Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·Ss 344/95(B) - 172 B -·28.06.1995

Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen zu Fahrverbot und Bußgeld

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStraßenverkehrsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen Überschreitens der 0,8‑Promille‑Grenze zu 500 DM Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Er rügte insbesondere das Fahrverbot und die unzureichende Berücksichtigung seiner beruflichen Betroffenheit. Das OLG hob den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies zurück, weil gerichtliche Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und zu konkreten Härtegründen fehlten. Außerdem darf die Anflutungsphase nicht zusätzlich verschärfend berücksichtigt werden.

Ausgang: Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen wegen unvollständiger Feststellungen zu wirtschaftlichen Verhältnissen und Härtegründen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Ordnungswidrigkeiten sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen, sobald die Buße die Grenze der Geringfügigkeit (nach ständiger Rechtsprechung 200,00 DM) überschreitet; das Urteil muss hierzu hinreichende Feststellungen enthalten.

2

Das nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG in der Regel anzuordnende Fahrverbot kann in außergewöhnlichen Härtefällen entfallen; der Tatrichter hat die vom Betroffenen vorgetragenen Härtegründe im Einzelfall konkret zu prüfen und überprüfbare Feststellungen zu treffen.

3

Pauschale oder generalisierende Erwägungen (etwa die generelle Abhängigkeit von Kraftfahrzeugen bei Berufstätigen) genügen nicht als Begründung für das Absehen von einem Fahrverbot; die Prüfung muss auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruhen.

4

Die Tatsache, daß der Betroffene in der Anflutungsphase gefahren ist, darf bei der Bußgeldbemessung nicht zusätzlich als verschärfender Umstand herangezogen werden, da § 24a StVG alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bereits berücksichtigt.

5

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen oder zu vorgebrachten Härtegründen, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Feststellungen nicht ersetzen.

Relevante Normen
§ 24a StVG§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG§ 302 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG§ 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG§ 1 Abs. 1 BKatV§ 79 Abs. 6 OWiG

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den der zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Rechtsbeschwerdegericht, an das Amtsge-richt Leverkusen zurückverwiesen.

Gründe

3

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Mißachtung der 0,8-Promille-Grenze (§ 24 a StVG) zu einer Geldbuße von 500,00 DM verurteilt und ihm gemäß § 25 StVG für die Dauer eines Monats untersagt, Kraft-fahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Nach den Feststellungen führte der Betroffene am 17. Februar 1994 gegen 2.15 Uhr auf öffentlichen Straßen in L. einen PKW, obwohl er so viel Alkohol zu sich genommen hatte, daß eine ihm um 2.50 Uhr entnom-mene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,02 Promille ergab.

4

Weiter heißt es im Urteil:

6

"Durch sein Verhalten hat der Betroffene eine Ord-nungswidrigkeit nach § 24 a StVG begangen, wobei von fahrlässiger Begehungsweise auszugehen ist. Neben der Geldbuße von 500,00 DM war nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG auch ein Fahrverbot zu verhängen, das mit einem Monat angemessen bestimmt ist.

8

Die Einwände des Betroffenen, die sich ausschließ-lich gegen dieses Fahrverbot richten, greifen nicht durch. § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG bestimmt ausdrück-lich, daß das Fahrverbot "in der Regel" anzuordnen ist. Es hätte daher ganz besonderer Gründe bedurft, um hiervon abzusehen. Solche Gründe liegen nicht vor. Daß der Betroffene beruflich auf sein Fahrzeug angewiesen ist, kann für sich nicht ausreichen. Fast alle berufstätigen Menschen sind mehr oder weniger von ihrem Auto abhängig und der Gesetzgeber hat diese Beeinträchtigung hingenommen, wenn nicht sogar als Buße gewollt. Hinzu kommt hier, daß die BAK des Betroffenen so hoch liegt, daß er nur um Haa-resbreite einer Strafklage entgangen ist, in der er den Führerschein ganz hätte verlieren können. Auch hier war zu berücksichtigen, daß der Betroffene nach seiner eigenen Aussage in der besonders gefährlichen Anflutungsphase gefahren ist. Er hat nämlich selbst ausgesagt, er sei nach dem letzten Bier zugleich losgefahren und habe beim ersten Alko-Test mit dem Blasgerät auch nur 0,8 Promille gehabt".

