Wiedereinsetzung gewährt, Zulassungsantrag der Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene beantragte fristgerecht die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein OWi-Urteil; die Begründungsfrist wurde jedoch versäumt. Das OLG gewährte Wiedereinsetzung, da die Fristversäumnis nicht ihrem Verschulden zuzurechnen war. Der Zulassungsantrag wurde gleichwohl als offensichtlich unbegründet verworfen, da keine zulassungsbedürftigen Rechtsfragen oder Gehörsverletzungen vorlagen.
Ausgang: Zulassungsantrag der Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung nach § 44 StPO ist zu gewähren, wenn die Partei ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war; das Verschulden des Verteidigers ist der Partei nicht ohne Weiteres zuzurechnen.
Die Zustellung eines Urteils an den Betroffenen setzt die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels wirksam in Gang; die unterbliebene Unterrichtung des Verteidigers nach § 145a Abs. 3 StPO berührt die Wirksamkeit dieser Zustellung nicht, soweit keine Vollmacht in den Akten nachgewiesen ist.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG ist nur zu gewähren, wenn es zur Fortbildung des materiellen Rechts geboten ist oder eine Versagung des rechtlichen Gehörs vorliegt; Angriffe auf die Beweiswürdigung begründen regelmäßig keine Zulassungspflicht.
Die Verpflichtung des Gerichts, den Verteidiger zu unterrichten (§ 145a Abs.3 StPO), besteht nur bei nachgewiesener Vollmacht in den Akten; das bloße Erscheinen des Verteidigers in der Hauptverhandlung ersetzt diesen Nachweis nicht.
Tenor
Der Betroffenen wird auf ihre Kosten wegen der Ver-säumung der Frist zur Begründung der (Zulassungs-) Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20. März 2000 gewährt.
Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 19, Juni 2000, durch den der Antrag auf Zulassung der Rechts-beschwerde als unzulässig verworfen worden ist, ist gegenstandslos.
Der Zulassungsantrag wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt die Betroffene.
Rubrum
G r ü n d e : Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene durch das in ihrer Anwesenheit verkündete Urteil vom 20. März 2000 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 48 Abs. 8, 75 Nr. 12 FeV, 130 OWiG eine Geldbuße von 150.-DM verhängt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger der Betroffenen mit am 24. März 2000 bei Gericht eingegangenem Schreiben Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Auf Anordnung der Abteilungsrichterin wurde das Urteil am 18. April an die Betroffene zugestellt; dem Verteidiger, dessen Vollmacht sich nicht bei den Akten befindet, wurde das Urteil formlos übersandt und ging ihm am 19. April zu. Mit einem Schriftsatz vom 16. Mai, der am 19. Mai bei Gericht einging, hat der Verteidiger den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde begründet. Mit Beschluss vom 19. Juni 2000 hat das Amtsgericht diesen Antrag als unzulässig verworfen, da er nicht rechtzeitig begründet worden sei. Nach der am 28. Juni 2000 erfolgten Zustellung dieses Beschlusses hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom selben Tage "Beschwerde" eingelegt und zugleich beantragt, der Betroffenen wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der (Zulassungs-)Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung beantragt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist begründet. Die Betroffene war an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ohne ihr Verschulden gehindert (§ 44 StPO). Gegen das in ihrer Anwesenheit verkündete Urteil hat die Betroffene über ihren Verteidiger am 21. März 2000 - bei Gericht eingegangen am 24. März 2000 - fristgemäß Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Die Frist zur Begründung dieses Rechtsmittels hat sie versäumt: da das Urteil am 18. April an die Betroffene zugestellt worden war, war die Einmonatsfrist zur Begründung am 19. April bereits abgelaufen. Die Zustellung an die Betroffene setzte nämlich die Frist wirksam in Gang. Dem steht nicht entgegen, dass der Verteidiger von der Zustellung an die Betroffene nicht unterrichtet worden ist. Zwar ist gem. § 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO eine solche Unterrichtung des Verteidigers von der Zustellung an den Betroffenen vorgesehen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich eine Vollmacht des Verteidigers in den Akten befindet (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 145 a Rdnr.9); insoweit reicht zum Nachweis der Bevollmächtigung das Auftreten eines Verteidigers in der Hauptverhandlung selbst dann nicht aus, wenn der Betroffene anwesend ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.). Eine solche Vollmacht ist hier nicht bei den Akten. Darüber hinaus handelt es sich bei § 145 a Abs. 3 StPO ohnehin lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Unterlassung die Wirksamkeit der Zustellung an den Betroffenen persönlich nicht in Frage stellt (vgl. BayObLGSt 1981, 193, 194). Danach war die vom Verteidiger eingereichte Beschwerdebegründung verspätet; die Betroffene trifft jedoch hieran kein Verschulden. Der Verteidiger hatte die Frist unrichtig berechnet, weil er von der an ihn erfolgten Übersendung des Urteils ausgegangen war. Daran trifft die Betroffene kein Verschulden, weil sie nicht verpflichtet war, den Verteidiger von der erfolgten Zustellung des Urteils an sie in Kenntnis zu setzen. Sie konnte nicht wissen, ob dem Verteidiger ebenfalls das Urteil zugestellt oder ob es ihm lediglich formlos übersandt worden war; es entzog sich auch ihrer Kenntnis, ob der Verteidiger durch das Gericht über die Zustellung an sie informiert worden war. Insoweit brauchte sie darüber auch keine Erkundigungen einzuziehen, zumal von ihr als juristischem Laien nicht erwartet werden kann, dass ihr die Unterscheide zwischen Zustellung und formloser Übersendung und die daran geknüpften Folgen hinsichtlich des Fristbeginns bekannt waren (vgl. OLG Stuttgart ZfS 2000, 81, 82 m.w.N.). Vielmehr durfte sie darauf vertrauen, dass ihr Verteidiger - nachdem er schon fristgemäß Rechtsmittel eingelegt hatte - von sich aus alles Erforderliche veranlassen würde, um es durchzuführen, also insbesondere die Begründung rechtzeitig fertigen würde (vgl. BayObLGSt 1991, 194; 1975, 150, 152). Da die Betroffene kein Verschulden an der Fristversäumung trifft, hat der Senat ihr Wiedereinsetzung gewährt; damit ist der Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts vom 19. Juni 2000 gegenstandslos. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. In dem angefochtenen Urteil ist eine Geldbuße von 150.-DM verhängt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG kann daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Weise zu rügen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der vorliegende Fall gibt auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGH VRS 40, 134, 137). Die Ausführungen in der Begründungsschrift enthalten insoweit lediglich - unzulässige - Angriffe gegen die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung und werfen keine zulassungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 StPO, 46 OWiG.