OLG Düs-seldorf VRS 88, 218; OLG Hamm VRS 88, 73; SenE NZV 1994, 41), bei Verkehrsregelung auf einer nur ein-spurig befahrbaren Brücke (OLG Oldenburg NZV 1995, 119 = VRS 88, 309), bei "Frühstartern" (OLG Olden-burg VRS 85, 362 und 85, 450), bei Weiterfahrt nach Anhalten infolge Verwechslung der für den Fahrer geltenden Licht- zeichen (OLG Düsseldorf DAR 1993, 271; NZV 1994, 161 = VRS 86, 471; DAR 1996, 107; OLG Hamm DAR 1995, 501 = VRS 90, 455 und NZV 1996, 117 sowie NZV 1996, 206; OLG Karlsruhe NZV 1996, 206; KG VRS 87, 72) oder in ähnlichen Situationen (vgl. OLG Düssel- dorf NZV 1995, 328 = VRS 89, 226; VRS 90, 149; DAR 1996, 32 = NZV 1996, 39 = VRS 90, 457). Sind solche Umstände ersichtlich, die der An-nahme einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrs-teilnehmer entgegenstehen, bedarf es näherer Fest-stellungen zu dieser Frage (ständige Senatsrecht-sprechung, vgl. SenE NZV 1994, 330 = VRS 87, 147).

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Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles drängten zu näheren Feststellungen zur Frage, ob durch die Fahrweise des Betroffenen eine abstrakte Gefahrenlage geschaffen wurde. Der Umstand, daß der Betroffene sehr langsam fuhr und daß es sich um eine Ampel handelte, die bei entsprechender Fahr- weise u.U. ohne Halt passiert werden konnte, da durch Überfahren des Aufforderungskontaktes das Grünlicht ausgelöst wurde, unterscheiden diesen Fall erheblich von typischen Rotlichtverstößen. Zur Bewertung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat fehlt schon die Angabe, auf welcher Seite - in Fahrtrichtung des Betroffenen - die B.straße ein-mündet und in welche Richtung der Betroffene fuhr. Sollte die B.straße von rechts einmünden und der Betroffene nach rechts eingebogen sein, läge die Annahme einer abstrakten Gefährdung des Verkehrs auf der B.straße nicht gerade nahe (vgl. SenE NZV 1994, 330 = VRS 87, 147). Wenn - wie der Betroffene sich unwiderlegt eingelassen hat - auch keine Fuß-gänger die Fahrbahn überqueren wollten (vgl. hierzu OLG Düsseldorf NZV 1995, 328), ist nach den bishe-rigen Feststellungen nicht ersichtlich, welche Ver-kehrsteilnehmer durch das Fahrverhalten des Betrof-fenen hätten beeinträchtigt werden können, zumal der Betroffene sehr langsam fuhr (vgl. hierzu OLG Düsseldorf VRS 90, 149, 151).

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Da die bisher fehlenden Feststellungen zur abstrakten Gefährlichkeit des Rotlichtverstoßes von den Feststellungen zum Tathergang nicht zu trennen sind, muß die Aufhebung auch den Schuldspruch erfassen.

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Der Aufhebung des Schuldspruchs steht nicht ent- gegen, daß die Rechtsbeschwerde nach dem Inhalt ihrer Begründung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war. Diese Beschränkung war unwirksam. Für die Beschränkung einer Rechtsbeschwerde gelten nach § 79 Abs. 3 OWiG die Grundsätze, die für eine Revision bzw. Berufung (vgl. Kleinknecht/Meyer- Goßner, StPO, 42. Aufl., § 344 Rdnr. 7) im Straf- verfahren anerkannt sind. Ob die Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung vor- liegen, hat das Rechtsmittelgericht aus der Sicht des Ergebnisses der Beratung über die zu treffende Entscheidung zu beurteilen (Kleinknecht/Meyer- Goßner, StPO, 42. Aufl., § 318 Rdnr. 8 m.w.N.). Nach der sogenannten Trennbarkeitsformel ist eine Beschränkung nur möglich, wenn sie sich auf Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung im übrigen erforderlich zu machen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 318 Rdnr. 6 m.w.N.). Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist insbesondere dann nicht wirksam, wenn ein Umstand, der für die Rechtsfolgenentscheidung erhebliche Bedeutung hat, einen untrennbaren Teil der Schuldfrage bildet und der Anfechtende sich auch dagegen wendet, daß das Erstgericht einen solchen Umstand angenommen oder nicht angenommen hat (vgl. SenE NStZ 1989, 339 zu § 318 StPO). Wird - wie mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen - geltend gemacht, das Amtsgericht habe bei der Verhängung des Regelfahrverbots nicht die konkreten Umstände des Verkehrsverstoßes berücksichtigt, so kann folglich die Überprüfung des Urteils durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt bleiben, wenn die Feststellungen des Amtsgerichts zum Tathergang die konkreten Umstände nicht erkennen lassen und so unvollständig sind, daß ihnen nicht sicher entnommen werden kann, ob nicht das gesamte Tatbild erheblich vom Durchschnittsfall abweicht und deshalb die Indizwirkung der Nr. 34.2 der BKatV entfällt. In einem solchen Fall fehlt die tatsächliche Grundlage für die im Rahmen des Rechtsfolgenausspruches vorzunehmende Würdigung der Tat.