9

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betrof-fenen mit der Sachrüge und dem Antrag, daß Fahrverbot entfallen zu lassen und stattdessen die Geldbuße auf 1.000,00 DM zu erhöhen. Dazu macht er geltend, das Amtsgericht habe sich mit der "beruflichen Betroffen-heit" nicht hinreichend auseinandergesetzt.

10

Durch den im Rechtsmittelverfahren gestellten Antrag, den - geständigen - Betroffenen unter Verzicht auf das Fahrverbot zu einer höheren Geldbuße zu verurteilen, hat der hierzu ermächtigte (§ 302 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG) Verteidiger konkludent, aber mit ausreichen-der Klarheit zu erkennen gegeben, daß nur noch der Rechtsfolgenausspruch angegriffen werde. Eine weiterge-hende Rechtsmittelbeschränkung kam wegen des untrennba-ren Zusammenhanges zwischen der Entscheidung über die Höhe der Geldbuße und das Fahrverbot nicht in Betracht (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. SenE vom 31. Janu-ar 1995 - Ss 10/95 (B) -; Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 79 Rn. 9 m. w. N.). Gegen die Wirksamkeit dieser Beschrän-kung bestehen keine Bedenken, weil die Schuldfeststel-lungen des Amtsgerichts eine insgesamt hinreichende Grundlage für die Rechtsfolgenbemessung bilden (vgl. Göhler a.a.O. § 79 Rn. 32 m. w. N.).

11

Die hiernach wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge (vor-läufigen) Erfolg.

12

Die angefochtene Entscheidung ist, soweit es die Rechtsfolgenseite betrifft, schon deshalb materiell-rechtlich unvollständig, weil sie keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen enthält.

13

Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG kommen die wirtschaftli-chen Verhältnisse des Täters als Bemessungsfaktor "in Betracht"; nur bei "geringfügigen" Ordnungswidrigkeiten bleiben sie in der Regel unberücksichtigt. Die Grenze der Geringfügigkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG liegt nach anerkannter und richtiger Auffassung bei Geldbußen von 200,00 DM (ständige Senatsrechtspre-chung, vgl. z. B. SenE vom 11. Mai 1985 - Ss 200/95 B -). Soll die zu verhängende Geldbuße jene Grenze überschreiten, ist eine Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen geboten (vgl. SenE a.a.O.; Senat VRS 81, 56 = NZV 1991, 203; VRS 87, 40). Eine in die Einzelheiten gehende Erörte-rung ist nur dann entbehrlich, wenn der Tatrichter eine Geldbuße aus dem maßgebenden Bußgeldkatalog verhängt und nach den Urteilsgründen jedenfalls von durch-schnittlichen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. Senat a.a.O.). Hier hat das Amtsgericht zu den wirtschaftli-chen Verhältnissen des Betroffenen keinerlei verwertba-re Angaben gemacht, obwohl ein Mindestmaß an Informa-tionen zum Beleg für eine wenigstens durchschnittliche finanzielle Ausstattung selbst bei Verhängung der Re-gelbuße von 500,00 DM (vgl. Nr. 68 des Bußgeldkatalogs zu § 1 Abs. 1 BKatV) erforderlich war.

14

Auch die im amtsgerichtlichen Urteil enthaltene Begründung für die Anordnung des Fahrverbots ist lückenhaft und deshalb nicht frei von Rechtsfehlern. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG ist das bei Verstößen gegen § 24 a StVG vorgesehene Fahrverbot zwar "in der Regel" anzuordnen. Es kann jedoch in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art oder dann entfallen, wenn das innere und äußere Erscheinungsbild der Tat wegen seines geringen Gewichts außergewöhnlich weit vom Durchschnitt abweicht (vgl. Senat VRS 88, 392, 393). Von einer "Bagatelltat" in diesem Sinne kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn der Täter seinen Wagen ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nur eine kurze Strecke fortbewegt hat, um eine bessere Parkposition zu erlangen und etwaige Verkehrsbeeinträchtigungen durch das zuvor ungünstig oder regelwidrig abgestellte Fahrzeug zu verhindern (vgl. Senat VRS 86, 311, 312 m. w. N.). Allerdings sind diese Voraussetzungen hier eindeutig nicht gegeben. Es ist aber anerkannt, daß Arbeitsplatzverlust und Existenzbedrohung sich als außergewöhnliche Härten darstellen können (vgl. SenE vom 31. Januar 1995 - Ss 17/95 B - und vom 2. Septem-ber 1994 - Ss 407/94 B -; OLG Düsseldorf VRS 86, 79, 80). Handelt es sich dagegen nur um berufliche oder wirtschaftliche Nachteile, müssen diese in aller Regel hingenommen werden (vgl. SenE a.a.O.; OLG Hamm VRS 75, 312; OLG Düsseldorf VRS 68, 228). Insbesondere ist es dem Betroffenen im allgemeinen zuzumuten, für die Dauer eines einmonatigen Fahrverbots Urlaub zu nehmen, um evtl. berufliche Schwierigkeiten zu vermeiden (vgl. SenE a.a.O.; BayObLG DAR 1991, 110; OLG Celle NZV 1989, 158). Nach diesen Grundsätzen hat der Tatrichter für jeden Einzelfall zu prüfen, ob die vom Betroffenen vorgetragenen Umstände als "außergewöhnliche Härten" im dargelegten Sinne Anerkennung finden können und ob, sollte das zu bejahen sein, die zugrunde liegenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. Senat VRS 88,393). Das Amtsgerichts hat die gebotene Einzelfallprüfung indes unterlassen. Es hat sich mit dem pauschalen Hinweis, daß "fast alle berufstätigen Menschen mehr oder weniger von ihrem Auto abhängig" seien und der Gesetzgeber die mit dem Fahrverbot einhergehende Beeinträchtigung "hingenommen, wenn nicht sogar gewollt" habe, begnügt, oder darzulegen, auf welche Härtegründe sich der Betroffene überhaupt berufen hatte. Diese Handhabung kann nicht gebilligt werden. Zwar ist bei der Bestimmung dessen, was als "außergewöhnliche Härte" in Betracht kommt, das in § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhält-nis zu beachten. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die vom Betroffenen dargelegten Gründe für einen solchen Härtefall prinzipiell unberücksichtigt bleiben dürften in der Erwägung, derartige Beeinträchtigungen habe der Gesetzgeber "hingenommen, wenn nicht sogar als Buße gewollt". Der Tatrichter darf sich eine Prüfung des konkreten Einzelfalles und seiner Besonderheiten nicht ersparen. Die gebrachten Härtegründe sind nicht nach abstrakten Gesichtspunkten zu bewerten, sondern danach, ob sie unter den besonderen Umständen des Einzelfalles ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen können. Eine generalisierende Betrachtung ist daher nicht zulässig. Soweit das Amtsgericht gleichwohl auf eine solche Be-trachtungsweise abgestellt und die vom Betroffenen gel-tend gemachten Härtegründe im Urteil weder im einzelnen dargestellt noch bewertet hat, sind seine Erwägungen unvollständig, weil sie dem Rechtsbeschwerdegericht nicht die Nachprüfung gestatten, ob das Vorliegen einer "außergewöhnlichen Härte" vom Tatrichter zutreffend verneint worden ist.

15

Die oben bezeichneten materiell-rechtlichen Mängel führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 79 Abs. 6 OWiG). Da es an hinreichenden Feststellungen dazu fehlt, welche Härte-gründe der Betroffene vorgebracht hat, ist es dem Senat verwehrt, selbst über die Rechtsfolgenseite zu be-finden.

16

Ergänzend wird bemerkt:

17

Zwar darf die Höhe der Blutalkoholkonzentration bei der Bußgeldbemessung berücksichtigt werden (vgl. OLG Hamm VRS 48, 51; OLG Koblenz VRS 49, 444). Die Formulierung des § 24 a StVG trägt jedoch bereits dem Umstand Rechnung, daß die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen in der sog. Anflutungsphase denjenigen im Kurvengipfel-bereich entsprechen (vgl. Heifer BA 1973, 1, 7 ff.). Deshalb darf der Umstand, daß der Betroffene in der Anflutungsphase gefahren ist, nicht als zusätzlicher Schärfungsgrund herangezogen werden.